Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
392 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 126 (Nr. 1—4). 
tretung ausschließen.1!) Auch der von der Geschäfteführung, ausgeschlossene oder in 
E beschränkte Gesellschafter behält die Vertretungsbefugnis (O.L.G. Breslau im 
echt 03 S. 404 Nr. 2209), wie denn auch der Umfang der Geschäftsführungs- und 
Vertretungsbefugnis grundsäblich auseinander zu halten ist (vgl. be 2 Nr. 2). 
Alle Gesellschafter sind also „geborene“ Vertreter der Handelsgesellschaft (Behrend 
und zwar im Zweifel jeder im vollen Maße. Ausschließungen und zulchfsige 
inschränkungen der Vertretungsmacht bedürfen, sollen sie gegen nichtwissende 
Dritte wirken, der Eintragung und Bekanntmachung (§§ 125 Abs. 4, 15). Der 
normale Zustand bedarf dagegen keiner Kundgebung, ja, der Registerrichter hat, 
dessen Eintragung abzulehnen (Anschütz in Busch X S. 89, K.G. in Johow.- KRing 
XXXVII A38), anders bei Anderungen der Vertretungsbefugnisse (s. unten Nr. 9). 
2. Gesetzliche Vertritung. Die Vertretungsmacht, die dem Gesellschafter zu- 
steht, ist insofern eine gegenr che Vertretung, als sie in Ermangelung besonderer 
Beredung jedem Gesellschafter zusteht. Im letzten Grunde führt sie freilich auf 
den Gesellschaftsvertrag, also, soweit es sich um die anderen Gesellschafter handelt, 
auf eine Privatdisposition zurück. Auch ist sie keine Vertretung kraft zwin genden 
Rechts. Wie die Parteien sie ausschließen und in gewissen Beziehungen modeln 
können, so kann sie auch dem Vertretungsberechtigten wider dessen Willen genommen 
werden (5 127). Andererseits kann der Ausschluß der Vertretungsbefugnis wieder 
beseitigt werden. Letzterenfalls heben die Parteien durch gPegenseitige Vereinbarun 
den akzidentellen Zustand auf, der Gesellschafter erlangt das Maß der ihm na 
dem Eeses ustehenden Vertretungsmacht wieder. Er vertritt dann nicht kraft neu 
erteilter Vollmacht, sondern kraft Gesetzes die Gesellschaft. — Dagegen liegt der 
Fall anders, wenn ein Gesellschafter (was zulässig ist) eine gewillkürte Vollmacht 
als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter erhält (Busch VI S. 164, Marcus 
in Holdheim 1910 S. 115). 
3. Vertretung der Gesellschaft. Die gesetzliche Vertretung ist nur eine solche 
der Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter wird weder als Privatperson noch so- 
weit, als er selbst nach dem Gesetz tätig sein muß, z. B. hinsichtlich der Unterzeich- 
nung der Bilanz, der Anmeldungen zum Handelsregister usw., durch einen ver- 
tretungsberechtigten Gesellschafter vertreten. Vertreten wird nicht eine juristische 
Person (so Kohler), sondern die unter der Firma vereinigten Gesellschafter in ihrer 
Hesamtheit, diese im übrigen nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts, so daß z. B. 
B. G. B. 5 166 Abs. 1 anwendbar ist (vgl. R.G. in Holdheim 1900 S. 287). 
Hierzu Kormann in Gruchot LVII S. 626ss. 
4. Fähigkeit zur gesetzlichen Vertretung. Diese ist die allgemeine zur Ver- 
tretung Überhaupt, auch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Gesellschafter kann die 
Gesellschaft vertreten, nicht dagegen der geschäftsunfähige (B.G. B. § 165). Freilich 
wenden Dürin er. Ha enburg 8126 Anm. 12 (ogllauch Kohier S. 251) ein, daß der 
in der Geschäfts an keit beschränkte Gesellschafter nicht bloß andere vertrete, sondern zu- 
gleich sich selbst haftbar mache und daß die nach B. G. B. § 1822 Nr. 3 erforderliche Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Gesellschaftsvertrage nicht weiter wirken 
könne, als die nach §112 B.G.B. erteilte Ermächtigung zum selbständigen Betriebe eines 
Erwerbsgeschäfts. Rechtsgeschäfte also, zu denen der Vertreter der Heuengung 
des Vormundschaftsgerichts bedürfe, könne auch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte 
Gesellschafter nicht in Vertretung der Gesellschaft vornehmen. Allein von diesem 
Standpunkt aus müßte das gleiche für die von anderen geschäftsfähigen Gesell- 
schaftern, die Vertretung haben, vorgenommenen, den minderjährigen Gesellschafter mit 
nach § 128 verhaftenden Akte gelten. Denn so wenig der Minderjährige selbst, so wenig 
  
1) Der Gesellcchaftsvertrag kann auch alle Gesellschafter von der Vertretung 
ausschließen, gef ie Gesellschaft nur durch Prokuristen vertreten wird (Renaud 
C.G. S. 358, Behrend S. 509 Anm 11, Johow X S. 27, 28, Hoeniger im Re . 
03 S. 234, a. A. Kohler a. a. O. S. 251 (inkonsequent von seinem Standpun 
aus); ferner Bacmeister in 3Z.H. R. LV S. 417ff., Staub-Pinner Anm. 3, 
Ritter Anm. 3, Düringer-Hachenburg Anm. 4, die sie aber als Anordnung 
der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter aufrecht erhalten wollen). Selbst- 
verständlich kann dies nachträglich geändert werden, auch können sämtliche Gesell- 
schafter nach außen zusammen auftreten (R.G.. LXXIV Nr. 82).
	        
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