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394 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 125 (Nr. 8—10).
eine dem Umfang nach unbeschränkte, der andere dem Umfang nach beschränkte
Vertretungsbefugnis haben, der eine für die eine Niederlassung, der andere für die
andere Niederlassung. Ja es können alle von vornherein von der Vertretung aus-
geschlossen sein (O. L.G. Stuttgart in Z. XXXXII S. 527, Johow X S. 27, R.G.Z.
LXXIV Nr. 82, oben Nr. 1 Anm. 1). Auch der letztere Fall ist durchaus denkbar.
Dann können sämtliche Vertreter zusammen oder durch einen Prokuristen oder
sonstigen Bevollmächtigten handeln (Renaud C G. S. 358ff., Behrend 5 72
Anm. 11, Johow X S. 28, anders Staub-Pinner § 125 A. 3 und wie es scheint
H. O. Lehmann in 3. XXXX S. 460). In allen Fällen außer dem ersten bedarf
es besonderer Beredung. Der Gesellschaftsvertrag muß eine diesbezügliche Bestimmung
enthalten. Eine solche Bestimmung ist ferner aintragungsbeaseih, sie ist von
sämtlichen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden, gleichgültig, ob die
Gesellschaft eingetragen ist oder nicht. So lange sie nicht eingetragen und bekannt
gemacht ist, kann sie nur dem dritten Wissenden entgegengesetzt werden, während
von da ab der Dritte sic gegen sich gelten lassen muß, es sei denn, daß er sie weder
kannte noch kennen mußte. Der nichtwissende Dritte darf volle Vertretungsbefugnis
aller einzelnen Gesellschafter annehmen.
9. Anderung der Vertretungsmacht. Die Vertretungsmacht eines Gesell-
schafters kann auch eine Anderung erfahren, sei es in ihm vorteilhafter, sei es in
ihm nachteiliger Richtung. Ein von der Vertretung ausgeschlossener Gesellschafter
erhält die Vertretungsbefugnis wieder oder ein nur mit Gesamtvertretung versehener
Gesellschafter erhält Ganzvertretung oder der nur für eine Niederlassung Vertretungs-
berechtigte erhält Vertretungsmacht für alle Niederlassungen. Umgekehrt in nach-
teiliger Richtung. Die Vertretungsmacht wird einem Gesellschafter ganz entzogen
oder die Ganzvertretung wird zur Gesamtvertretung oder sie wird * eine Nieder-
lassung beschränkt. Es kann der Inhalt der Gesamtoertretung eine Anderung
erfahren, insofern die Persönlichkeiten der mitwirkenden Gesellschafter andere werden
oder die Zahl der mitwirkenden Personen hdt wird oder dergl. mehr. Jede
Anderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist nach Abs. 4 eintragungs-
bedürftig, gleichgültig, ob die Gesellschaft eingetragen ist oder nicht. Demgemäß
kann jede Anderung dritten Nichtwissenden vor der Eintragung und Bekanntmachung
nur dann entgegengehalten werden, wenn sie diesen bekannt war (§ 15 Abs. 1), wie
umgekehrt mit der Bekanntmachung der Eintragung der Dritte fie gegen sich gelten
lassen muß, es 6Q denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte (5 15). Die
Eintragung hat sich, streng genommen, nur auf die Abweichung von der gesetzlichen
Vertretung zu erstrecken. ird somit nachträglich die Ausschließung eines Gesell-
schafters von der Vertretung zurückgenommen, so daß der gesetzliche Zustand wieder
eintritt, so ist nicht einzutragen, daß der betreffende Gesellschafter vertretungsberechtigt
sei, gondern daß der Ausschluß von der Vertretungsbefugnis wieder beseitigt ist.
Es handelt sich nicht um ein Intabulat, sondern um eine Löschung. — Doch be-
ziehen sich diese Sätze nicht auf den Fall, daß der Dritte sich selbst auf die Anderung
beruft. Dies ist ihm auch dann gestattet, wenn eine Eintragung nicht erfolgt war.
Insbesondere wird der Dritte geltend machen dürfen, daß der Ausschluß eines
Leself afters von der Vertretungsmacht durch konkludentes Verhalten der sämtlichen
Gesellschafter (nicht bloß der vertretungsberechtigten) wieder beseitigt ist, indem diese
zulassen, daß der Betreffende fortgesetzt die Gesellschaft vertritt (R. G. Z. V S. 17
vgl. K.G. in L. Z. 07 S. 358).
10. Insbesondere Gesamt vertretung. Die Gesamtvertretung, die als
Abweichung von der Regel im Gesellschaftsvertrage, sei es dem ursprünglichen, sei
es einem späteren, letzterenfalls aber nur unter Mitwirkung aller Gesellschafter
(Ss 119, 116) angeordnet sein muß, 1) und die behufs Eintragung von allen Ge-
sellschaftern anzumelden ist (Abs. 4), kann eine verschiedene Gestalt annehmen.
a) Es können alle Gesellschafter nur in Gemeins chaft ur Vertretung
ermächtigt sein. Diesenfalls darf keiner ohne die anderen die Ge erschaft vertreten,
sie treten 1ommuni manun auf.
1) Die Anordnung kann mit den ausdrücklichen Worten „daß eine Kollektiv-
vertretung stattfinden soll“ erfolgen. Als Anordnung der Kollektivvertretung ist
zweifellos ferner die Bestimmung anzusehen, daß die Zeichnung der Firma kollektiv
erfolgen solle (R.G.Z. XXIV S. 27f.).