Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 125 (Nr. 10—11). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 395 
b) Es können alle Gesellschafter Kollektivvertretung haben, doch so, daß es 
genügt, wenn für den einzelnen Fall immer nur ein Teil von ihnen zusammen 
auftritt, z. B. von fünf Gesellschaftern je zwei. 
Jc) Es kann ein Teil der Gesellschafter Gan zvertretung, ein anderer Gesamt- 
vertretung haben, und zwar so, daß die Ganzvertretenden auf der einen Seite, die 
mit Gesamtvertretung ausgestatteten auf der anderen Seite stehen, daß 4 V. A 
Ganzvertretung, B und C Gesamtvertretung haben. Dagegen nicht so, daß der eine 
für sich namens der Gesellschaft handeln, der andere dagegen nur mit ihm zusammen 
handeln darf, daß also A Ganzpvertretung, B dagegen nur mit A zusammen handeln 
darf. Diese sogenannte halbseitige Gesamtvertretung ist unzulässig (Adler- 
Clemens Nr. 1162, Bie, Kollektivprokura S. 36, Staub-Pinner § 125 Anm. 2, 
K.G. in 3.H.K. IX S. 479, L.G. Hamburg in &.3. 1910, S. 95) — nicht zwar, 
weil sie ohne jeden Wert wäre, denn sie hätte die Folge, daß zur Entgegennahme 
von Willenserklärungen der A wie der B enächtigt wären (Abs. 2 Satz 3), daß 
ferner das Wissen oder Wissenmüssen des B von Bedeutung sein kann (B.G. B. 
§5 166, vgl. Düringer-Hachenburg Anm. 6), aber sie widerspricht der gesetzlichen 
Formulierung, daß mehrere Gesellschafter „nur in Gemeinschaft zur Vertretung er- 
mächtigt sein sollen“ (anders Düringer-Hachenburg a. a. O.) Auch nicht so, daß 
unter gewissen Bedingungen oder für gewisse Fälle der eine Ganzvertretung, im 
übrigen aber nur mit anderen zusammen Vertretung habe (K.G. in Entsch. F.G. IX 
S. 112, XII S. 32). 
d) Es kann endlich für genügend erklärt werden, daß, soweit nicht mehrere 
handeln, der eine von den Gesamtvertretern (oder jeder einzelne der Gesamt- 
vertreter) in Gemeinschait mit einem Prokuristen handele (Abs. 3), worin implicite 
liegen würde, daß auch der Prokurist nur Gesamtvertretung haben soll (Düringer- 
Hackenburg §50 Anm. 3). Nicht notwendig wäre dann, daß ein Prokurist zur Zeit 
des Krlaften der Bestimmung bereits bestellt ist Marcus in Holdheim 1911, S.324). 
Solchenfalls würde bei der Zeichnung der Firma der Gesamtvertreter einfach seinen 
Namen der Firma beifügen, der Prokurist dagegen mit dem Zusatz „pp.“. Die For- 
mulierung des Abs. 3 läßt es zweifelhaft erscheinen, ob diese bis dahin in ihrer 
Gültigkeit bestrittene Form der Kollektivvertretung nur als Aushilfsmittel bei wirklich 
angeordneter Kollektivvertretung angewendet werden darf oder ob überhaupt die 
Anordnung einer Vertretung durch einen Gesellschafter lediglich in Gemeinschaft 
mit einem Prokuristen zulässtg sei. Doch dürfte die erstere Auffassung die richtige 
senm. Hätte demnach nur ein Gesellschafter Vertretungsbefugnis erhalten, so wäre 
olche Anordnung unzulässig (vgl. Bie S. 26, 27 K.G. in Entsch. F. G. XII S. 215 
— Johow-Ring XIIV S. 126, a. A. Makower Anm. 1IV). Unzulässig ist auch 
die Anordnung einer Gesamtvertretung durch einen Gesellschafter und einen Handlungs- 
bevollmächtigten landers Makower Anm. IVb und Staub-Pinner Anm. 14, 
vgl. indessen unten Nr. 11, 12). 
In allen vier Fällen ist notwendig, damit die Gesellschaft vertreten werde, 
daß die namens der Gesellschaft auftretenden Gesellschafter zusammen rechtsgeschäft- 
lich tätig werden. Und zwar erstreckt sich die Kollektivvertretung stets auf die Vertretung 
im Ganzen (anders bei der Kollektivgeschäftsführung). Eine Kollektivvertretung 
nur für eine einzelne Art von Geschäften ist ebenso unzulässig, wie jede sonstige 
dem Prinzip der absoluten Vertretungsbefugnis widersprechende Beschränkung (3. B. 
Erteilung der Kollektivvertretung nur für eine bestimmte Zeit). Hinsichtlich der Art 
des Zusammenhandelns kommen hier dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie bei 
der Gesamtprokura (oben 8 53 Nr. 2, § 51 Nr. 2, § 48 Nr. 10). Es ist demnach 
entweder nötig, daß die mehreren Gesamtvertreter dem Gegenkontrahenten gegen- 
über zusammen auftreten, sei es, daß jeder die Erklärung mit abgibt, sei es, daß 
die Abgabe nur von einem geschieht, daß aber die anderen vem Deitten ge enüber 
ihre Zustimmung ausdrücken, sei es sofort, sei es nachträglich (R.G. in L. Z. 1910, 
S. 847, Seuffert LXV S. 133) oder aber es genügt, daß ein Teil der Gesamt- 
vertreter nach außen auftritt, die übrigen nachträglich nach innen ihre Genehmigung, 
wenn auch formlos, erteilen, vorausgesetzt, daß im Moment der Erteilung der Ge- 
nehmigung diejenigen, die den Rechtsakt vornahmen, auch daran festhalten. Die 
letztere Moglichkeit wurde früher für unzulässig erklärt (vgl. R.G. Z. XLI S. 19), ist 
aber jetzt durch das Reichsgericht in bewußter Abweichung von der älteren Praxis 
anerkannt werden (R.G.Z. LXXXI Nr. 76, oben §5 48 Nr. 10). Uber die Art der 
  
 
	        
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