Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 33. 
Nr. 34. 
20 I. Buch. Handelsstand. §* 1 (Nr. 32—34). 
mehrere Handelsgewerbe betreiben, von denen das eine Vollkaufmanns., das andere 
nur Minderkaufmanns- Qualität verleiht. (Vgl. bei § 4 Nr. 5.) Von praktischer 
Wichtigkeit sind diese Sätze namentlich für die Gesellschafter der offenen Handels- 
gesellschaft und Kommanditgesellschaft. So weit diese nur in ihrer Eigenschaft als 
BGesellschafter (d. h. mit Bezug auf die von der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte, 
auf die internen Beziehungen aus dem Gesellschaftsvertrage, aber auch auf die von 
ihnen im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäfte, soweit sie eine Beziehung zum 
Betriebe der Gesellschaft haben), Kaufleute sind, erstrecken sich die Sätze des Handels- 
gesetzbuches auf ihre sonstige rechtsgeschäftliche Tätigkeit nicht. Wie sie demnach 
keine Firma für sich als Einzelperson führen, do sind sie nicht zur Buchführung für 
ihre Privatwirtschaft verpflichtet, greifen die allgemeinen Vorschriften über Handels- 
geschäfte für die von ihnen außerhalb der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte 
nicht Platz (uvgl. R. G. in JW. 09, S. 695 29) usw. Für den Kommanditisten insbe- 
sondere, der auch als Gesellschafter nicht in der Firma aufgeführt wird, an der 
Vertretung und Geschäftsführung nicht teilnimmt und nur die Richtigkeit der jähr- 
lichen Bilanz unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen darf, hat die Kauf- 
mannseigenschaft geringe Bedeutung (oben Nr. 13 S. 9 Anm. 1). — Das Gesagte 
gilt natürlich nicht für juristische Personen, die kraft ihrer Rechtsform stets Kauf- 
leute sind, z. B. Aktiengesellschaften. Hier durchdringt die Kaufmannsqualität das 
ganze Verbandsleben (unten § 210 Nr. 5). Auch kann das Gesetz gewisse Rechts- 
jolgen schlechthin aus der Tatsache, daß jemand Kaufmann ist, herleiten, ohne 
ücksicht darauf zu nehmen, ob er als Kaufmann auftritt oder nicht (vgl. z. B. 
Börsengesetz § 53). 
Nur so lange als jemand ein Handelsgewerbe betreibt, ist er Kaufmann, 
d. h. nur so lange das betriebene Gewerbe ein Landelsgewerbe ist und so lange 
er das Gewerbe betreibt. In ersterer Beziehung wahrt die Eintragung der 
Firma im Handelsregister die Eigenschaft des Gewerbes als Handelsgewerbe sowohl 
bei den natürlichen wie bei den künstlichen Handelsgewerben (vgl. bei § 5), während 
die Löschung der Firma im Handelsregister nicht notwendig die Eigenschaft als 
Handelsgewerbe zerstört, sicher nicht bei den natürlichen Handelsgewerben des § 1 
(R.G.3. LXV S. 16), aber auch nicht bei den künstlichen des § 2, da das Gesetz hier 
die Eintragung als Entstehungsbedingung und nicht als Bedingung der Fortdauer 
binstellt (a. A. Düringer- Hachenburg §2 Anm. 19, Staub-Bondi 52 Anm. 17, 
Brand §82 Anm. 6). In letzterer Beziehung ist die Frage, ob das Gewerbe wirklich 
fortbetrieben wird, Tatfrage. Eine Rechtsvermutung tpricht für den Fortbetrieb 
nicht, insbesondere vermag der Eintrag der Firma im Handelsregister eine Rechts- 
vermutung nicht zu liefern (vgl. R.G. J. XIII S. 152), doch würde hier dem Dritten 
der Schutz des 5 15 Abs. 1 zugute kommen (R.G.8. LXV. Nr. 97). Wie weit 
faktische Vermutungen für den Fortbetrieb bestehen, ist eine andere Frage. Ist 
die Firma gelöscht, so ist jedenfalls von einer faktischen Vermutung keine Rede mehr 
(R.O. H. G. XVII S. 169, 170, XIX S. 38). 
Wird durch Eröffnung des Koonburses die Kaufmannsqualität bei den ju- 
ristischen Personen zerstört? Man kann sich für die Bejahung darauf berufen, daß 
die Rechtsfähigkeit mit der Konkurseröffnung aufhört (so bei den rechtsfähigen Ver- 
einen B. G.B. F 42, bei Aktiengesellschaften H. G. B. 5 292 Nr. 3) und daß die Liquidation 
der Masse im Konkursverfahren schon aus jenem Grunde die Kaufmannseigenschaft 
aufrecht zu erhalten nicht im Stande sei (vgl. R.G. . XIV Nr. 116, insbes. S. 417, 418). 
Aber die Möglichkeit daß das Konkursverfahren wieder eingestellt wird, ist doch 
vorhanden und vom Gesetze berücksichtigt (vgl. § 307 Abs. 2). Eine totale G,erstörung 
der Haufmannzeigenschaft läßt sich also nicht annehmen (vgl. § 292 Nr. 10) — Das 
gleiche gilt bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft, 
wenn der Konkurs über das Gesellschaftsvermögen eröfftet. wird (vgl. ö§ 131 Nr. 3, 
144, 161 Abs. 2). — Bei physischen Personen zerstört die Eröffnung des Konkurses 
überhaupt nicht notwendig die Kaufmannsqualität (R.O. H. G. XIX Nr. 11, Johow 
XIII S. 37). Fährt der Kridar fort, eine werbende Tätigkeit auszuüben, soweit er 
dazu befähigt ist, da er einerseits die Geschäftsfähigkeit nicht einbüßt andererseits 
nach §#6 K.O. Verwaltungs- und Verfügungsrecht Über das zur Konkursmasse ge- 
hörige Vermögen verliert irzu“ R.G. im Recht 1910 Nr. 3083), so dauert die 
Jaufmanngeigenschaft fort (R.G.Z. XIII S. 152). Ob dies geschieht, ist ous der 
Person des Kridars, nicht aus den Handlungen des Konkursverwalters und der 
  
 
	        
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