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20 I. Buch. Handelsstand. §* 1 (Nr. 32—34).
mehrere Handelsgewerbe betreiben, von denen das eine Vollkaufmanns., das andere
nur Minderkaufmanns- Qualität verleiht. (Vgl. bei § 4 Nr. 5.) Von praktischer
Wichtigkeit sind diese Sätze namentlich für die Gesellschafter der offenen Handels-
gesellschaft und Kommanditgesellschaft. So weit diese nur in ihrer Eigenschaft als
BGesellschafter (d. h. mit Bezug auf die von der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte,
auf die internen Beziehungen aus dem Gesellschaftsvertrage, aber auch auf die von
ihnen im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäfte, soweit sie eine Beziehung zum
Betriebe der Gesellschaft haben), Kaufleute sind, erstrecken sich die Sätze des Handels-
gesetzbuches auf ihre sonstige rechtsgeschäftliche Tätigkeit nicht. Wie sie demnach
keine Firma für sich als Einzelperson führen, do sind sie nicht zur Buchführung für
ihre Privatwirtschaft verpflichtet, greifen die allgemeinen Vorschriften über Handels-
geschäfte für die von ihnen außerhalb der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte
nicht Platz (uvgl. R. G. in JW. 09, S. 695 29) usw. Für den Kommanditisten insbe-
sondere, der auch als Gesellschafter nicht in der Firma aufgeführt wird, an der
Vertretung und Geschäftsführung nicht teilnimmt und nur die Richtigkeit der jähr-
lichen Bilanz unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen darf, hat die Kauf-
mannseigenschaft geringe Bedeutung (oben Nr. 13 S. 9 Anm. 1). — Das Gesagte
gilt natürlich nicht für juristische Personen, die kraft ihrer Rechtsform stets Kauf-
leute sind, z. B. Aktiengesellschaften. Hier durchdringt die Kaufmannsqualität das
ganze Verbandsleben (unten § 210 Nr. 5). Auch kann das Gesetz gewisse Rechts-
jolgen schlechthin aus der Tatsache, daß jemand Kaufmann ist, herleiten, ohne
ücksicht darauf zu nehmen, ob er als Kaufmann auftritt oder nicht (vgl. z. B.
Börsengesetz § 53).
Nur so lange als jemand ein Handelsgewerbe betreibt, ist er Kaufmann,
d. h. nur so lange das betriebene Gewerbe ein Landelsgewerbe ist und so lange
er das Gewerbe betreibt. In ersterer Beziehung wahrt die Eintragung der
Firma im Handelsregister die Eigenschaft des Gewerbes als Handelsgewerbe sowohl
bei den natürlichen wie bei den künstlichen Handelsgewerben (vgl. bei § 5), während
die Löschung der Firma im Handelsregister nicht notwendig die Eigenschaft als
Handelsgewerbe zerstört, sicher nicht bei den natürlichen Handelsgewerben des § 1
(R.G.3. LXV S. 16), aber auch nicht bei den künstlichen des § 2, da das Gesetz hier
die Eintragung als Entstehungsbedingung und nicht als Bedingung der Fortdauer
binstellt (a. A. Düringer- Hachenburg §2 Anm. 19, Staub-Bondi 52 Anm. 17,
Brand §82 Anm. 6). In letzterer Beziehung ist die Frage, ob das Gewerbe wirklich
fortbetrieben wird, Tatfrage. Eine Rechtsvermutung tpricht für den Fortbetrieb
nicht, insbesondere vermag der Eintrag der Firma im Handelsregister eine Rechts-
vermutung nicht zu liefern (vgl. R.G. J. XIII S. 152), doch würde hier dem Dritten
der Schutz des 5 15 Abs. 1 zugute kommen (R.G.8. LXV. Nr. 97). Wie weit
faktische Vermutungen für den Fortbetrieb bestehen, ist eine andere Frage. Ist
die Firma gelöscht, so ist jedenfalls von einer faktischen Vermutung keine Rede mehr
(R.O. H. G. XVII S. 169, 170, XIX S. 38).
Wird durch Eröffnung des Koonburses die Kaufmannsqualität bei den ju-
ristischen Personen zerstört? Man kann sich für die Bejahung darauf berufen, daß
die Rechtsfähigkeit mit der Konkurseröffnung aufhört (so bei den rechtsfähigen Ver-
einen B. G.B. F 42, bei Aktiengesellschaften H. G. B. 5 292 Nr. 3) und daß die Liquidation
der Masse im Konkursverfahren schon aus jenem Grunde die Kaufmannseigenschaft
aufrecht zu erhalten nicht im Stande sei (vgl. R.G. . XIV Nr. 116, insbes. S. 417, 418).
Aber die Möglichkeit daß das Konkursverfahren wieder eingestellt wird, ist doch
vorhanden und vom Gesetze berücksichtigt (vgl. § 307 Abs. 2). Eine totale G,erstörung
der Haufmannzeigenschaft läßt sich also nicht annehmen (vgl. § 292 Nr. 10) — Das
gleiche gilt bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft,
wenn der Konkurs über das Gesellschaftsvermögen eröfftet. wird (vgl. ö§ 131 Nr. 3,
144, 161 Abs. 2). — Bei physischen Personen zerstört die Eröffnung des Konkurses
überhaupt nicht notwendig die Kaufmannsqualität (R.O. H. G. XIX Nr. 11, Johow
XIII S. 37). Fährt der Kridar fort, eine werbende Tätigkeit auszuüben, soweit er
dazu befähigt ist, da er einerseits die Geschäftsfähigkeit nicht einbüßt andererseits
nach §#6 K.O. Verwaltungs- und Verfügungsrecht Über das zur Konkursmasse ge-
hörige Vermögen verliert irzu“ R.G. im Recht 1910 Nr. 3083), so dauert die
Jaufmanngeigenschaft fort (R.G.Z. XIII S. 152). Ob dies geschieht, ist ous der
Person des Kridars, nicht aus den Handlungen des Konkursverwalters und der