5126 (Nr. 2—4). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 399
kennt. Denn da das Gesetz sie für wirkungslos erklärt, so kann der Dritte sie als
nicht vorhanden betrachten (R.O. H. G. V S. 295), ebenso wie einen Wi *
gegen die Geschäftsführung. Doch gilt dies nicht, wenn der mit der Gesellschaft
als Dritter in rechtliche Beziehungen Tretende selbtt ein Gesellschafter ist. Solchen-
falls würde er vielmehr gh Einreden aus der Geschäftsführung gefallen lassen
müssen (R.O. H. G. II S. 41; a. A. R.O.H.G. VI S. 140, R.G.Z. VII S. 120,
Ritter Anm. 3, Makower Anm. IIa, Düringer-Hachenburg Anm. 14). Ferner
zessiert natürlich der Satz bei betrügerischer Kollusion des Dritten, d. h. wenn der
Dritte sich zum Teilnehmer an einer die Gesellschaft widerrechtlich schädigenden,
arglistigen Handlung macht. Denn, wie schon bei § 50 Nr. 3 ausgeführt ist, es
würde der Einwand aus 5 826 B. G.B. diesenfalls auch dann Platz greifen, wenn
der Vertreter sich innerhalb seiner Vertretungsmacht halten würde 9 VI
S. 134ff., VII S. 403, IX S. 432, XV S. 22, XIX S. 336, R.G.Z. IX S. 149,
LVII S. 391, LIXXI S. 222, JW. 04 S. 4823, Recht 03 S. 398, 09 Nr. 2360,
Bolze I Nr. 1167, XIII Nr. 496, XXI Nr. 552, O. L.G. Karlsruhe in O. L. G.
Rspr. XI S. 407). Notwendig ist in letzterem Falle, daß die Gesellschaft rechts-
widrig und arglistig geschädigt wird und daß der Dritte dabei wissentlich
mitwirkt. Die bloße Kenntnis der Tatsache, daß der vertretende Gesellschafter in
seinem Privatinteresse handle, ist noch keine participatio doli. Denn der Gesell-
chafter kann möglicherweise auch ohne Verletzung seiner Pflichten das Vermögen
einer Gesellschaft zu Privatzwecken gebrauchen, z. B. indem er für Aufwendungen,
ie er zugunsten der Gesellschaft gemacht hatte 2 bezahlt macht (§+ 110) oder in-
dem er im Einverständnis mit den Mitgesellschaftern oder als negotiorum gestor
handelt. Vielmehr muß ein Mißbrauch des Vermögens der Gesellschaft zu Privat-
zwecken vorliegen (R.O. H. G. IX S. 432, 433). Ist der Dritte nicht betrügerisch
olludierend, so kann er nur wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus B.G.B.
5 812 ff. belangt werden (Bolze VI Nr. 634, 635). Ist umgekehrt nur der Dritte,
nicht der Gese schafter arglistig, so greifen gegen ihn die a gemeinen Rechtsbehelfe
durch. — Wie weit der vertretende Gesellschafter mit sich selbst namens der Gesell-
schaft kontrahieren kann, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (B.G.B. F 181,
vgl. O. L.G. Köln in O. L.G. Rspr. V S. 50, R. G. in L. 3. 09 S. 850, oben § 50
Nr. 3). Widersprechen sich die Handlungen vertretender Gesellschafter, so gilt das
oben §52 vom Prokuristen Gesagte. Uber die Haftung für Delikte der vertretenden
Gesellschafter oben § 124 Nr. 3.
3. Beschränkungen. Nur zwei Arten von Beschränkungen sind zulässig, ein- Nr. 3.
mal die Anordnung der Gesamtvertretung (darüber oben bei § 125 Nr. 7ff.), so-
dann die Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der
Handelsgesellschaft, vorausgesetzt, daß diese unter einer besonderen Firma betrieben
wird (5§5 126 Abs. 3, 50 Abs. 3). Die letztere Beschränkung kann nur dann in
Betracht kommen, wenn es sich um die mit einem Zusatz versehene Firma einer
Zweigniederlassung handelt. Denn, betreiben dieselben Gesellschafter ein Geschäft
unter einer gänzlich anderen Firma, so liegt eine andere Handelsgesellschaft vor
Im übrigen vgl. hierüber bei § 50 Nr. 4. Die Beschränkung i beim Register der
Hauptniederlassung und bei den Registern aller Zweigniederlassungen einzutragen
(5§ 125 Abfs. 4, 13); denn es handelt sich um einen Ausschluß der Vertretung des
Gesellschafters für die anderen Niederlafsungen Wirkung der Unterlassung § 15
Abs. 3. Ubrigens kann auch diesenfalls Gesamtvertretung angeordnet werden.
Daunur die obigen beiden Beschränkungen zulässig und alle übrigen wirkungs-
los sind, da ferner die Erteilung der Vertretungsbefugnis auch durch konkludente
Handlungen der Gesellschafter erfolgen kann, so würde jede Einräumung einer
Machtbefugnis an einen von der Vertretung bisher ausgeschloßsenen Gesellschafter,
die sich als Charakteristikum der Vertretungsbefugnis darstellt, auch dann als Ein-
räumung der Vertretungsbefugnis erscheinen, wenn sie unter Beschränkungen erfolgt.
Dahin gehört vor allem die Einräumung des Rechtes, die Firma zu zeichnen und
zwar nicht bloß als Prokurist. Erfolgt diese, so ist jede zugefügte Beschränkung
mit Ausnahme der beiden obigen nach außen unwirksam.
4. Ausübung der Vertretung. Kraft seiner Vertretungsmacht berechtigt und Nr. 4.
verpflichtet der Gesellschafter die Gesinschaft aus den im Namen der Gesellschaft inner-
halb der Vertretungsmacht abgebenen Willenserklärungen (BGB. § 164), sofern