8 126 (Nr. 11- 12), 8 127 (Nr. 1 -4). 1. Abschn. Offene Handelsgefellschaft. 3. Titel. 403
davon ab, ob man in der Vertretung eine Fechtsggeschäftliche oder gesetzliche erblickt.
Nimmt man das letztere an, so würde es lediglich auf die Person des Vertreters
ankommen, die sich dann ergebenden Resultate wären bedenklich (vgl. Staudinger
zu § 166 Nr. 6 B.G.B..
10. Alteres Recht. § 126 greift für alle Rechtsgeschäfte, die vom 1. Jan. 1900 Nr. 12.
ab geschlossen werden, Platz.
§l 127.
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht-
verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.
36.Entw. 1 5 115, II + 125; Denkschr. I S. 93, 94, II S. 3185; Komm. Ber.
1. Vorbemerkung. Nach 5 127 kann einem Gesellschafter unter gewissen Nr. 1.
Voraussetzungen auch wider dessen Willen die Vertretungsmacht entzogen werden.
Das ältere Recht kannte nach der herrschenden Ansicht solche Entziehung nicht, nur
im Wege der Auflösung der Gesellschaft oder der Ausschließung des betreffenden
Gesellschafters konnte sich die Gesellschaft gegen mißbräuchliche Ausübung der Ver-
tretungsmacht schützen. Im Gegensatz hierzu und in Grundsählicher Anlehnung an
das bürgerliche Recht (B.G.B. 89 715) gibt das neue Gesetzbuch den übrigen Gesell-
schaftern die Möglichkeit, ohne Gefähr ung des gesellschaftlichen Bandes, die Ver-
tretungsmacht einem Hattlllchaster zu entziehen. In der Fassung stimmt § 127 mit
5s 117 Überein, auf den deshalb, soweit nicht die folgenden Erörterungen das Verhältnis
erschöpfen, zu verweisen ist.
2. Entziehbarkeit Hde Vertretungsmacht. § 127 bezieht sich auf jede Ver= Nr. 2.“
tretungsmacht eines Gesellschafters als solchen, nicht bloß die ohne weiteres kraft
Gesetzes zustehende (5 125 Abs. 1), sondern die auch nachträglich eingeräumte, nicht
blaß die Ganzvertretung, sondern auch die Gesamtvertretung. ird bei Gesamtver-
tretung nur einem von mehreren Gesamtvertretern die Vertretungsmacht entzogen, so
kann dadurch auch die Vertretungsmacht der übrigen beeinflußt werden. Hatten z. B.
von den drei Gesellschaftern A, B und C A und B Gesamtvertretung, während C von
der Vertretung ausges lossen war, und wird dem àA die Vertretungsmacht entzogen,
so verliert auch für B die Gesamtvertretung ihre Grundlage. Es würde somtt
weder A noch B, aber auch nicht C Vertretung haben, da dieser davon ausgeschlossen
war. Anders, wenn von den 5 Gesellschaftern A, B, C, D, E je zwei Gesamt-
vertretung hätten, dann würde, wenn etwa dem B und E die Vertretungsbefugnis
entzogen wird, die Gesamtvertretung der übrigen bestehen bleiben. Hatten alle
Gese schafter zusammen aufzutreten, so würde die Entziehung der Vertretung bei
einem die Vertretung der Übrigen ebenfalls tangieren, also, wenn nur zwei Gesell-
schafter da waren, würde auch der übrig bleibende nicht Alleinvertretung behalten
(anders Marcus in Holdheim 07 S. 20 und Goldmann Anm. 10, die dann
annehmen, daß der übrig bleibende vertretungsberechtigt sei — dagegen mit Recht
Staub-Pinner Anm. 5). — Gleichgültig ist, ob die Vertretung nur dem Gesell-
schafter, dem sie entzogen werden soll, zustand (R.G. Z. LXXIV S. 301, anders
Düringer-Hachenburg Anm. 9). — Nicht bezieht sich § 127 auf Prokuren oder
Handlungsvollmachten, die einem Gesellschafter erteilt sind. Ihr Widerruf erfolgt
nach gewöhnlichen Grundsätzen.
3. Nur die Vertretungsmacht im Ganzen kann entzogen werden Nr. 3.
(anders Düringer-Hachenburg Anm. 7). Es kann somit nicht wider den Willen
des vertretenden Gesellschafters die Einzelvertretung in Gesamtvertretung, oder die
Vertretung für das ganze Geschäft in eine Vertretung nur für eine einzelne Nieder-
lassung (5 126 Abs. 3) verwandelt werden.
4. Entziehung der Geschäftsführung. Die Entziehung der Vertretung ist Nr. 4.
nicht notwendig zugleich eine Entziehung der Geschäftsführung (anders im B.G.B.
§5 712). Vielmehr kann die Geschäftsführung dem Gesellschafter durchaus verbleiben.
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