Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 126 (Nr. 11- 12), 8 127 (Nr. 1 -4). 1. Abschn. Offene Handelsgefellschaft. 3. Titel. 403 
davon ab, ob man in der Vertretung eine Fechtsggeschäftliche oder gesetzliche erblickt. 
Nimmt man das letztere an, so würde es lediglich auf die Person des Vertreters 
ankommen, die sich dann ergebenden Resultate wären bedenklich (vgl. Staudinger 
zu § 166 Nr. 6 B.G.B.. 
10. Alteres Recht. § 126 greift für alle Rechtsgeschäfte, die vom 1. Jan. 1900 Nr. 12. 
ab geschlossen werden, Platz. 
§l 127. 
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen 
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht- 
verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft. 
36.Entw. 1 5 115, II + 125; Denkschr. I S. 93, 94, II S. 3185; Komm. Ber. 
1. Vorbemerkung. Nach 5 127 kann einem Gesellschafter unter gewissen Nr. 1. 
Voraussetzungen auch wider dessen Willen die Vertretungsmacht entzogen werden. 
Das ältere Recht kannte nach der herrschenden Ansicht solche Entziehung nicht, nur 
im Wege der Auflösung der Gesellschaft oder der Ausschließung des betreffenden 
Gesellschafters konnte sich die Gesellschaft gegen mißbräuchliche Ausübung der Ver- 
tretungsmacht schützen. Im Gegensatz hierzu und in Grundsählicher Anlehnung an 
das bürgerliche Recht (B.G.B. 89 715) gibt das neue Gesetzbuch den übrigen Gesell- 
schaftern die Möglichkeit, ohne Gefähr ung des gesellschaftlichen Bandes, die Ver- 
tretungsmacht einem Hattlllchaster zu entziehen. In der Fassung stimmt § 127 mit 
5s 117 Überein, auf den deshalb, soweit nicht die folgenden Erörterungen das Verhältnis 
erschöpfen, zu verweisen ist. 
2. Entziehbarkeit Hde Vertretungsmacht. § 127 bezieht sich auf jede Ver= Nr. 2.“ 
tretungsmacht eines Gesellschafters als solchen, nicht bloß die ohne weiteres kraft 
Gesetzes zustehende (5 125 Abs. 1), sondern die auch nachträglich eingeräumte, nicht 
blaß die Ganzvertretung, sondern auch die Gesamtvertretung. ird bei Gesamtver- 
tretung nur einem von mehreren Gesamtvertretern die Vertretungsmacht entzogen, so 
kann dadurch auch die Vertretungsmacht der übrigen beeinflußt werden. Hatten z. B. 
von den drei Gesellschaftern A, B und C A und B Gesamtvertretung, während C von 
der Vertretung ausges lossen war, und wird dem àA die Vertretungsmacht entzogen, 
so verliert auch für B die Gesamtvertretung ihre Grundlage. Es würde somtt 
weder A noch B, aber auch nicht C Vertretung haben, da dieser davon ausgeschlossen 
war. Anders, wenn von den 5 Gesellschaftern A, B, C, D, E je zwei Gesamt- 
vertretung hätten, dann würde, wenn etwa dem B und E die Vertretungsbefugnis 
entzogen wird, die Gesamtvertretung der übrigen bestehen bleiben. Hatten alle 
Gese schafter zusammen aufzutreten, so würde die Entziehung der Vertretung bei 
einem die Vertretung der Übrigen ebenfalls tangieren, also, wenn nur zwei Gesell- 
schafter da waren, würde auch der übrig bleibende nicht Alleinvertretung behalten 
(anders Marcus in Holdheim 07 S. 20 und Goldmann Anm. 10, die dann 
annehmen, daß der übrig bleibende vertretungsberechtigt sei — dagegen mit Recht 
Staub-Pinner Anm. 5). — Gleichgültig ist, ob die Vertretung nur dem Gesell- 
schafter, dem sie entzogen werden soll, zustand (R.G. Z. LXXIV S. 301, anders 
Düringer-Hachenburg Anm. 9). — Nicht bezieht sich § 127 auf Prokuren oder 
Handlungsvollmachten, die einem Gesellschafter erteilt sind. Ihr Widerruf erfolgt 
nach gewöhnlichen Grundsätzen. 
3. Nur die Vertretungsmacht im Ganzen kann entzogen werden Nr. 3. 
(anders Düringer-Hachenburg Anm. 7). Es kann somit nicht wider den Willen 
des vertretenden Gesellschafters die Einzelvertretung in Gesamtvertretung, oder die 
Vertretung für das ganze Geschäft in eine Vertretung nur für eine einzelne Nieder- 
lassung (5 126 Abs. 3) verwandelt werden. 
4. Entziehung der Geschäftsführung. Die Entziehung der Vertretung ist Nr. 4. 
nicht notwendig zugleich eine Entziehung der Geschäftsführung (anders im B.G.B. 
§5 712). Vielmehr kann die Geschäftsführung dem Gesellschafter durchaus verbleiben. 
26“
	        
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