1 (Nr. 34—37). 1. Abschnitt. Kaufleute. 21
Gläubiger (K.O. § 132) zu beurteilen, da diese das Geschäft nur zum Zmwecke der
Verfilberung der Masse sortführen (so mit Recht Staub.- Bondi & 1 Anm. 25;
a. A. Jaeger K.O. 5 6 Anm. 29, Düringer-Hachenburg § 1 Anm. 49). Eine
Vermutung für den werbenden Fortbetrieb durch den Kridar wird gewöhnlich nicht
bestehen, wer sich auf den Fortbetrieb beruft, wird Umstände darzulegen haben, aus
dem es zu entnehmen ist. Darum wird das richterliche Ordnungsverfahren behufs
Eintragung einer Firma bei Ausbruch des Konkurses einstweilen zu sistieren sein
(Marcus in Holdheim 1904 S. 115). Der Kridar kann jedenfalls seine Firma
löschen lasen ohne die Genehmigung des Konkursverwalters zu erbringen. Solange
er dies nicht lut, wird er freilich sich als „liquidierenden“ Kaufmann behandeln lassen
müssen (Jaeger a. a. O.), deshalb bis zur erfolgten Durchführung der Liquidation noch
den kaufmännischen Grundsätzen unterstehen. Tatsächlich gibt es Betriebe, auf deren
werbende Tätigkeit der Konkurs einen geringen Einfluß übt, da Verwaltung und
Verfügung über Vermögen nicht in Frage steht (Agenten, Makler). Hier wird eine
tatsächliche Vermutung für den Fortbetrieb bestehen (Brand 5 17 Anm. I 5). Vgl.
übrigens bei 5 22 Nr. 4.
Die Liquidationsauflösung, welche die juristischen Personen bis zur Beendigung Nr. 35.
der Liquidation, soweit die Liquidationszwecke es erfordern, als fortbestehend erhält
(B.G.B. § 49 Abs. 2, H. G. B. 5 294 Absf. 2), wahrt diesen die Kaufmannseigenschaft
edenfalls dann, wenn sie, wie die Aktiengefellschaften, fiktive Kaufleute sind (§5 294
r. 2). Dagegen ist die Frage schwieriger, wenn eine juristische Person kraft
ihres Gewerbebetriebes nach s§ 1 oder § 2 Kaufmann ist. Die Betrachtung, daß
sich in dem Eintritt des Liquidationsgrundes die Auflösung nicht bloß der
juristischen Person, sondern auch die Aufgabe des Gewerbes darstellt, führt zur
Leugnung der Kaufmannsgqualität für die liquidierende juristische Person. In-
dessen ist dieser Ansicht nicht beizupflichten. So gut der Einzelkaufmann, der
sein Geschäft auflöst als solcher zu gelten hat, so lange er seinen Gewerbebetrieb
nicht ganf eingeste — hat, ebensowohl hat die in Liquidation befindliche juristische
Person als Kaufmann zu gelten, so lange sie den Betrieb der Gewerbsgeschäfte
formell nicht ganz zu Ende geführt hat. (R.O.H.G. XXII S. 328, 329.) Bei
der offenen Hanpvelsgesellsschaft und der Kommanditgesellschaft sind
(H. G. B. 156) richtiger Ansicht nach bis zur vollendeten Liquidation die Gesellschafter
als Kaufleute anzusehen (so auch R.O. H.G. XXIII S. 144, Busch XXXXI S. 134,
nicht so weit gehend Staub-Pinner § 156 Anm. 3, Staub-Bondi 51 Anm. 25).
Doch muß die Gesellschaft, als sie in Auflösung trat, Kaufmann gewesen sein. Eine
bereits aufgelöste Gesellschaft wird nicht etwa durch Anderung der Gesetzgebung
Kaufmann, falls sie als bestehende Gesellschaft Kaufmann geworden wäre.
5. Fiktive Kaufleute.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Gewissen juristischen Per= Nr. 36.
sonen legt das Gesetz aber auch Kaufmannsqualität bei, wenn das von ihnen be—
triebene Gewerbe in Wahrheit kein Handelsgewerbe ist, ja wenn der Gegenstand des
Unternehmens überhaupt nicht gewerblicher Natur ist. Darüber bei §5 6. Hier sind
demnach die Kaufmannsqualität und damit der Betrieb eines Handelsgewerbes
fingiert. Siehe oben bei Nr. 11.
6. Ubergangsbestimmungen.
Die Kaufmannsgqualität richtet sich nach dem jeweiligen Recht. 5 1 er. Nr. 37.
Peif alle Personen, auf die seine Voraussetzungen zutreffen, gleichgültig ob ihr
ewerbebetrieb in der Zeit vor oder nach Inkrafttreten des neuen H. G. B. begonnen
wurde. Somit sind Kaufleute im Sinne des § 1 auch diejenigen Lagerhalter und
Schleppschiffahrtsunternehmer, die ihr Gewerbe vor dem 1. Jan. 1900 begonnen
haben; sie erwerben mit Neujahr 1900 die bis dahin nicht besessene Kaufmanns-
qualität. Umgekehrt hören Personen, die nach altem Recht Kaufleute waren, aber
nach neuem Recht der Kaufmannsqualität entbehren, auf, Kaufleute zu sein, so die
Bostverwaltungen (5 452). Die unter der Herrschaft des alten Rechts geschlossenen
Geschäfte behalten aber ihre Handelsgeschäftsqualität, soweit ihnen solche nach altem