406 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 128 (Nr. 3—4).
träglich die Gesellschaftsverbindlichkeit modifizieren, auch eine Modifikation der
Verbindlichkeiten der Gesellschafter (z. B. Verzug, Kündigung, Verschulden der
Gesellschaft). Insbesondere ist die Verjährungsfrist für die Forderung die
gleiche gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern (Ausnahme §& 159), greift
der Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Gesellschaft nach Z.P.O. 5 29 auch für
die als Individuen verklagten Gesellschafter Platz (R.G.8. XXXII S. 44, O.L.G.
Cassel im Recht 06, S. 191 Nr. 1367), können die Gesellschafter überhaupt vor jedem
Gericht, vor dem die Gesellschaft belangt werden könnte, belangt werden (O.L.G.
Hamburg im Recht 1911 Nr. 1589, K.G. in O.L.G. Rfr. XXII 2) und kann im
Wechselprozeß gegen den einzelnen Gesellschafter auch dann vorgegangen werden
wenn der Wechselakt durch die Gesellschaft erfolgt. (R.G. bei Gruchot XXIIV
S. 1216, 1222). Denn daß die Gesellschaft unter ihrer Firma akzeptiert hat, besagt
nichts anderes, als daß die einzelnen Gesellschafter, und zwar nicht bloß diejenigen, die
zur Zeit der Abgabe des Akzeptes, sondern auch diejenigen, die zur Zeit der Geltend-
machung der Wechselforderun Gesellschafter sind, daraus wechselmäßig verpflichtet
sein sollen. Die Personen der Wechselschuldner sind eben nicht gan bestimmt, sondern
kollektiv angegeben, demnach der Vermehrung fähig bis zur Durchführung und
Geltendmachung der Wechselforderung. Dagegen kann die gegen den Gesellschafter
persönlich gerichtete Klage nachträglich nicht gegen die offene Handelsgesellschaft
umgewandelt werden (Seuffert LII Nr. 32, R.G. bei Holdheim VI S. 215).
Ob auch das Umgekehrte gilt, also ob die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage
nachträglich ohne Einwilligung der Gesellschafter in eine Klage gegen die Gesellschafter
umgewandelt werden kann, ist bestritten. Dagegen R.G.. XXXVI S. 141, O.L.G.
Braunschweig in O. L. G. Rspr. XVII S. 145 = Recht 08 Nr. 2881 = Seuf-
fert LXIV Nr. 52, O. L. G. Bamberg in L. Z. 1910 S. 9473, zweifelnd R.G. Z. XLIX
S. 344, dafür R.G. im Recht 06 Nr. 2890, Staub-Pinner 5129 Anm. 2. 5 129
#bl 4 richt gegen die Zulässigkeit (im Resultat ebenso Düringer-Hachenburg
nm. 79.
b) Die Klage gegen die Gesellschaft ist im Grunde eine Kage
zegen die Gesellschafter als notwendige Streitgenossen, folglich unterbri
i
e die Verjährung des Anspruches gegen den einzelnen Gesellschafter (anders mit
Unrecht R.O. H. G. XX S. 183, vgl. Bolze XX Nr. 575). Das gleiche gilt von
den der Klage nach B. G.B. 5. 209 gleichstehenden Akten, ferner von der Anerken-
nung seitens der Gesellschaft. Dies gilt aber nur mit Bezug auf diejenigen Ge-
sellschafter, die zur Zeit der Vornahme dieser Akte der Gesellschaft noch angehören.
Was die ausgeschiedenen Gesellschafter betrifft, so werden sie von der Klage
gegen die Gesellschaft nicht tangiert, denn nicht sie werden verklagt, sondern nur
die derzeitigen Mitglieder, nicht sie erkennen an, sondern nur die derzeitigen Mit-
lieder, sie stehen zu letzteren im Verhältnis zu Gesamtschuldnern und es greift
hinscchuich ihrer B. G. B. § 425 Abs. 2 Platz. Hinsichtlich der Unterbrechung der
Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft bei § 160.
Umgekehrt ist die Klage gegen einen Gesellschafter aus § 128 nicht eine
Klage gegen die Gesellschaft. Hier ist nur gegen einen von mehreren Gesamt-
schuldnern, nicht gegen alle geklagt, fol lich unterbricht die Klage gegen einen
Gesellchafter nicht die Verjährung des Anspruches gegenüber der Gesellschaft, eben-
sowenig die Anerkennung des Anspruches seitens eines Gesellschafters, sofern sie
nicht in Vertretung der Gesellschaft erfolgt. Wohl aber würde die Klage gegen
alle einzelnen Gesellschafter aus § 128 die Verjährung des Anspruches gegen die
1) Weil nach § 129 Abs. 4 aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten
vollstreckkaren Schuldtitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht
stattindet, ist eine Ausdehnung der gegen die Gesellschaft erhobenen Klage auf
ie Gesellschafter eine Klageänderung (Seuffert XXXXIV Nr. 56, O. L. G. Colmar
in D. J. S. III S. 332 (wiederum anders Staub-Pinner § 129 Anm. 2, die hier
nur von Erläuterung der Bezeichnung der Parteien reden). In der Umwandlung
der Klage gegen die Geselllchaft in eine Klage gegen einzelne Gesellschafter liegt
eine Zurücknahme der Klage gegen die Geselhhchoft (Z.P.O. § 271) und eine Er-
ebung der Klage en die Gesellschafter. Das Entsprechende ist auf aktiver
eite anzunehmen (O. L. G. Karlsruhe in Bad. Rpr. X S. 28).