Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

406 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 128 (Nr. 3—4). 
träglich die Gesellschaftsverbindlichkeit modifizieren, auch eine Modifikation der 
Verbindlichkeiten der Gesellschafter (z. B. Verzug, Kündigung, Verschulden der 
Gesellschaft). Insbesondere ist die Verjährungsfrist für die Forderung die 
gleiche gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern (Ausnahme §& 159), greift 
der Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Gesellschaft nach Z.P.O. 5 29 auch für 
die als Individuen verklagten Gesellschafter Platz (R.G.8. XXXII S. 44, O.L.G. 
Cassel im Recht 06, S. 191 Nr. 1367), können die Gesellschafter überhaupt vor jedem 
Gericht, vor dem die Gesellschaft belangt werden könnte, belangt werden (O.L.G. 
Hamburg im Recht 1911 Nr. 1589, K.G. in O.L.G. Rfr. XXII 2) und kann im 
Wechselprozeß gegen den einzelnen Gesellschafter auch dann vorgegangen werden 
wenn der Wechselakt durch die Gesellschaft erfolgt. (R.G. bei Gruchot XXIIV 
S. 1216, 1222). Denn daß die Gesellschaft unter ihrer Firma akzeptiert hat, besagt 
nichts anderes, als daß die einzelnen Gesellschafter, und zwar nicht bloß diejenigen, die 
zur Zeit der Abgabe des Akzeptes, sondern auch diejenigen, die zur Zeit der Geltend- 
machung der Wechselforderun Gesellschafter sind, daraus wechselmäßig verpflichtet 
sein sollen. Die Personen der Wechselschuldner sind eben nicht gan bestimmt, sondern 
kollektiv angegeben, demnach der Vermehrung fähig bis zur Durchführung und 
Geltendmachung der Wechselforderung. Dagegen kann die gegen den Gesellschafter 
persönlich gerichtete Klage nachträglich nicht gegen die offene Handelsgesellschaft 
umgewandelt werden (Seuffert LII Nr. 32, R.G. bei Holdheim VI S. 215). 
Ob auch das Umgekehrte gilt, also ob die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage 
nachträglich ohne Einwilligung der Gesellschafter in eine Klage gegen die Gesellschafter 
umgewandelt werden kann, ist bestritten. Dagegen R.G.. XXXVI S. 141, O.L.G. 
Braunschweig in O. L. G. Rspr. XVII S. 145 = Recht 08 Nr. 2881 = Seuf- 
fert LXIV Nr. 52, O. L. G. Bamberg in L. Z. 1910 S. 9473, zweifelnd R.G. Z. XLIX 
S. 344, dafür R.G. im Recht 06 Nr. 2890, Staub-Pinner 5129 Anm. 2. 5 129 
#bl 4 richt gegen die Zulässigkeit (im Resultat ebenso Düringer-Hachenburg 
nm. 79. 
b) Die Klage gegen die Gesellschaft ist im Grunde eine Kage 
zegen die Gesellschafter als notwendige Streitgenossen, folglich unterbri 
i 
e die Verjährung des Anspruches gegen den einzelnen Gesellschafter (anders mit 
Unrecht R.O. H. G. XX S. 183, vgl. Bolze XX Nr. 575). Das gleiche gilt von 
den der Klage nach B. G.B. 5. 209 gleichstehenden Akten, ferner von der Anerken- 
nung seitens der Gesellschaft. Dies gilt aber nur mit Bezug auf diejenigen Ge- 
sellschafter, die zur Zeit der Vornahme dieser Akte der Gesellschaft noch angehören. 
Was die ausgeschiedenen Gesellschafter betrifft, so werden sie von der Klage 
gegen die Gesellschaft nicht tangiert, denn nicht sie werden verklagt, sondern nur 
die derzeitigen Mitglieder, nicht sie erkennen an, sondern nur die derzeitigen Mit- 
lieder, sie stehen zu letzteren im Verhältnis zu Gesamtschuldnern und es greift 
hinscchuich ihrer B. G. B. § 425 Abs. 2 Platz. Hinsichtlich der Unterbrechung der 
Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft bei § 160. 
Umgekehrt ist die Klage gegen einen Gesellschafter aus § 128 nicht eine 
Klage gegen die Gesellschaft. Hier ist nur gegen einen von mehreren Gesamt- 
schuldnern, nicht gegen alle geklagt, fol lich unterbricht die Klage gegen einen 
Gesellchafter nicht die Verjährung des Anspruches gegenüber der Gesellschaft, eben- 
sowenig die Anerkennung des Anspruches seitens eines Gesellschafters, sofern sie 
nicht in Vertretung der Gesellschaft erfolgt. Wohl aber würde die Klage gegen 
alle einzelnen Gesellschafter aus § 128 die Verjährung des Anspruches gegen die 
1) Weil nach § 129 Abs. 4 aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten 
vollstreckkaren Schuldtitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht 
stattindet, ist eine Ausdehnung der gegen die Gesellschaft erhobenen Klage auf 
ie Gesellschafter eine Klageänderung (Seuffert XXXXIV Nr. 56, O. L. G. Colmar 
in D. J. S. III S. 332 (wiederum anders Staub-Pinner § 129 Anm. 2, die hier 
nur von Erläuterung der Bezeichnung der Parteien reden). In der Umwandlung 
der Klage gegen die Geselllchaft in eine Klage gegen einzelne Gesellschafter liegt 
eine Zurücknahme der Klage gegen die Geselhhchoft (Z.P.O. § 271) und eine Er- 
ebung der Klage en die Gesellschafter. Das Entsprechende ist auf aktiver 
eite anzunehmen (O. L. G. Karlsruhe in Bad. Rpr. X S. 28).
	        
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