Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§ 128 (Nr. 4—7). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 407 
Gesellschaft unterbrechen, auch wenn die Firma nicht verklagt ist. Denn hier be- 
steht Einheit des Klagegrundes, wie Identität der Parteien, nur das Exekutions- 
objekt ist nicht das gleiche. Dies ist aber für die Geclesfrun bedeutungslos. Die 
vollendete Verjährung des Anspruches gegen die Gesellschaft würde auch dem ein- 
zelnen Gesellschafter, selbst dem ausgeschiedenen, zugute kommen. Denn da jeder 
Gesellschafter für eine „Verbindlichkeit der Gesellscha tL“ haften soll, so muß, falls 
diese erloschen ist, auch er frei werden. Kann der Gläubiger nicht Befriedigung 
aus dem Gesellschaftsvermögen beanspruchen, so kann er auch das Privatvermögen 
nicht angreifen (vgl. O. L.G. Jena in SZ. XXXV S. 231). 
c) Die Exfüllung durch einen Gesellschafter, desgleichen die der Erfüllung Nr. 5. 
gleichstehenden Akte (datio in solutum, Hinterlegung, Aufrechnung) wirken nach 
B. G. B. § 422 Abf. 11) auch zugunsten der „Gesellschaft“; denn da alle Gesell- 
schafter Gesamtschuldner sind, "0 befreit die Leistung seitens des einen die anderen, 
folglich auch alle in ihrer Verbundenheit. Das gilt gleichmäßig hinsichtlich der 
derzeitigen, wie hinsichtlich der ausgeschiedenen Gesellschafter. Ebenso wirkt der 
das ganze Schuldverhältnis aufhebende Erlaß, den der Gesellschaftsgläubiger mit 
einem eeuschafter vereinbart, zugunsten der Gesellschaft (B.G.B. § 423),2) ebenso 
zugunsten der ausgeschiedenen Gesellschafter (O. L.G. Königsberg in O.L.G. Rspr. 
XIV S. 350), nicht minder Annahmeverzug des Gläubigers (B.G. B. § 424).3) Da- 
egen kann nicht die einem Gesellschafter zustehende Forderung von der Gesell- 
scpst aufgerechnet werden (B.G.B. § 422 Abs. 2,/) siehe oben bei 5 124 Nr. 8) 
und Verzug, Verschulden eines Gesellschafters wäre noch nicht Verzug, Verschulden 
der Gesellschaft. 
d) Darüber, daß ein gegen den einzelnen Gesellschafter gerichteter Nr. 6. 
Schuldtitel nicht in das Ge#lschoftsberinogen vollstreckbar it, oben bei 
5 124 Nr. 7, daß umgekehrt ein gegen die Gesellschaft gerichteter Schuldtitel nicht 
gegen den Gefellschafter vollstreckbar ist, bei § 129 Nr. 6. 
e) Im Konkurse der Gesellschaft sind Gemeinschulder die sämtlichen Nr. 7. 
derzeitigen (nicht die früheren R.G. St. XLI S. 427) Gesellschafter (ugl. zum folgenden 
Jaeger, Der Konkurs der offenen H. G., 1897 S. 66ff.). Demgemäß hat jeder 
Gesellschafter das Recht, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen 
(K.O. s 210, 103 Abs. 2). Die von der K.O. dem Gemeinschuldner auferlegten 
Pflichten (z. B. nach §§ 100, 101, 125) und Rechte (z. B. nach §5 105 Abs. 2, 8, 
vgl. § 210 Abs. 2, nach den ös 123 Abs. 1, 135, 180, 86) sind Pflichten und Rechte 
jedes Gesellschafters. Insbesondere hat sich im Prüfungstermin (K.O. 8 141) 
jeder Gesellschafter über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Bestreitung 
einer Forderung auch nur seitens eines Gesellschafters hat die Folgen, die die 
Bestreitung durch den Gemeinschuldner hat (Jaeger, K.O. 8§ 164 Anm. 9). Rechts- 
mittel, wie die Beschwerde, die dem Gemeinschuldner gewährt sind, kann jeder 
Gesellschafter geltend machen (z. B. nach K.O. § 109, 189). Ein Zwangsvergleich 
kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geschlossen werden (K. O. § 211) 
und die in der Person des Kridars liegenden Gründe der Unzulässigkeit eines 
Zwangsvergleiches (K. O. §5 175) sind vorhanden, wenn sie nur bei einem Gesell- 
schafter vorliegen (auch K. O. à 183 wird entsprechend anzuwenden sein, vgl. Graetzer 
in L.8. 1912 S. 650, Jaeger K.O. § 183 Anm. 9). Auf Grund der K.O. 55 239—241 
können die Gesellschafter unmittelbar bestraft werden, wie sich klar aus K.O. 5 244 
ergibt. Dagegen erscheint es bedenklich mit Jaeger K.O. § 1 Anm. 68 und dem 
K.G. in Entsch. F. G. XII S. 179 (vgl. auch R.G. St. XLVI Nr. 21) die einem 
1) „Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen 
Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinter- 
legung und der Aufrechnung.“ 
2:) „Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuloner vereinbarter 
Erlaß wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das 
ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.“ 
3) „Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch 
für die übrigen Schuldner.“ 
4) „Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den 
übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.“
	        
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