Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 8. 
Nr. Za. 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
408 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 128 (Nr. 7—10). 
Kridar auferlegten privaten und öffentlichen Rechtsbeschränkungen (z. B. nach B.G.G. 
§ 1781 Z. 3, 5 1647) den Gesellschaftern dann aufzuerlegen, wenn der Konkurs 
nur über das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist. 
ß Der von der Gesellschaft als Klägerin oder Beklagten geführte 
Prozeß kann nach beendeter Liquidation der Gesellschaft oder im Falle des § 158 
nach vollzogener Aufteilung des Gesellschaftsvermögens von den Gesellschaftern, 
bezw. gegen die Gesellschafter (oder deren Erben) vor dem gleichen Gericht (R.G.3Z. 
XIIX Nr. 108) fortgesetzt werden (R.G.Z. XXXV S. 389, XLVI S. 40, vgl. bei § 157 
Nr. 1). Dies kann von Wert sein, wenn es sich um den Streit über eine Sache 
handelt, die während des Prozesses veräußert wird. Das Urteil wirkt dann gegen- 
über dem Erwerber (vgl. bei § 157 Nr. 1). Die Vollstreckung in das Gesellschafts- 
vermögen würde dann Kecilich ohne Wert sein, weil kein Gesellschaftsvermögen 
mehr da ist. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen bedürfte es besonderer 
Klage gegen die einzelnen Gesellschafter. 
8) Ein Rechtsstreit, der gegen eine offene H.G. wegen einer Gesellschafts- 
schuld anhängig gemacht ist, begründet für den in einem zweiten Prozes wegen 
derselben Schuld belangten Gesellschafter die Einrede der Rechtshängigkeit (R.G.Z. 
XIIX Nr. 83, eine freilich sehr bestrittene Frage, dagegen Hellwig Anspruch S. 277 ff., 
Düringer-Hachenburg Anm. 8). 
h) Der gegen die Gesellschaft rechtskräftig festgestellte Anspruch ist 
zugleich als solcher Lgen die Gesellschafter festgestellt, versäh also auch gegen diese 
in 30 Jahren (B. G. B. § 218). Doch gilt auch dies nur mit Bezug auf diejenigen 
Gesellschafter, die der Gesellschaft zur Zeit der rechtskräftigen Feststellun angehörten. 
nicht hinsichtlich der bereits ausgeschiedenen. Für letztere bleibt die alte Veu3 brungs- 
frist bestehen. Ebenso ist die Feststellung im Gesellschaftskonkurse präjudiziell (R.G. 
bei Gruchot XXXVII S. 1157 ff., vgl. K. G. in O.L.G. Rspr. 1 Nr. 133). Dagegen 
würde der gegen einen Gesellschafter rechtskräftig festgestellte Anspruch noch nicht 
gegen den anderen festgestellt sein (R.G. in L. Z. 09 S. 936, 1910 S. 72). — Umge- 
kehrt würde ein Urteil, welches der Gesellschaft ein Recht abspricht, nicht die einzelnen 
Gesellschafter hindern, aus ihrer Person dies Recht geltend zu machen (Hellwig, 
Anspruch S. 271). 
3. Art der Haftung. Jeder Gesellschafter haftet primär und persönlich für 
alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Keiner kann vorherige Ausklagung der Ge- 
sellschaft oder nur vorheriges Angehen der Gesellschaft verlangen (R.O. H. G. VII 
S. 385, XVII S. 288. R.G.Z. V S. 53). Der Gläubiger hat es völlig in seiner 
Wahl, zuerst die Firma und dann die einzelnen Gesellschafter, oder gleichzeitig 
Firma und Gesellschafter, oder gar nur die Gesellschafter oder einen derselben zu 
belangen. Er kann auch mit einer Klage Gesellschaft und Gesellschafter belangen, 
was aber noch nicht darin liegt, daß er in der Klage gegen die Gesellschaftsfirma 
in Klammern die Namen der Gesellschafter angibt, denn dies kann auch lediglich 
zur genaueren Bezeichnung der Beklagten geschehen und wird es, wenn er nur der 
Gesellschaft die Klage zustellt (O.L. G. Braunschweig in Seuffert LXIV Nr. 52). 
Vielmehr muß er die Klage gegen die einzelnen Gesellschafter erheben, d. h. jedem 
zustellen, und zwar zustellen als einzelnem, nicht als Vertreter der Gesellschast. 
Die mehreren Gesellschafter, die verklagt sind, sind, wenn sie sich einheitlich 
verteidigen, notwendige Streitgenossen und die Berufung des einen hemmt die 
Rechtskraft des Urteils auch gegen die anderen (K.G. in O. L.G. Rspr. III S. 148, R.G. im 
Recht 03 S. 130, L. 3. 08 S. 61). Der einzelne Gesellschafter bleibt deshalb, auch 
wenn er auf Berufung verzichtet hat, Partei. Anders, wenn jeder sich verschieden 
gegen den Klageanspruch verteidtgt. dann liegt notwendige Streitgenossenschaft nur 
nach Maßgabe von §5 129, im übrigen nicht vor und es kann dann gegen jeden 
ein Teilurteil nach 3..O. 5 301 ergehen (R.G. in L.Z. 1912 S. 222, O.L.G. 
München in Seuffert ILXVII Nr. 19). 4 
Jeder Gesellschafter haftet persönlich, d. h. mit seinem ganzen Vermögen, 
soweit dieses dem Zugrift von Gläubigern Überhaupt offen steht, also z. B. bei der 
Ehefrau nach Maßgabe des ehelichen Güterrechts, und mit seiner Person, soweit 
Vollstreckung gegen die Person zulässig ist, also z. B. nicht mit seinem Anteil an 
einer anderen offenen Landelsgesellschaft Hinsichtlich dieses nimmt der Gläubiger 
die Stellung eines Privatgläubigers ein.
	        
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