Nr. 8.
Nr. Za.
Nr. 9.
Nr. 10.
408 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 128 (Nr. 7—10).
Kridar auferlegten privaten und öffentlichen Rechtsbeschränkungen (z. B. nach B.G.G.
§ 1781 Z. 3, 5 1647) den Gesellschaftern dann aufzuerlegen, wenn der Konkurs
nur über das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist.
ß Der von der Gesellschaft als Klägerin oder Beklagten geführte
Prozeß kann nach beendeter Liquidation der Gesellschaft oder im Falle des § 158
nach vollzogener Aufteilung des Gesellschaftsvermögens von den Gesellschaftern,
bezw. gegen die Gesellschafter (oder deren Erben) vor dem gleichen Gericht (R.G.3Z.
XIIX Nr. 108) fortgesetzt werden (R.G.Z. XXXV S. 389, XLVI S. 40, vgl. bei § 157
Nr. 1). Dies kann von Wert sein, wenn es sich um den Streit über eine Sache
handelt, die während des Prozesses veräußert wird. Das Urteil wirkt dann gegen-
über dem Erwerber (vgl. bei § 157 Nr. 1). Die Vollstreckung in das Gesellschafts-
vermögen würde dann Kecilich ohne Wert sein, weil kein Gesellschaftsvermögen
mehr da ist. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen bedürfte es besonderer
Klage gegen die einzelnen Gesellschafter.
8) Ein Rechtsstreit, der gegen eine offene H.G. wegen einer Gesellschafts-
schuld anhängig gemacht ist, begründet für den in einem zweiten Prozes wegen
derselben Schuld belangten Gesellschafter die Einrede der Rechtshängigkeit (R.G.Z.
XIIX Nr. 83, eine freilich sehr bestrittene Frage, dagegen Hellwig Anspruch S. 277 ff.,
Düringer-Hachenburg Anm. 8).
h) Der gegen die Gesellschaft rechtskräftig festgestellte Anspruch ist
zugleich als solcher Lgen die Gesellschafter festgestellt, versäh also auch gegen diese
in 30 Jahren (B. G. B. § 218). Doch gilt auch dies nur mit Bezug auf diejenigen
Gesellschafter, die der Gesellschaft zur Zeit der rechtskräftigen Feststellun angehörten.
nicht hinsichtlich der bereits ausgeschiedenen. Für letztere bleibt die alte Veu3 brungs-
frist bestehen. Ebenso ist die Feststellung im Gesellschaftskonkurse präjudiziell (R.G.
bei Gruchot XXXVII S. 1157 ff., vgl. K. G. in O.L.G. Rspr. 1 Nr. 133). Dagegen
würde der gegen einen Gesellschafter rechtskräftig festgestellte Anspruch noch nicht
gegen den anderen festgestellt sein (R.G. in L. Z. 09 S. 936, 1910 S. 72). — Umge-
kehrt würde ein Urteil, welches der Gesellschaft ein Recht abspricht, nicht die einzelnen
Gesellschafter hindern, aus ihrer Person dies Recht geltend zu machen (Hellwig,
Anspruch S. 271).
3. Art der Haftung. Jeder Gesellschafter haftet primär und persönlich für
alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Keiner kann vorherige Ausklagung der Ge-
sellschaft oder nur vorheriges Angehen der Gesellschaft verlangen (R.O. H. G. VII
S. 385, XVII S. 288. R.G.Z. V S. 53). Der Gläubiger hat es völlig in seiner
Wahl, zuerst die Firma und dann die einzelnen Gesellschafter, oder gleichzeitig
Firma und Gesellschafter, oder gar nur die Gesellschafter oder einen derselben zu
belangen. Er kann auch mit einer Klage Gesellschaft und Gesellschafter belangen,
was aber noch nicht darin liegt, daß er in der Klage gegen die Gesellschaftsfirma
in Klammern die Namen der Gesellschafter angibt, denn dies kann auch lediglich
zur genaueren Bezeichnung der Beklagten geschehen und wird es, wenn er nur der
Gesellschaft die Klage zustellt (O.L. G. Braunschweig in Seuffert LXIV Nr. 52).
Vielmehr muß er die Klage gegen die einzelnen Gesellschafter erheben, d. h. jedem
zustellen, und zwar zustellen als einzelnem, nicht als Vertreter der Gesellschast.
Die mehreren Gesellschafter, die verklagt sind, sind, wenn sie sich einheitlich
verteidigen, notwendige Streitgenossen und die Berufung des einen hemmt die
Rechtskraft des Urteils auch gegen die anderen (K.G. in O. L.G. Rspr. III S. 148, R.G. im
Recht 03 S. 130, L. 3. 08 S. 61). Der einzelne Gesellschafter bleibt deshalb, auch
wenn er auf Berufung verzichtet hat, Partei. Anders, wenn jeder sich verschieden
gegen den Klageanspruch verteidtgt. dann liegt notwendige Streitgenossenschaft nur
nach Maßgabe von §5 129, im übrigen nicht vor und es kann dann gegen jeden
ein Teilurteil nach 3..O. 5 301 ergehen (R.G. in L.Z. 1912 S. 222, O.L.G.
München in Seuffert ILXVII Nr. 19). 4
Jeder Gesellschafter haftet persönlich, d. h. mit seinem ganzen Vermögen,
soweit dieses dem Zugrift von Gläubigern Überhaupt offen steht, also z. B. bei der
Ehefrau nach Maßgabe des ehelichen Güterrechts, und mit seiner Person, soweit
Vollstreckung gegen die Person zulässig ist, also z. B. nicht mit seinem Anteil an
einer anderen offenen Landelsgesellschaft Hinsichtlich dieses nimmt der Gläubiger
die Stellung eines Privatgläubigers ein.