Nr. 13.
Nr. 14.
Nr. 15.
410 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 128 (Nr. 12—15), §5 129.
wider Treu und Glauben verstoße. Denn der Gesellschafter braucht daraufhin
nicht von seinem Recht Abstand zu nehmen (R.G. in L.3. 1912, S. 911). Geht
er en einen Mitgesellschafter vor, so könnte der Beklagte aus dem bestehenden
Gesellschaftsverhältnis Einwendungen herleiten, die die solidarische Haltung
ausschließen (R.G. 8. XXXVI S. 63, anders R. S. P.G. XIII S. 144, Bolze VII
Nr. 633, R.G.Z. IXXVII Nr. 32, L. Z. 1912 S. 912, welche die Klage aus § 128
verneinen, ebenso Düringer-Hachenburg Anm. 15, Förtsch bei Holdheim
VII S. 277ff.). Verlangt der Kläger von ihnen mehr, als nach den internen Ver-
einbarungen ihnen obliegt, so können sie insoweit Abweisung der Klage verlangen
(a. A. Renaud, C.G. S. 402, Behrend 8 77 A. 7).
Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist stets gewöhnlicher Gläubiger der
Gesellschaft auch hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem alten Gesellschaftsverhältnis, er
kann somit stets nach § 128 vorgehen (R.O. H. G. X S. 61, 62, Bolze V Nr. 743,
R.G.Z. VII S. 95, R.G. bei Holdheim 07 S. 146). Umgekehrt ist er für die bis vor
seinem Ausscheiden erwachsenen Gesellschaftsverbindlichkeiten Schuldner, wie die
übrigen Gesellschafter, haftet deshälb aus § 128, es sei denn, daß der Gläubiger
ihn entläßt, was aber noch nicht darin zu erblicken ist, daß der Gläubiger die ihm
obliegende Gegenleistung an die offene H.G. oder die übrigen Gesellschafter ent-
richtet (O.L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr. XXI S. 385 vgl. bei § 26 Nr. 1). So
haftet er z. B. auf Abnahme der von der Gesellschaft vor seinem Ausscheiden ge-
auften Ware (R.G.8 LXXXIII Nr. 23), während er in Annahmeverzug mit bezug
auf diese Ware nicht gelangen kann.
7. Der # der einzelnen Gesellschafter gegen einander regelt sich nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. B. G. B. § 4261) kann hier nicht zur
Anwendung gelangen (a. A. Makower II 40 und Cosack B.R. II#8 277,
Düringer-Hachenburg IV S. 85, 5 128 Anm. 14). Der Gesellschafter, der den
Gläubiger befriedigt, hat eine Aufwendung im Sinne des §* 110 gemacht und kann
diese von der Gesellschaft ersetzt verlangen, (oben § 110 Nr. 1). In die Rechte des
Gläubigers Agen die offene Handelsgesellschaft, etwa wie der den Gläubiger be-
friedigende Bürge, tritt er nicht ein, denn er ist nicht Bürge. Wohl aber wird
5 1164 B.G.B. mit Bezug auf Hypotheken an Gesellschaftsgrundstücken ihm zu
gute kommen (Düringer-Hachenburg Anm. 12); wie weit er gegen die Mit-
gesellschafter vorgehen kann, ist oben § 109 Nr. 5 auseinandergesetzt worden. —
Wird ein ausgeschiedener Gesetlschafter aus § 128 belangt, "P hat er seinerseits
Regreß sowohl gegen die Gesellschaft als (aus § 128) gegen die einzelnen Gesell-
schafter, da er stets als gewöhnlicher Gläubiger der Gesellschaft erscheint. Die
* 44 des B.G.B. § 426 Abs. 2 findet hier Anwendung, nicht dagegen B.G.B.
4 . 1.
8. über den Fall der Geltendmachung von Forderungen gegen die Gesell-
schaft im Konkurse der Gesellschaft bei § 144 Nr. 4.
9. Das ältere Recht (Art. 112) stimmte überein. Verwandelte sich eine
bürgerliche Gesellschaft kraft Rechtssatzes in eine offene Handelsgesellschaft so trat
die Haftung aus § 128 nur für die von da ab kontrahierten Verbindlichkeiten ein.
* 129.
Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft
in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner
1) „Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen An-
teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamt-
schuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall
von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.“ Dieser
Satz wollte sich nur an das Preuß. Allg. Landr. anschließen (Mot. zum Entw.
I des B.G.B. II S. 169), dessen Bestimmungen die herrschende Ansicht auch für
das ältere H. G. B. für nicht anwendbar erklärte (vgl. v. Hahn zu Art. 112 § 8).