Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 13. 
Nr. 14. 
Nr. 15. 
410 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 128 (Nr. 12—15), §5 129. 
wider Treu und Glauben verstoße. Denn der Gesellschafter braucht daraufhin 
nicht von seinem Recht Abstand zu nehmen (R.G. in L.3. 1912, S. 911). Geht 
er en einen Mitgesellschafter vor, so könnte der Beklagte aus dem bestehenden 
Gesellschaftsverhältnis Einwendungen herleiten, die die solidarische Haltung 
ausschließen (R.G. 8. XXXVI S. 63, anders R. S. P.G. XIII S. 144, Bolze VII 
Nr. 633, R.G.Z. IXXVII Nr. 32, L. Z. 1912 S. 912, welche die Klage aus § 128 
verneinen, ebenso Düringer-Hachenburg Anm. 15, Förtsch bei Holdheim 
VII S. 277ff.). Verlangt der Kläger von ihnen mehr, als nach den internen Ver- 
einbarungen ihnen obliegt, so können sie insoweit Abweisung der Klage verlangen 
(a. A. Renaud, C.G. S. 402, Behrend 8 77 A. 7). 
Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist stets gewöhnlicher Gläubiger der 
Gesellschaft auch hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem alten Gesellschaftsverhältnis, er 
kann somit stets nach § 128 vorgehen (R.O. H. G. X S. 61, 62, Bolze V Nr. 743, 
R.G.Z. VII S. 95, R.G. bei Holdheim 07 S. 146). Umgekehrt ist er für die bis vor 
seinem Ausscheiden erwachsenen Gesellschaftsverbindlichkeiten Schuldner, wie die 
übrigen Gesellschafter, haftet deshälb aus § 128, es sei denn, daß der Gläubiger 
ihn entläßt, was aber noch nicht darin zu erblicken ist, daß der Gläubiger die ihm 
obliegende Gegenleistung an die offene H.G. oder die übrigen Gesellschafter ent- 
richtet (O.L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr. XXI S. 385 vgl. bei § 26 Nr. 1). So 
haftet er z. B. auf Abnahme der von der Gesellschaft vor seinem Ausscheiden ge- 
auften Ware (R.G.8 LXXXIII Nr. 23), während er in Annahmeverzug mit bezug 
auf diese Ware nicht gelangen kann. 
7. Der # der einzelnen Gesellschafter gegen einander regelt sich nach 
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. B. G. B. § 4261) kann hier nicht zur 
Anwendung gelangen (a. A. Makower II 40 und Cosack B.R. II#8 277, 
Düringer-Hachenburg IV S. 85, 5 128 Anm. 14). Der Gesellschafter, der den 
Gläubiger befriedigt, hat eine Aufwendung im Sinne des §* 110 gemacht und kann 
diese von der Gesellschaft ersetzt verlangen, (oben § 110 Nr. 1). In die Rechte des 
Gläubigers Agen die offene Handelsgesellschaft, etwa wie der den Gläubiger be- 
friedigende Bürge, tritt er nicht ein, denn er ist nicht Bürge. Wohl aber wird 
5 1164 B.G.B. mit Bezug auf Hypotheken an Gesellschaftsgrundstücken ihm zu 
gute kommen (Düringer-Hachenburg Anm. 12); wie weit er gegen die Mit- 
gesellschafter vorgehen kann, ist oben § 109 Nr. 5 auseinandergesetzt worden. — 
Wird ein ausgeschiedener Gesetlschafter aus § 128 belangt, "P hat er seinerseits 
Regreß sowohl gegen die Gesellschaft als (aus § 128) gegen die einzelnen Gesell- 
schafter, da er stets als gewöhnlicher Gläubiger der Gesellschaft erscheint. Die 
* 44 des B.G.B. § 426 Abs. 2 findet hier Anwendung, nicht dagegen B.G.B. 
4 . 1. 
8. über den Fall der Geltendmachung von Forderungen gegen die Gesell- 
schaft im Konkurse der Gesellschaft bei § 144 Nr. 4. 
9. Das ältere Recht (Art. 112) stimmte überein. Verwandelte sich eine 
bürgerliche Gesellschaft kraft Rechtssatzes in eine offene Handelsgesellschaft so trat 
die Haftung aus § 128 nur für die von da ab kontrahierten Verbindlichkeiten ein. 
* 129. 
Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft 
in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner 
1) „Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen An- 
teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamt- 
schuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall 
von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.“ Dieser 
Satz wollte sich nur an das Preuß. Allg. Landr. anschließen (Mot. zum Entw. 
I des B.G.B. II S. 169), dessen Bestimmungen die herrschende Ansicht auch für 
das ältere H. G. B. für nicht anwendbar erklärte (vgl. v. Hahn zu Art. 112 § 8).
	        
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