Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 129 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 411 
Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der 
Gesellschaft erhoben werden können. 
Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, 
so lange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu 
Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. 
Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, so lange sich der 
Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft 
befriedigen kann. 
Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuld- 
titel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. 
Entw. 1 § 117, II § 127; Denkschr. I S. 95, 96, II S. 3185, 3186. 
*129 führt das rechtliche Verhältnis von Haftung des Gesellschafters und 
Haftung der Gesellschaft näher mit Bezug auf zwei Fragen durch. Einmal: welche 
Einwendungen stehen dem wegen einer Schuld in Anspruch genommenen Gesell- 
schafter zu! Sodann: welcher Voraussetzungen bedarf es für die Vollstreckung in 
das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter? 
1. Einwendungen. Wird der Gesellschafter aus § 128 belangt, so ist zu unter. Nr. 1. 
eiden, ob die Gesellschaftsschuld durch rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft 
estgestellt war oder nicht. 
a) Hat ein gegen die Gesellschaft gerichtetes rechtskräftiges (nicht bloß 
vollstreckbares R.G.. III S. 339) Urteil die Gesellschaftsschuld festgestellt, so kann 
der aus & 128 belangte Gesellschafter keinerlei Einwendungen mehr vorbringen, die 
sich gegen die Rechtsbeständigkeit der Forderung richten, das Bestehen der Gesellschafts- 
schuld ist endgültig und zweifellos dargetan (R.G. Z. III S. 58, V S. 71, XIII S. 97, 
XXXIV S. 365). Dagegen kann er Einwendungen, die in seiner Person begründet 
sind, vorbringen, z. B. den Einwand der Aufrechnung (R.G. Z. XI S. 118, B.G.B. 
§ 422 Abs. 1), Stundung, der ausgeschiedene Gesellschafter den Einwand der 
erjährung aus § 159 (R.O. H. G. XX S. 182), ferner, falls Kläger ein Gesellschafter 
ist, Einwendungen aus internen Verhältnissen. Dem rechtskräftigen urteil steht 
rechtsverbindliches Anerkenntnis der Gesellschaft, Vergleich der Gesellschaft, Feststellung 
einer Gesellschaftsschuld im Konkurse (K.G. in O. L.G. Rspr. I Nr. 183) und rechtskräftig 
bestätigter Zwangsvergleich im Konkurse der Gesellschaft gleich (R.G. Z. XIII S. 96). 
Wird umgekehrt die Klage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen, so hat jeder aus 
* 128 belangte Gesellschafter die exceptio rei judicatae (R.G.Z. V S. 70). Die 
obigen Rechtsfolgen gelten gleichmäßig für die zur Zeit des Urteils der Gesellschaft 
augepörigen. wie für die zu jener Zeit bereits ausgeschiedenen, wie endlich für die nach 
Erlaß des Urteils der Besellschsst beitretenden Gesellschafter. Denn das Gesetz 
bestimmt im § 129 Abs. 1 allgemein, daß der aus §* 128 belangte Gesellschafter 
Einwendungen, die in seiner Person nicht begründet find, nur insoweit geltend 
machen kann, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. 
Wie weit der Gesellschafter Einwendungen aus der Person eines Mit- 
gesellschafters vorbringen kann, entscheidet sich nach bürgerlichem Recht (B.G.B 
55 421 bis (4% so würde er sich auf Zahlung, erfolgte Aufrechnung usw. seitens 
eines Mitgesellschafters nach B.G.B. 5 422 Abs. 1 berufen können. Dagegen darf 
er nicht mit der Forderung eines anderen Gesellschafters gegen die Gesellschafts- 
gläubiger aufrechnen (B.G.B. 5 422 Abs. 2). 
b) Liegt ein gegen die Gesellschaft gerichtetes rechtskräftiges Urteil nicht vor, Nr. 2. 
so kann der Gesellschafter, aus § 128 belangt, außer den in seiner Person be- 
gründeten Einwendungen, der Gesellschaft zustehende Einwendungen — seien es 
negative Litiskontestationen, seien es Exzeptionen — auch seinerseits vorbringen. Die 
Einwendungen muüssen der Gesellschaft noch zustehen. Hat sie sie aufgegeben, z. 
B. machte sie bei Verzug des Klägers von ihrem Rücktrittsrecht aus § 326 #.0.. 
keinen Gebrauch, verlangte sie vielmehr Erfüllung, so kann auch der Gesellschafter
	        
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