5 129 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 411
Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der
Gesellschaft erhoben werden können.
Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern,
so lange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu
Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, so lange sich der
Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft
befriedigen kann.
Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuld-
titel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Entw. 1 § 117, II § 127; Denkschr. I S. 95, 96, II S. 3185, 3186.
*129 führt das rechtliche Verhältnis von Haftung des Gesellschafters und
Haftung der Gesellschaft näher mit Bezug auf zwei Fragen durch. Einmal: welche
Einwendungen stehen dem wegen einer Schuld in Anspruch genommenen Gesell-
schafter zu! Sodann: welcher Voraussetzungen bedarf es für die Vollstreckung in
das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter?
1. Einwendungen. Wird der Gesellschafter aus § 128 belangt, so ist zu unter. Nr. 1.
eiden, ob die Gesellschaftsschuld durch rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft
estgestellt war oder nicht.
a) Hat ein gegen die Gesellschaft gerichtetes rechtskräftiges (nicht bloß
vollstreckbares R.G.. III S. 339) Urteil die Gesellschaftsschuld festgestellt, so kann
der aus & 128 belangte Gesellschafter keinerlei Einwendungen mehr vorbringen, die
sich gegen die Rechtsbeständigkeit der Forderung richten, das Bestehen der Gesellschafts-
schuld ist endgültig und zweifellos dargetan (R.G. Z. III S. 58, V S. 71, XIII S. 97,
XXXIV S. 365). Dagegen kann er Einwendungen, die in seiner Person begründet
sind, vorbringen, z. B. den Einwand der Aufrechnung (R.G. Z. XI S. 118, B.G.B.
§ 422 Abs. 1), Stundung, der ausgeschiedene Gesellschafter den Einwand der
erjährung aus § 159 (R.O. H. G. XX S. 182), ferner, falls Kläger ein Gesellschafter
ist, Einwendungen aus internen Verhältnissen. Dem rechtskräftigen urteil steht
rechtsverbindliches Anerkenntnis der Gesellschaft, Vergleich der Gesellschaft, Feststellung
einer Gesellschaftsschuld im Konkurse (K.G. in O. L.G. Rspr. I Nr. 183) und rechtskräftig
bestätigter Zwangsvergleich im Konkurse der Gesellschaft gleich (R.G. Z. XIII S. 96).
Wird umgekehrt die Klage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen, so hat jeder aus
* 128 belangte Gesellschafter die exceptio rei judicatae (R.G.Z. V S. 70). Die
obigen Rechtsfolgen gelten gleichmäßig für die zur Zeit des Urteils der Gesellschaft
augepörigen. wie für die zu jener Zeit bereits ausgeschiedenen, wie endlich für die nach
Erlaß des Urteils der Besellschsst beitretenden Gesellschafter. Denn das Gesetz
bestimmt im § 129 Abs. 1 allgemein, daß der aus §* 128 belangte Gesellschafter
Einwendungen, die in seiner Person nicht begründet find, nur insoweit geltend
machen kann, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
Wie weit der Gesellschafter Einwendungen aus der Person eines Mit-
gesellschafters vorbringen kann, entscheidet sich nach bürgerlichem Recht (B.G.B
55 421 bis (4% so würde er sich auf Zahlung, erfolgte Aufrechnung usw. seitens
eines Mitgesellschafters nach B.G.B. 5 422 Abs. 1 berufen können. Dagegen darf
er nicht mit der Forderung eines anderen Gesellschafters gegen die Gesellschafts-
gläubiger aufrechnen (B.G.B. 5 422 Abs. 2).
b) Liegt ein gegen die Gesellschaft gerichtetes rechtskräftiges Urteil nicht vor, Nr. 2.
so kann der Gesellschafter, aus § 128 belangt, außer den in seiner Person be-
gründeten Einwendungen, der Gesellschaft zustehende Einwendungen — seien es
negative Litiskontestationen, seien es Exzeptionen — auch seinerseits vorbringen. Die
Einwendungen muüssen der Gesellschaft noch zustehen. Hat sie sie aufgegeben, z.
B. machte sie bei Verzug des Klägers von ihrem Rücktrittsrecht aus § 326 #.0..
keinen Gebrauch, verlangte sie vielmehr Erfüllung, so kann auch der Gesellschafter