Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
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412 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 129 (Nr. 2—0). 
die Einrede nicht mehr vorbringen (R.G. in L. Z. 1912 S. 549). Dagegen kann er 
weder mit einer Gesellschaftsforderung aufrechnenn), weil er keine Verfügung 
über das Gesellschaftsvermögen hat, noch selbst ein der Gesellschaft zustehendes 
Anfechtungsrecht, z. B. wegen Irrtums oder Betrugs, ausüben. Vielmehr kann 
er lediglich gleich dem Bürgen (B.G. B. § 770) unter Berufung auf beide Rechte 
der Gesellschaft die Befriedigung des Gläubigers exzipierend verweigern. Mit der 
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes durch die Gesellschaft verliert er die 
aufschiebende Einrede. Das Gesagte gilt auch dann, wenn ein gegen einen Mit- 
gesellschafter gerichtetes rechtskräftiges Judikat ergangen ist. — Ist der beklagte 
Gesellschafter freilich vertretender Gesellschafter, so kann er in dieser seiner Eigen- 
schaft unabhängig von dem gegen ihn gerichteten Prozeß namens der Gesellschaft 
eine Gesellschaftsforderung durch Erklärung nach B.G.B. § 388 aufrechnen und 
damit sich als Einzelgesellschafter zugleich liberieren, ebenso kann er dann namens 
der Gesellschaft die Anfechtung vornehmen und so sich die günstigere Rechtslage 
der negativen Litiskontestation verschaffen. Hinsichtlich der Einwendungen aus der 
Person eines Mitgesellschafters gilt das zu a Gesagte. Auch hier ist es gleichgültig, 
ob der Beklagte aktueller oder ausgeschiedener Gesellschafter ist. 
Jc) Das bisher Ausgeführte gilt nicht, wenn der Gesellschafter nicht aus 
§ 128, sondern aus einer Privatschuld belangt wird. Hier ist selbstverständlich 
die Gesellschaft ein Dritter. Es greifen die allgemeinen Grundsätze Platz, insbe- 
sondere mit Bezug darauf, wieweit der Gesellschafter Forderungen der Gesellschaft 
zur Aufrechnung mit seiner Privatschuld bringen darf?). Hierzu bedarf es einer 
Uebertragung der Forderung an ihn, denn eine compensatio de jure tertü ist wider 
Willen des Klägers ausgeschlossen (B.G. B. 5 387, vgl. R.G.Z. X S. 47 ff., 
XXXI S. 84), demnach würde die bloße Zustimmung der Mitgesellschafter zur 
Aufrechnung nicht genügen (O.L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. VI S. 25, Rg. in 
L. 3. 07, S. 427). Wäre der Gesellschafter vertretungsberechtigt, so hätte er zwar 
nicht das Recht, an sich die Zession der Gesellschaftsforderung vorzunehmen, weil 
B. G.B. 5 181 entgegensteht, wohl aber könnte er namens der Gesellschaft den 
Dritten mit der Gesellschaftsforderung befriedigen, wenn dieser damit einverstanden 
ist. Die Gesellschaft wäre dann an die Vereinbarung gebunden, falls nicht be- 
trügerische Kollusion vorliegt. 
d) Klagt umgekehrt ein Gesellschafter gegen einen Dritten aus einer Privat. 
forderung, so kann der Beklagte mit einer Forderung gegen die Gesellschaft auf. 
rechnen, denn diese ist zugleich eine Forderung gegen den Kläger (R.G. 8. XXXI 
S. 86, XXXXI S. 27). Dagegen kann Kläger replicando Einwendungen aus 
§5 129 Abs. 1, 2 vorbringen und dadurch nach B.G.B 5§ 390 die Aufrechnung ver- 
hindern. Für den Fall des Gesellschaftskonkurses vgl. bei § 144 Nr. 5. 
e) Klagt ein Gesellschafter gegen einen Mitgesellschafter mit der actio pro 
Ssocio, so ist selbstverständlich von Aufrechnung mit Forderungen der Gesellschaft 
keine Rede. Uber andere Fälle der Aufrechnung bei §5 124 Nr. 8. 
2. Vollstreckung in das Privatvermögen. Abs. 4 legt die in der Praxis und 
Wissenschaft zur Herrschaft gelangte Ansicht, daß es besonderer Ausklagung des ein- 
zelnen Gesellschafters bedarf, um Vollstreckung in dessen Privatvermögen zu nehmen, 
endgültig fest. Dies git auch dann, wenn zur Zeit des gegen die Gesellschaft 
erlassenen Urteils die Gesellschaft nicht mehr existiert hat (R.G. in L. Z. 08 S. 931 
O.L. G. Dresden in Seuffert LXIV S. 155. Hierüber unten bei § 157). Es gill 
auch für Gegenstände, die in das Gesellschaftsvermögen eingebracht werden sollten, 
falls die für die Einbringung notwendige rechtliche Form nicht beobachtet worden 
st, J. B. das auf den Namen der Gesellschafter Weingetragene Bruchteilmiteigentum 
nicht in Gesellschaftseigentum umgeschrieben ist (Bayer. Obst. Ldg. in O. L. G. Rspr. X 
S. 239). Daß die Klage gegen die Gesellschaft mit der gegen die Gesellschafter ver- 
bunden werden kann, ist früher ausgeführt worden (vgl. bei § 128 Nr. 10). Würde 
1) Der Wortlaut des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden auf den Fall, daß 
die Gesellschaft gesen eine Forderung des Gläubigers aufrechnen darf (vgl. Oert- 
mann zu 5 770 B. G. B. Nr. 4, Düringer-Hachenburg Anm. 11). 
2) Ebenso, wieweit er Retentionsrechte wegen Forderungen der Gesellschaft 
geltend machen darf (vgl. 3. XXII S. 303).
	        
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