Nr. 2.
Nr. 2a.
Nr. 3.
414 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 130 (Nr. 2—3).
Nicht bestand die Gesellschaft beim Eintritt, wenn vor dem Eintritt alle bis-
herigen Gesellschafter bis auf einen ausgetreten waren. Denn dann hatte sie sich
wenn auch auf noch so kurze Zeit, in das Geschäft eines Einzelkaufmanns verwandelt
(R.O. H. G. 1 S. 65, 66). Anders wenn Austritt eines Gesellschafters und Neueintritt
eines anderen Gesellschafters sich in einem Moment vollziehen. Hier hörte die Gesell-
schaft nicht auf zu bestehen (R.O. H. G. XIV S. 151, 152, Johow Xl S. 17), jeden-
alls dann nicht, wenn der Wille der Gesellschafter auf Fortbestand Fachtet war
(R.G. bei Holdheim 02 S. 37, 203; val. O.L.G. Stuttgart in O. L.G. Rspr.
XIX. S. 311). Dazu genügt richtiger Ansicht nach aber nicht, daß die vertrags-
mäßige Stipulation über den Eintritt getroffen ist, vielmehr ist notwendig. daß die
Gesellschaft nach dem Eintritt ihre Geschäfte fortsetzt oder daß der Beitritt eingetragen
wird (v. Hahn zu Art. 113 5§ 3, a. A. R.O. H.G. XVII Nr. 78).
» b) Daß er als offener Handelsgesellschafter eintritt. Tritt er als Kommanditist
ans so geit § 173 Platz. Eintritt eines Stillen begründet überhaupt keine Haftung
nach außen.
Jhc) Daß er wirksam eintritt. Ficht er den Eintritt an, so hört die Haftung
aus § 130 für die Zukunft auf, unberührt bleibt die Haftung aus den seit seinem Ein-
tritt geschlossenen Geschäften (TDüringer-Hachenburg Anm. 7).
d) Die Haftung umfaßt alle vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft (also z. B. auch die Verbindlichkeiten aus dem Auseinandersetzungs-
guthaben eines ausgeschiedenen Gesellschafters, Bolze V Nr. 749, vgl. R.G. Z. LXVI
S. 322), auch diejenigen, die von der Gesellschaft selbst früher übernommen sind
(etwa aus § 25 oder 5 28), während umgekehrt die Gesellschaft für die Verbindlich-
keiten des Eintretenden nicht haftet (bedenklich O. L. G. Celle im Recht 08, S. 678
Beil. 2 Nr. 3693); doch kann sie möglicherweise dessen Geschäft mit der Firma mit
üÜbernehmen und dann aus § 25 haftbar werden. Ob der Eintretende die Verbind-
lichkeit gekannt hat, ist gleichgültig (R.G. in L. Z. 07 S. 738).
e) Im übrigen vgl. bei den 88 128, 129, auch bei §§ 28, 162, sowie bezüglich
der an den Eintritt eines Gesellschafters in eine Gesellschaft sich nüpfenden Fragen
die Literatur des bürgerlichen Rechts. Uber Stempel bei Eintritt eines neuen Gesell-
schafters R. Stempelgesetz, Tarifstelle 1 Ac Anm. 3.
1) Das ältere Recht stimmte üÜberein (Art. 113).
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Literatur: Lastig, Die Auflösung der kaufmännischen Gesellschaften (Festgabe
der Juristenfakultät Halle für Dernburg S. 169ff.)) Wimpfheimer, Die Gesell-
schaften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts im Stadium der Liqui-
ation .
Einleitung.
Mit dem vierten Titel beginnen die Normen über die Auflösung der offenen
Handelsgesellschaft und das Ausscheiden eines Gesellschafters. In einer gewissen
Uebereinstimmung mit der im B. G. B. beobachteten Reihenfolge werden zuerst die
Auflösungsgründe und allgemeinen Rechtsfolgen der Auflösung sodann speziell die
Auseinandersetzung (Titel V), am Schluß die Verjährung Vitel VI) behandelt.
Der vierte Titel entspricht den 95 723—729. 736, 737, der fünfte Titel den 55 730
bis 735 des B.G. B.
Grundsätzlich steht hinter den Sätzen des H. G. B. auch hier das bürgerliche
Recht. Tatsächlich aber ist das unmittelbare Anwendungsgebiet des letzteren sehr
eingeengt. Denn sowohl die luflösungsgründe als die Folgen der Auflösung
werden überwiegend vom H. G.B. in teils mit dem bürgerlichen Recht übereinstim-
menden, teils davon abweichenden Sätzen geordnet. Am größten ist die Be-
deutung der §5 738—740 des B. G. B. die die Auseinandersetzung zwischen einem
ausscheidenden Gesellschafter und der Gesellschaft betreffen. Sonst gelangen nur