Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5I 130 (Nr. 1—3). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 415 
zerstreute Sätze des B.G.B. zur Anwendung, so die § 732, 733 (aber nicht Abf. 3), 
735. Auf das Einzelne ist an den betreffenden Stellen einzugehen. Hier sind 
gewisse allgemeine Erörterungen voraufzuschicken. 
Drei wichtige Grundbegriffe sind in diesem Titel auseinanderzuhalten: 
Auflösung, Fortbestand, Fortsetzung der Handelsgesellschaft. 
1. Tflösnng einer offenen Kandelseesellschaft. Unter Auflösung einer offenen Nr. 1. 
Handelsgesellschaft versteht das Gesetz die Beendigung der Handelsgesellschaft als 
solcher, wie auch das B. G. B., von dessen Terminologie das H. G. B. nicht ab- 
weichen will, beide Ausdrücke Promiscue gebraucht (B.G.B. §5 726, 727 Abs. 1). 
Gleichgültig ist, ob der Beendigungsgrund mit Willen aller Gesellschafter oder 
wider deren en oder auf den Willensentschluß eines von ihnen erfolgt. In 
allen Fällen wird der Ausdruck „Auflösung“ gebraucht (vgl. insbesondere § 136). 
Mit dem Eintritt des Auflösungsgrundes hört die offene Handelsgesellschaft ohne 
weiteres als solche auf. Es gibt an sich keine geschäftsführenden und keine ver- 
tretenden Gesellschafter mehr und das Konkurrenzverbot des § 112 greift nicht mehr 
Platz (R.O. H. G. V S. 390, VII S. 71, XXI S. 144, vgl. auch B.G. B. § 730 
Abs. 2 S. 2). Daraus folgt aber keineswegs, daß nunmehr die frühere Handels- 
gesellschaft keine Wirkungen mehr fortäußert, daß sie von einem Zustand reiner 
ndividualisierung abgelöst wird, daß insbesondere das Gesellschaftsvermögen in 
die Privatsphäre der einzelnen ellschafter eintritt. Schon für die bürgerliche 
Gesellschaft ist eine gewisse beschr inkte Fortdauer der alten Gesellschaft auch im 
Auflösungsstadium anerkannt, nicht bloß aus dem Gesichtspunkt des Provisoriums 
oder des Schutzes des Dritten, dem die Auflösung unbekannt ist (B.G.B. § 729), 
sondern geradezu zu den Zwecken der Auseinandersetzung (Liquidationsgesell- 
schaft, B.G.B. 8 370 Abs. 2, vgl. Mot. z. Entw. 1 des B.G.B. II S. 626). Um 
so mehr hat dies für die offene Handelsgesellschaft zu gelten, die kraft ihrer Firmen- 
einheit den Körperschaften näher steht als die bürgerliche Gesellschaft. Was für 
rechtsfähige Vereine im B.G.G. B. § 49 Abs. 2 bestimmt ist, daß der Verein bis 
zur Beendigung der Liquidation, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert, 
als fortbestehend gilt, ist nach § 156 für den Fall der Liquidation einer offenen 
Handelsgesellschaft gleichfalls angeordnet, ja nach § 158 auch bei anderer Art der 
Auseinandersetzung, wenigstens im Verhältnisse zu Dritten, so lange noch unge- 
teiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (vgl. dazu R.O. H. G. XVI S. 284, 286, 
XIX S. 163; R. G. S. V S. 7, XVI S. 3, XXVIII S. 131, welch’ letztere Ent- 
scheidung den Schluß zieht, daß der offenen Handelsgesellschaft zustehende Nieß- 
brauchsrechte mit der Konkurseröffnung noch nicht erlöschen). Man drückt dies 
häufig dahin aus, daß nur die produktive Seite der Gesellschaft aufhöre (Prot. 
S. 4543). — Des ferneren ist sogar die Möglichkeit der Rückgängigmachung ge- 
*r23 teils mit rückwirkender Kraft, teils ohne solche. — Die Folge der Auflösung 
st Auseinandersetzung, sofern nicht Konkurs eröffnet wird *“ 5 730 Absf. 1, 
H. G. B. 88 145, 158). 
2. Fortbestand der offenen Handelsgesellschaft. Der Fortbestand der offenen Nr. 2. 
Handelsgesellschaft bildet den Gegensatz zur Auflösung. Die Gesellschaft bleibt 
juristisch bei voller Existenz. Solchen Fortbestand läßt das Gesetzbuch in weiterem 
Umfange, als das B. G.B. SsF 736, 737 zu, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, vor- 
ausgesetzt, daß mindestens zwei Gesellschafter übrig bleiben (§§ 138, 140, 141). Wie 
der Eintritt in eine bestehende Gesellschaft keine neue Handelsgesellschaft schafft, 
sondern die alte fortbestehen läßt (§ 130), so bleibt trotz Ausscheidens eines Gesell- 
schafters die offene Handelsgesellschaft eine fortbestehende: So würde z. B. die 
offene H.G. trotz Ausscheidens eines Mitgliedes weiter Mitglied einer G. m. b. H. 
bleiben, wie bisher (O. L. G. Frankfurt im Bankarchiv V S. 229). Freilich ist an der 
Tatsache nicht zu rütteln, daß das Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern bei 
Eintritt oder Austritt eines derselben eine Neugestaltung erhält, aber das Gesetz 
sieht trotzdem die Handelsgesellschaft in ihrer äußeren Firmeneinheit und mit ihrem 
besonderen Gesellschaftsvermögen als fortbestehend an, läßt somit keine Auseinander- 
setzung unter den Gesellschaftern eintreten, sondern die Gesellschaft mit dem aus- 
scheidenden Gesellschafter sich auseinandersetzen (5 140 Abs. 2, B.G.B. § 738 ff.). 
3. Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft. Hier hat die Handelsgesellschaft Nr. 3. 
an einem Zeitpunkt bereits geendet. Aber 
  
  
ie wird kraft vorher oder nachher ge-
	        
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