Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§ 131 (Nr. 2—5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 419 
Die dissociatio steht den Gesellschaftern kraft zwingenden Rechtes frei, 
auf sie kann nicht verzichtet werden, eine fie ausschließende Vertragsberedung wäre 
ohne chtüiche Wirkung. Insbesondere kann nicht Dritten ein Zustimmungsrecht 
zur Beschlußfassung eingeräumt werden, wohl aber kann ein einzelner Gesellschafter 
sich einem Dritten gegenüber verpflichten, seine Zustimmung zu verweigern, soweit 
darin nicht eine unzulässige Beschränkung seiner Willensfreiheit läge. 
Soweit sich als Folge der Beschlußfassung eine Schädigung für die Gesell- 
schaftsgläubiger ergibt, können diese nach den Vorschriften des R.G. vom 21. Juli 
1879, bezw. der K.O. vorgehen. 
Die durch Beschluß aufgelöste Gesellschaft kann durch nachträglichen Beschluß 
wieder fortgesetzt werden. In dieser Beziehung gilt das zu 1. Bemerkte auch hier. 
3. Eröffnung des Gesellschaftskonkurses. Mit dem Moment der Konkurs- Nr. 3. 
eröffnung löst sich die Gesellschaft auf, auch wenn der Konkurs nachträglich ein- 
estellt oder infolge rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiches aufgehoben wird. 
Wird der Eröffnungsbeschluß durch Entscheidung nach K.O. § 116 wieder aufge- 
hoben, so ist freilich die Auflösung nicht eingetreten. Uber die Voraussetzungen 
der Konkurseröffnung K.O. §55 209, 210. Die bloße Tatsache der Uberschuldung 
der offenen Handelsgesellschaft bildet demnach keinen Auflösungsgrund. 
Z Der Auflösungsgrund ist zwingenden Rechts, die Gesellschafter können 
ihn nicht ausschließen. Wieweit sie die ausgelöste Gesellschaft fortsetzen können, 
t bei 8 auseinanderzusetzen. Ebenda über die Wirkungen des Gesellschafts- 
onkurses. 
4. Tod eines Gesellschafters. Bährend nach römischem Recht dies ein zwin- Nr. 4. 
gender Grund war, ist nach dem B.G.B. (5 727 Abs. 1) und H.G.B. die Vorschrift 
nur dispositiver Natur. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß die Gesell- 
schaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. Uber die dann eintretenden Folgen 
ist ausführlich in § 139 zu handeln. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Fort- 
setzung nicht, so ist die Gesellschaft aufgelöst, die Erben des Verstorbenen haften 
nur nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsschulden des Erb- 
lassers (R.G.S. LXXII S. 121). · 
Der Gesellschaftsvertrag kann ferner bestimmen, daß die Gesellschaft unter 
den übrigen Gesellschaftern (deren mindestens zwei sein müssen) fortbestehen soll 
* 138), sei es dauernd, sei es nur für gewisse Zeit, (R.G. in J. W. 1912 S. 475 2). 
uch der nachträglich abgeänderte Gesellschaftsvertrag kann dies bestimmen, sofern 
die Abänderung vor Eintritt des Todes des Gesellschafters vorgenommen ist. Nach 
eingetretenem Tode kann von den übrigen Gesellschaftern solche estämmung weder 
mit der Wirkung des Fortbestandes noch mit der der Fortsetzung der Gesellschaft 
getroffen werden. Demgemäß können auch die Erben des verstorbenen Gesellschafters 
nicht kraft Vereinbarung mit den bisherigen überlebenden Gesellschaftern die Ge- 
sellschaft fortsetzen. Vielmehr bleibt nur der Weg der Neubegründung übrig 
(R. O. H. G. VI S. 113, a. A. Renaud, C.G. S. 472, R.O. H.G. XXI S. 374, K.G. 
in Johow.= Ring XXVI A 219 — sehr bedenklich — XXXIX A112, Marcus in 
Holdheim 1910 S. 23, Staub--Pinner Anm. 3, Brand Anm. 24, Düringer- 
Hachenburg IV S. 154, 156, 167). Bei der Reubegründung ist für Minder- 
jährige B.G.B. § 1822 Nr. 3 zu beachten. 
Uber die Verpflichtung der Erben des verstorbenen Gesellschafters zur unver- 
küglichen Anzeige und das einstweilige Fortbestehen der Gesellschaft bei § 137, über 
ie Eintragung der Auflösung bei 8 143. 
5. Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters. Dieser Auf. Nr. 5. 
lösungsgrund hat die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen 
an sich nicht zur Folge. Demgemäß vollzieht sich die Auseinandersetzung der Ge- 
sellschafter an sich nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere im Wege der Liqui- 
ation und zwar außerhalb des Privatkonkurses (K.O. § 16). Dies würde selbst 
dann zu gelten haben, wenn über die Vermögen aller Gesellschafter (nicht das Ge- 
sellschaftsvermögen) Konkurs eröffnet ist, ein Fall, der praktisch freilich nicht vor- 
kommen wird. — Notwendig ist wirkliche Konkurseröffnung; Zahlungsunfähigkeit, 
Uberschuldung eines Gesellschafters, fruchtlose Exekution in dessen Vermögen (dar- 
über bei § 135) genügt nicht, es muß ferner über das Vermögen als Ganzes der 
Konkurs eröffnet sein, nicht genügt es, wenn über das Vermögen einer anderen 
27°.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.