Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
420 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §5 131 (Nr. 5—8).
Handelsgesellschaft, zu der der Gesellschafter gehört, Konkurs jefnel wurde
(Renaud, C.G. S. 476) ja selbst, wenn diese andere Handelsgesellscha aus den-
selben Gesellschaftern bestände, würde es nicht gen## en. Der Konkurs muß ferner
zu Lebzeiten des Gesellschafters eröffnet sein. Nachlaßkonkurs ist deshalb kein selb-
ständiger Beendigungsgrund, weil mit dem Tode die Gesellschaft ohnehin aufgelöst
war, in den besonderen Fällen der §5 138, 139 H.G.B. der Nachlaßkonkurs aber
nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sind
folgende Sätze hervorzuheben:
a) Konkursgläubiger sind nicht bloß Privatgläubiger dieses Gesellschafters
sondern auch Gesellschaftsgläubiger (5 128), und zwar können diese — sofern nicht
Konkurs über das Gesellschaftsbermögen eröffnet ist — zu vollem Betrage ihrer
Forderung Befriedigung suchen (K.O. § 212, O. L.G. Colmar im Recht 06 S. 385).
Ein Absonderungsrecht haben sie nicht. Auch die Gesellschaft kann Konkursgläubigerin
sein, sei es als Dritter, sei es in Höhe des Passivsaldos des Gesellschafters, desgl.
die Mitgesellschafter mit ihren Ansprüchen.
b) Zur Konkursmasse gehört das Auseinandersetzungsguthaben des Kridars.
UÜber das Recht der übrigen Gesellschafter auf abgesonderte Befriedigung aus diesem
K.O. § 51. Auch das Nettoguthaben verbleibt der Konkursmasse.
c) Wird über das Vermögen mehrerer Gesellschafter Konkurs woeflaet, so
greift K. O. § 68 Platz. Doch wird solchenfalls Eröffnung des Konkurses über
das Gesellschaftsvermögen wohl unausbleiblich sein.
Zahlt die Masse des einen Gesellschafters an den Gläubiger mehr, als auf
den Anteil dieses Gesclsschafters nach dem Gesellschaftsvertrage fällt, . findet ein
Rückgriff gegen die Masse des anderen Gesellschafters statt. Die zahlende Masse
wird in Höhe der Regreßforderung Konkursgläubigerin der anderen Masse. Be-
kommt der Gläubiger von den verschiedenen Massen im ganzen mehr als den
Betrag seiner Forderung, so hat er das Plus an sie nach aßgabe der Anteils-
beredungen zurückzuzahlen (Jaeger, Konkurs der offenen H. G. S. 183—185).
d) Die Anmeldung einer Forderung gegen die Gesellschaft zum Privat-
konkurse eines Gesellschafters unterbricht aeackt die Verjährung gegenüber der Ge-
sellschaft, noch gegenüber einem Mitgesellschafter (loben bei § 128 Nr. 4).
Der Auflösungsgrund ist insofern zwingender Natur, als er nicht durch
Vertrag vorher ganz ausgeschlossen werden kann. Wohl aber können die übrigen
Gesellschafter nach seinem Eintritt durch Beschluß das Fortbestehen der Gesellschaft
erbeiführen (vgl. bei § 141 Abs. 2). Es kann der Gesellschaftsvertrag ferner be-
timmen, daß die Gesellschaft im Falle der Konkurseröffnung Über das Vermögen
eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen solle (5 138).
Und alle Gesellschafter können mit Zustimmung des Konkursverwalters (5 145 Abs. 2)
die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbaren. Vgl. ferner § 187 Abs. 2, § 142 Abs. 2.
— Uber die Verpflichtung des Konkursverwalters zur Anzeige der Konkurseröffnung
an die anderen Gesellschafter bei § 137. — Nicht bezieht sich § 131 Nr. 3 auf den
Fall, daß erft ein pactum de ineunda societate abgeschlossen war und vor Beginn
der Genschaft ein Vertragsteil in Konkurs fällt (Düringer-Hachenburg IV
171).
6. Kündigung und gerichtliche Eutscheidung, Darüber bei 5I5 132—135.
7. Nicht sind gesetzliche Auflösungsgründe Erreichung des vereinbarten
Zweckes oder Unmöglichket der Erhieem (abweichend von B. G. B. 726), eben-
sowenig rechtliche Unfähigkeit des Gesellschafters zur selbständigen Vermögensver-
waltung. Diese können nur als justae causae des § 133 in Betracht kommen.
Anders für die Fälle des § 726 B.G. B. (Düringer-Hachenburg IV S. 182.)
Allein dem Grundcharakter des Handelsgewerbes, welches eine Publikmachung er-
heischt, widerstrebt diese Auffassung um so mehr, als eine Anderung des Zweckes
jeden Augenblick möglich ist und nicht einmal der Gegenstand des Gewerbes zu den
eintragsfähigen Tatsachen bei der offenen H.G. gehört. Vgl. auch unten §5 292
Nr. 8. Soweit Ablauf der Zeit vorliegt, gilt das oben Nr. 1 Gesagte.
8. Auch Anderung der Cesetzgebnag kann die Iche Handelsgesellschaft be-
seitigen (praktisch für die Fälle des Hamburger Einf. Ges. 6 und Bremer Eunf-
Ges. § 5 zum alten H.-G. B.;z vgl. K. Lehmann in 3. XILVIII S. 42). Sie würde