§5131 (Nr. 8—9), 5 132 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 421
dann zur bürgerlichen Gesellschaft werden. Ferner Herabsetzung des Betriebes
auf den umpana des Kleingewerbes (K.G. in O.LL.G. Rpr. XXIV S. 171
(—= Entsch. F. G. XI S. 42), XXII S. 36). Dabei ist aber § 5 zu beachten.
9. Das ältere Recht erblickte noch in der bei einem Gesellschafter eintretenden
rechtlichen Unfähigkeit zur secbständigen Vermögensverwaltung einen Auflösungs-
grund (Art. 123 Nr. 3); dieser würde für offene Handelzgesellschaften, die vor dem
1. Jan. bestanden haben, nachwirken: doch können die Gesellschafter mit dem ge-
setzlichen Vertreter des Entmündigten die Fortführung vereinbaren.
Auch Gesellschaften, die am 1. Jan. 1900 infolge Anderung der Gesetzgebung
offene Handelsgesellschaften wurden, werden von § 131 ergriffen.
8 132.
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für
unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäfts-
jahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte
stattfinden.
Entw. 1 9 120, I 5. 130; Denkschr. I S. 98, II S. 3187; Kommissionsber.
S. 3896; A. D. H. G. B. Art. 124.
1. Vertratzzmähige und gesetzliche Kündigung. Die Kündigung ist nach dem
H. G. B. gesetzlicher Auflösungsgrund in zwei Fällen, einmal bei für unbestimmte
Zeit eingegangenen Gesellschaften (§ 132), sodann bei allen Gesellschaften unter ge-
wissen Voraussetzungen (5 135). Im ersteren Falle geschieht sie durch einen Gesell-
schafter, im letzteren durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters. Die Kündigung
kann aber auch vertragsmäßiger Auflösungsgrund sein, indem bei Gesellschaften
für bestimmte Dauer die Gesellschafter von Anfang an oder nachträglich verein-
baren, daß einer der Gesellschafter oder jeder Gesellschafter jederzeit oder unter ge-
wissen Voraussetzungen auch vor Ablauf der vertragsmäßigen Dauer der Gesellschaft
einseitig das Verhältnis durch Kündigung lösen könne. Dieser Fall hat nichts
Besonderes an sich, er untersteht den in § 131 Nr. 1 entwickelten Grundsätzen.
Die Kündigung durch einen Gesellschafter ist also nach dem H.G.B. (im Gegen-
satz zum alten H.G.B. und zum B. G. B. 5 723) bei Gesellschaften für bestimmte
Zeit stets vertragsmäßiger Auflösungsgrund. Anders bei Gesellschaften für unbe-
stimmte Zeit, hier ist die Kündigung durch einen Gesellschafter gesetzlicher
Auflösungsgrund. Während aber nach B.G.B. 8 723 im Zweifel jeder Gesell-
schafter jederzeit kündigen kann, ist die Kündigung nach Handelsrecht an eine be-
stimmte Frist gebunden und darf im Zweifel nur für gewisse Termine erfolgen.
Doch gilt dies nur im Zweifel. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist verlängern
oder kürzen oder jederzeit das Kündigungsrecht gewähren, ebenso kann er den
Termin, zu dem gekündigt werden darf, andersartig bestimmen, oder sonstige Be-
schränkungen der Kündigung aufstellen (R.G. S. XXI S. 94). Er kann dies für
alle oder nur für einen der Gesellschafter tun, nur darf der Gesellschaftsvertrag
nicht die Kündigung ganz aufheben oder derartig beschränken, daß die persönliche
reiheit des einzelnen darunter leidet (R.O. H. G. XIII S. 418, R.G.. XXI S. 94,
G. B. 5 723 Abs. 3). Dahin würde gehören, daß die Kündigung nur gegen
Zahlung einer bestimmten Abfindungssumme an die Gesellschaft gestattet wird
(R.G.Z. IXI S. 328) oder daß der kündigende Gesellschafter seines Anteils am
Gesellschaftsvermögen verlustig geht (R.G. im Recht 09 Nr. 2387), nicht dagegen,
daß der auf Grund seiner Kündigung ausscheidende Gesellschafter der Gesellschaft
für eine mäßige Zeit keine Konkurrenz machen dürfe (O.L.G. Hamburg im Recht
07 S. 1319 Nr. 3300). Enthält der Gesellschaftsvertrag derartige Bestimmungen
nicht, so hat die Kündigung zu erfolgen
a) nur für den Schluß eines Geschäftsjahres, d. h. so, daß mit dem
Ablauf des angegebenen Geschäftsjahres die Gelellschaft endigt. Uber den Begriff
des Geschäftsjahres bei § 39,
b) mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt. Endet also das Ge-
schäftsjahr mit dem Kalenderjahr, so muß sie spätestens am 30. Juni erfolgen
Nr. 9.
Nr. 1.