Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
422 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 132 (Nr. 1—4). 
(B.G.B. 5 188 Abs. 2), d. h. an diesem Tage den Mitgesellschaftern zugegangen 
sein. Doch kann sie auch früher erfolgen. Durch diese weite Frist ist der Satz des 
B. G. B. 5 723 Abs. 2, wonach die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf, gegen- 
standslos geworden, eine unter Beobachtung jener Frist rfe Kündigung ge- 
schieht nie zur Unzeit. Hat der Gesellschaftsvertrag die Kündigungsfrist dagegen 
erheblich gekürzt oder jederzeitiges Kündigungsrecht gewährt, so wäre der Grundsatz 
des B.G.B., daß bei grundloser unrechtzeitiger Kündigung den übrigen Gesell- 
schaftern der daraus entstehende Schaden zu ersetzen ist, auch für Handelsgesellschaften 
zur Anwendung zu bringen. Denn, wenngleich B.G.B. § 723 durch die 55 132, 133 
ersetzt ist, so erscheint doch jener Satz als Ausfluß der gerade im Handelsverkehr 
zu beobachtenden bona füdes (B.G.B. 5 157). Rein schikanöse Kündigung würde 
nach B.G.B. ös 226, 826 unzulässig sein und schadensersatzpflichtig machen. 
Eine nicht rechtzeitig erfolgende Kündigung ist keine Kündigung im Rechts- 
sinne. Die übrigen Gesellschafter brauchen sie nicht anzuerkennen und ihr Schweigen 
ist nicht ohne weiteres als Anerkenntnis anzusehen (R.O. G. H. XII S. 102, 103). 
Erklären sich die übrigen Gesellschafter mit ihr einverstanden, so liegt darin dissociatio. 
2. Rechtliche Natur und Form der Kündtgung Hierüber ist auf das bei 
5 66 Gesagte zu verweisen. Die Kündigung kann also auch hier formlos erfolgen, 
doch kann der Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form vorschreiben. Die Kün- 
digung richtet sich an alle Mitgesellschafter, nicht etwa bloß an den vertretenden 
Gesell chafter, denn sie ist ein Rechtsakt unter den Gesellschaftern, nicht gegenüber 
der Gesellschaft. Würde freilich die an die Gesellschaft gerichtete Kündigung recht- 
zeitig den übrigen Gesellschaftern zur Kenntnis gebracht sein, so wäre der Mangel 
Seeilt (R.G. SI. XXI S. 95, dagegen Goldmann S. 586, Ritter Anm. 1, 
Üringer-Hachenburg lV S. 192) und es steht nichts im Wege, im Gesellschafts- 
vertrage den Adressaten der Kündigung festzusetzen (O. L.G. Colmar im Recht 08 
Nr. 3781). Eine Eintragung der Kündigung in das Handelsregister darf nicht statt- 
finden (Busch XXIV S. 3). Durch die Kündigung erklärt der Gesellschafter nur, 
daß er das Verhältnis löse für den Zeitpunkt, zu dem die Kündigun vorgenommen 
wird. Er verzichtet damit aber nicht ais weitere Rechte. In der Kündigung 
liegt, wie das R.O. H. G. X S. 434 mit Recht ausführt, nicht die Anerkennung de 
Vertrages als rechtsbeständigen, noch begibt sich der Kündigende der Befugnis, 
nach §140 die Ausschließung eines Mitgliedes im Klagewege herbeizuführen (R.O. H.G. 
VI S. 112ff.). Die Kündigung löst die Gesellschaft mit dem Zettpunkt auf, zu dem 
sie ergeht, doch kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Gesellschaft unter 
den übrigen fortbestehen solle (darüber bei § 138). 
3. Zurücknahme der Kündigung. Fortsetzungsbeschluß. Wird die Kündigung 
mit Zustimmung der übrigen Gesellschafker vor Eintritt des Zeitpunktes, zu dem 
sie ergeht, zurückgenommen (Zurücknahme ohne deren Zusttmmung ist unzulässig, 
Renaud, C. G. S. 454), so besteht die Gesellschaft einfach fort. Nach diesem Zeit- 
punkt kann sie zwar nicht zurückgenommen werden, wohl aber können (was auf 
dasselbe hinausläuft) die sämtlichen Gesellschafter einschließlich des Kündigenden 
durch Beschluß die Gesellschaft fortsetzen. Ja noch mehr, es können zugleich mit 
dem Fortsetzungsbeschluß die sämtlichen Gesell after vereinbaren, daß der Kündi-. 
ende ausscheiden und die übrigen die Gesellschaft fortsetzen sollen. Sie können 
omit an Stelle der ursprünglichen Auflösung das Ausscheiden des Kündigenden 
mit dessen Willen setzen. Leugnet man begrifflich solche Möglichkeit, so läßt sie sich 
praktisch jedenfalls leicht dadurch erreichen, daß sofort bei Fassung des Fortsetzungs- 
beschlusses der Gesellschaftsvertrag dahin abgeändert wird, daß bei Eintreten der 
Kündigung seitens eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen nach § 138 
fortbestehen soll, und daß dann die Kündigung sofort vorgenommen wird. Not- 
wendig aber ist, daß der Kündigende an der Vereinbarung sich beteiligt, die Übrigen 
Gesellschafter selbst können allein die Vereinbarung nicht treffen (v. Hahn zu Art. 127 
§ 3, Renaud, C.G. S. 493, Mot. z. Entw. I d. B.G.B. II S. 630). 
4. Kündigungsrecht des Ehemannes. Nach dem B. G. B. 5 1358 kann der 
Ehemann, falls die Ehefrau sich einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in 
Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet hat, das Rechtsverhältnis ohne Ein- 
baltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem 
ormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist. Dies gilt auch für den Fall 
  
 
	        
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