8 132 (Nr. 4—5), § 133 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 423
der Handelsgesellschaft. Voraussetzung ist, daß die Frau als Ehefrau sich zu per-
sönlichen Leistungen verpflichtet hat. Ist sie insbesondere nichtgeschäftsführende
Gesellschafterin, so gilt der Satz nicht. Im übrigen ist es gleichg itig ob der
Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer geschtosen war. Die lindigung
löst die Gesellschaft auf, einer Zustimmung der Frau zur Kündigung bedarf es
nicht landers Staub- Bondi S. 22 und Brand § 105, La, die annehmen, daß
nur die Verpflichtung der Ehefrau zu persönlichen Leistungen damit zessiert).
5. Das ältere Recht (Art. 123 Nr. 6, 124) stimmte mit §+ 132 Überein. Nr. 5.
Ein Kündigungsrecht des Ehemannes kannte es nicht, wohl aber hatte der Ehe-
mann jederzeit das Recht, die Genehmigung der Beteiligung der Ehefrau an der
Handelsgesellschaft zurürrzuziehen und damit die Handelsgesellschaft aufzulösen
(Behrend § 64 Anm. 7). Dieses Recht muß ihm bleiben, soweit die Bestimmungen
des alten H.G.B. über die Handelsfrau bei Bestand bleiben (vgl. § 1 Nr. 30).
§ 133.
Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft
vor dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für
unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gericht-
liche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegl.
Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn.
die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die
Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vor-
schriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Entw. 1 § 121, II § 131; Denkschr. I S. 98, II S. 3187; A.D. H.G. B. Art. 125.
1. Vorbemerkung. 5 133 behandelt den letzten der Auflösungsgründe des Nr. 1.
#1131, die gerichtliche Eutscheidung. Der Inhalt des § 133 geht dem des B. G.B.
5 723 zum Teil parallel. Der Unterschied besteht hauptsächlich darin, daß, was
dort der Privatwillenserklärung des die Auflösung erstrebenden Gesellschafters zu-
gewiesen ist, hier Aufgabe des Richterspruches ist, daß also an Stelle der Kündi-
ung die gerichtliche entscheidung tritt. Die Auflösung durch gerichtliche Ent-
cheidung ist zugelassen bei Gesellschaften für bestimmte und unbestimmte Dauer,
doch wird sie hauptsächlich praktisch bei Gesellschaften für bestimmte Zeit. Hier
haben sich die Gesellschafter für den vereinbarten Zeitraum fest gebunden, keiner
kann sich frei einseitig losmachen. Von der Bindung soll nur die richterliche Be-
hörde befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei für unbestimmte Dauer
eingegangenen Gesellschaften hilft ja ohnehin das v ian des 5 132 aus.
Der richterliche Spruch ist hier nur soweit nötig, als es sich um die Befreiung
von der Kündigungsfrist handelt. 5 133 wird bei solchen also nur dann zur An-
wendung gelangen, wenn es dem Gesellschafter darauf ankommt, die Auflösun
der Gnssaf schleuniger herbeizuführen, als ihm dies kraft Kündigung nöglich
wäre, beispielsweise wenn die Kündigungsfrist des § 132 durch Vertrag nicht un-
erheblich verlängert war, oder wenn die von ihm auf Grund des § 132 vorgenommene
Kündigung um einige Tage zu spät oder nicht formgerecht erfolgt war, so daß er
nun bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres warten mußte. Hatte der Ge-
sellschaftsvertrag dagegen die Kündigungsfrist gegenüber § 132 verkürzt, so wird
ö38 praktisch außer Anwendung bleiben, weil die Spanne Zeit bis zux rechts-
räftigen Entscheidung gewöhnlich größer sein wird, als die Kündigungsfrist. Ubrigens
ist es den Parteien nicht benommen, die Entscheidung, ob die Handelsgesellschaft