Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

81 (Nr. 40—41). 1. Abschnitt. Kaufleute. 23 
bezweckender Statusakt vor (R.G.Z. XXXI S. 17ff. XLV S. 101, unten 8 188 Nr. 8, 
vgl. leboch dazu XLI S. 140; K. Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften 1 S. 344ff.; 
anders früher R.G.Z. XXII S. 127ff., XXVI S. 35ff.). Der Gründer bezw. Zeichner 
kauft nicht die Aktien, sondern er nimmt durch seinen Beitritt einen die Korporation 
schaffenden oder (bei Grundkapitalserhöhungen) umgestaltenden kreatorischen Akt vor 
(vgl. auch Staub bei Holdheim III S. 61). Ebensowenig liegen Anschaffungs- 
eschäfte vor bei Umgestaltung der in der Aktie verbrieften Mitgliedschaftsrechte durch 
ewährung von Vorzugere ten bei Zuzahlungen (6( 262 Nr. 3), bei Reduktion oder 
Zusammenlegung von Aktien (§ 290). — Wohl aber ist Anschaffung die Zeichnung 
von Partialobligationen bei staatlichen oder sonstigen öffentlichen Anleihen; denn 
hier liegt ein auf derivativen Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtetes 
entgeltliches Rechtsgeschäft zwischen dem Zeichner und dem Emittenten vor. Wie- 
weit bei Konversionen im Falle des Umtauschs von Titeln Anschaffung vorliegt, ist 
Tatfrage (R.G.8. XX S. 10, XXIV S. 108, XXVII S. 50; a. A. Ansicht Staub= 
Bondi § 1 Anm. 36). 
stattu b) Unentgeltlicher Erwerb durch Schenkung (Bettelei), Ehevertrag, Aus- 
attung. 
c) Bloßer Erwerb zu beschränktem dinglichem oder nur zu obliga: 
torischem Recht. Also gehören nicht hierher der Erwerb durch das eigentliche 
Lombarbgeschäft (R. G. S. XXI S.36) bezw. Gfandleihgeschäft, der Erwerb des Mieters, 
Entleihers, des Verwahrers und bagerhalters, des Nießbrauchers bei aigentlichem 
Nießbrauch, des Frachtführers usw. och ist zu beachten, daß das Wort nicht 
entscheidet, sondern der juristische Charakter des Geschäfts; so wird der Ausdruck 
Pacht mitunter gebraucht, wo wirkliche Anschaffung vorliegt (vgl. z. B. Busch XXXV 
S. 318), der Ausdruck „Möbelleihvertrag“ bezeichnet einen Kauf auf Abzahlung usw. 
d) Erwerb mittels Rechtshandlung im Gegensatz zum Rechtsgeschäft, 
6. Eigentumserwerb an Püchten durch Trennung, an beweglichen Sachen durch 
erbindung, Vermischung, Verarbeitung, noch weniger Erwerb rein durch Gesetz, 
z. B. bei Vereinigung der Bienenschwärme mehrerer Eigentümer (B. G. B. §§ 963, 
964) oder gar durch unerlaubte Handlung (gewerbsmäßiges Glücksspiel). 
e) Erwerb von Todes wegen, auch wenn ein Rechtsgeschäft vorlag, sei 
es eine letztwillige Verfügung, sei es ein Erbvertrag. Dagegen gehört nicht hierher 
der Fall des Erbschaftskaufes (B.G.B. § 2371f.). 
1) Selbstverständlich die gar nicht rechtsgeschäftlichen Hergänge der bloßen 
Selbstproduktion, Umarbeitung eigenen Materials, Fruchtziehung aus eigenen 
Sachen (R.O. H. G. Bd. IX Nr. 56, XI Nr. 107; Striethorst LXXIII Nr. 70), 
Gewinnen von Ziegeln aus eigener Erde (R.G.Z. L S. 157), von Steinen aus eigenen 
Steinbrüchen usw. 
Im übrigen ist es für den Begriff der Anschaffung gleichgültig, ob sie erfolgt 
zum Zwecke späterer Weiterveräußerung (Spekulationsankauf) oder zur Realisation 
einer früheren Veräußerung; nicht minder gitpgleichgült , ob eine Eigentumslber- 
tragung wirklich erzielt wird oder nicht (landers Makower S.19 und Brand Anm. 108, 
aber sollte der Börsenspekulant, der vielleicht niemals abnimmt, nicht Kaufmann 
sein ?). Anschaffung liegt schon mit dem AM chlus des Kaufes vor. Ein Gewerbe, 
welches nur Kauf und Weiterveräußerung ohne dazwischen liegende Eigentums- 
übertragung seitens des Verkäufers an den Gewerbetreibenden bezweckt, fällt unter 
Nr. 1, (R.G. Z. LII S. 323). 
2. „Weiterveräußerung“ stellt dasselbe Rechtsgeschäft wie die Anschaffung dar, Nr. 41. 
nur daß die Personen der Kontrahenten vertauscht sind. Der Weiterveräußerung 
stehen gegenüber Ge= oder Verbrauch des Angeschafften, Aufspeicherung des An- 
geschafften als Kapitalsanlage, dauernde Verbindung mit dem Grund und Boden, 
Verwendung zur Urproduktion (Viehzucht, Gärtnerei). Der einfache Konsument, 
der Rentier also nicht Kaufmann. Keine Weiterveräußerung Vermietung, Ver- 
leihung Verpfändung, Bestellung eines Nießbrauchs, aber auch nicht Verschenkun 
Hingabe zur Mitgift, Ausstattung. In letzteren Fällen würde ohnehin der Begri 
des Gewerbes ermangeln. Demnach nicht Kaufleute nach diesem Paragraphen 
Leihbibliothekare, Geschirrvermieter, Strandkorb- oder Fahrradvermieter usw. Nicht 
um Weiterveräußerung, sondern um Erfüllung eines Werkver trages handelt es 
  
 
	        
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