Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
426 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §s 133 (Nr. 4—5). 
zweckes, um den Anspruch auf Schadensersatz zu begründen (R.O. H. G. XVII 
S. 367, ob auch sittliche Notwendigkeit genügt? R.O. H. G. XXIV S. 309). Für 
den Fal der Konkurrenz von Verschulden auf beiden Seiten B. G. B. 5 254 (val. 
Bolze V Nr. 744, bedenklich R.O. H. G. XXIV S. 310). 
5. Einzelne wichtige Gründe. Das Gesetz hebt nur zwei hervor, ohne daß 
darin eine Begrenzung zu erblicken ist (R.G. in L.Z. 1912, S. 453). 
a) Verletzung der gesellschaftlichen Pflichten eines anderen Gesell- 
chafters. Diese muß auf Vorsatz oder grober Jahrlässigrett beruhen, weil die 
Gesellschafter höchstens für culpa in concreto einstehen (B.G.B. 708). Dies gilt 
auch in Fällen des Verzuges in Erfüllung der Einlageleistung (anders Düringer- 
Hachenburg lV S. 51). Und es muß sich um eine nach dem Gesellschaftsvertrag 
wesentliche Pflicht handeln, d. h. um eine vom Gesetz als wesentlich hingestellte 
und vom Gesellschaftsvertrag der Wesentlichkeit nicht entkleidete oder um eine erst 
vom Gesellschaftsvertrag mit Wesentlichkeit ausgestattete Verpflichtu . Dahin würde 
vor Allem gehören Nichtleistung der versprochenen Einlage ( v86 X S. 436, 
Bolze VIII Nr. 544), ebenso u. U. mangelhafte Leistung, auch wenn die ädilizischen 
Rechtsmittel verjährt wären, da diese Überhaupt für die in Wirksamkeit getretene 
Gesellschaft nur mit Vorsicht anwendbar sind (Düringer, Hachenburg # E. 59), 
der Einlage kann der sonstige Beitrag, z. B. Dienste, gleichstehen (hierzu Düringer- 
Hachenburg lV S. 70); ferner gehört dahin unbefugte Entnahme von Geldern 
aus der Gesellschaftskasse, bezw. Nichtablieferung eingegangener Gelder an die Ge- 
sellschaftskasse (Busch IV S. 80 f., Z. XI S. 565), Verletzung des Konkurrenzverbotes 
(ogl. 5 113 Abs. 4, Bolze XV Nr. 414), Nichtausübung oder nicht gehörige Aus- 
übung der obliegenden Geschäftsführung, z. B. eigenmächtige Vornahme von Hand- 
lungen, zu denen es der Mitwirkung der anderen Gesellschafter bedarf, selbst wenn 
dadurch ein günstiger Erfolg erzielt wird (R.O. H. G. XX S. 247), Unredlichkeit in 
der Geschäftsführung (vgl. Renaud, C. G. S. 462, 463), Unterlassung der Aufnahme 
von Inventur und Bilanz (dagegen nicht stets mangelhafte Buchführung vgl. 
R.O.H.G. XVIII S. 397), dauernder Unfleiß (Busch XIII S. 183, 188), chilinöfe. 
Widerspruch gegen an sich gerechtfertigte Handlungen, um diese zu verhindern, 
Weigerung der Mitwirkung zur Anmeldung zum Handelsregister, Vernichtung von 
Schriftstücken der Gesellschaft (Busch VIII S. 214), Vertrauensmißbrauch, insbesondere 
Mißbrauch der Firma oder des Gesellschaftsvermögens für Privatzwecke: Solcher 
Mißbrauch liegt aber noch nicht darin, daß ein Gesellschafter zugleich sein Privat- 
interesse wahrt, denn er kann möglicherweise die Interessen der Gesellschaft dadurch 
mitbefördern oder der Gesellschaft gegenüber im Vorschuß sein (R. O. H. G. IX S. 432). 
Vielmehr muß es sich um eine Gefährdung des Gesellschaftsvermögens durch ord- 
nungswidrige Vermengung von Gesellschafts= und Privatangelegenheiten handeln 
(R. O.. G. XX S. 267). Daß eine Benachteiligung der Gesellschaft entstanden oder 
auch nur beabsichtigt war, ist nicht notwendig. Praktisch wichtige Fälle bilden zu- 
mal die Verwendung der Gesellschaftsfirma zu Wechselakzepten oder Indossamenten 
im Privatinteresse (Busch IV S. 39, R.O. H. G. XX S. 267), ferner Ausbedingung 
von Honoraren für Geschäfte der Gesellschaft mit Dritten. Auch Nichtbeobachtung 
der schuldigen Diskretion kann einen Vertrauensmißbrauch darstellen. 
Stets aber ist im Auge zt behalten, daß im konkreten Fall S die obigen 
  
  
Tatsachen nicht wichtig genug erscheinen können, z. B. wenn der in Betracht kommende 
Vermögenswert ein kleiner ist, etwa ein kleiner Geldbetrag aus der Gesellschafts- 
kasse auf kurze Zeit eigenmächtig entnommen war (Bolze V Nr. 745, Staub- 
Pinner § 133 Anm. 14, 16). 
D5) Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Pflichten. Die Unmög- 
lichkeit kann eine objektive sein, indem Tatsachen eintreten, die die Erfüllung der 
gesellschaftlichen Pflichten überhaupt verhindern, oder eine subjektive, indem einem 
Gesellschafter, möglicherweise dem Kläger selbst, es persönlich durch Krankheit (auch 
eistige) oder aus anderen Unfähigkeitsgründen (längere Gefängnisstrafe, Abwesen- 
2 Renaud, C. G. S. 465, Armut, ohne daß Konkurs eröffnet wird, v. Hahn 
zu Art. 125 5+ 15, Untergang der einzubringenden Sachen, O.L. G. Frankfurt in 
Z3XXXV S. 233) unmöglich wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zu den 
subjektiven Gründen gehört auch der Mangel der im Gesellschaftsvertrage voraus- 
gesetzten besonderen Geschicklichkeit oder Kenntnis (Z. VIII S. 590). Unter die Fälle
	        
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