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426 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §s 133 (Nr. 4—5).
zweckes, um den Anspruch auf Schadensersatz zu begründen (R.O. H. G. XVII
S. 367, ob auch sittliche Notwendigkeit genügt? R.O. H. G. XXIV S. 309). Für
den Fal der Konkurrenz von Verschulden auf beiden Seiten B. G. B. 5 254 (val.
Bolze V Nr. 744, bedenklich R.O. H. G. XXIV S. 310).
5. Einzelne wichtige Gründe. Das Gesetz hebt nur zwei hervor, ohne daß
darin eine Begrenzung zu erblicken ist (R.G. in L.Z. 1912, S. 453).
a) Verletzung der gesellschaftlichen Pflichten eines anderen Gesell-
chafters. Diese muß auf Vorsatz oder grober Jahrlässigrett beruhen, weil die
Gesellschafter höchstens für culpa in concreto einstehen (B.G.B. 708). Dies gilt
auch in Fällen des Verzuges in Erfüllung der Einlageleistung (anders Düringer-
Hachenburg lV S. 51). Und es muß sich um eine nach dem Gesellschaftsvertrag
wesentliche Pflicht handeln, d. h. um eine vom Gesetz als wesentlich hingestellte
und vom Gesellschaftsvertrag der Wesentlichkeit nicht entkleidete oder um eine erst
vom Gesellschaftsvertrag mit Wesentlichkeit ausgestattete Verpflichtu . Dahin würde
vor Allem gehören Nichtleistung der versprochenen Einlage ( v86 X S. 436,
Bolze VIII Nr. 544), ebenso u. U. mangelhafte Leistung, auch wenn die ädilizischen
Rechtsmittel verjährt wären, da diese Überhaupt für die in Wirksamkeit getretene
Gesellschaft nur mit Vorsicht anwendbar sind (Düringer, Hachenburg # E. 59),
der Einlage kann der sonstige Beitrag, z. B. Dienste, gleichstehen (hierzu Düringer-
Hachenburg lV S. 70); ferner gehört dahin unbefugte Entnahme von Geldern
aus der Gesellschaftskasse, bezw. Nichtablieferung eingegangener Gelder an die Ge-
sellschaftskasse (Busch IV S. 80 f., Z. XI S. 565), Verletzung des Konkurrenzverbotes
(ogl. 5 113 Abs. 4, Bolze XV Nr. 414), Nichtausübung oder nicht gehörige Aus-
übung der obliegenden Geschäftsführung, z. B. eigenmächtige Vornahme von Hand-
lungen, zu denen es der Mitwirkung der anderen Gesellschafter bedarf, selbst wenn
dadurch ein günstiger Erfolg erzielt wird (R.O. H. G. XX S. 247), Unredlichkeit in
der Geschäftsführung (vgl. Renaud, C. G. S. 462, 463), Unterlassung der Aufnahme
von Inventur und Bilanz (dagegen nicht stets mangelhafte Buchführung vgl.
R.O.H.G. XVIII S. 397), dauernder Unfleiß (Busch XIII S. 183, 188), chilinöfe.
Widerspruch gegen an sich gerechtfertigte Handlungen, um diese zu verhindern,
Weigerung der Mitwirkung zur Anmeldung zum Handelsregister, Vernichtung von
Schriftstücken der Gesellschaft (Busch VIII S. 214), Vertrauensmißbrauch, insbesondere
Mißbrauch der Firma oder des Gesellschaftsvermögens für Privatzwecke: Solcher
Mißbrauch liegt aber noch nicht darin, daß ein Gesellschafter zugleich sein Privat-
interesse wahrt, denn er kann möglicherweise die Interessen der Gesellschaft dadurch
mitbefördern oder der Gesellschaft gegenüber im Vorschuß sein (R. O. H. G. IX S. 432).
Vielmehr muß es sich um eine Gefährdung des Gesellschaftsvermögens durch ord-
nungswidrige Vermengung von Gesellschafts= und Privatangelegenheiten handeln
(R. O.. G. XX S. 267). Daß eine Benachteiligung der Gesellschaft entstanden oder
auch nur beabsichtigt war, ist nicht notwendig. Praktisch wichtige Fälle bilden zu-
mal die Verwendung der Gesellschaftsfirma zu Wechselakzepten oder Indossamenten
im Privatinteresse (Busch IV S. 39, R.O. H. G. XX S. 267), ferner Ausbedingung
von Honoraren für Geschäfte der Gesellschaft mit Dritten. Auch Nichtbeobachtung
der schuldigen Diskretion kann einen Vertrauensmißbrauch darstellen.
Stets aber ist im Auge zt behalten, daß im konkreten Fall S die obigen
Tatsachen nicht wichtig genug erscheinen können, z. B. wenn der in Betracht kommende
Vermögenswert ein kleiner ist, etwa ein kleiner Geldbetrag aus der Gesellschafts-
kasse auf kurze Zeit eigenmächtig entnommen war (Bolze V Nr. 745, Staub-
Pinner § 133 Anm. 14, 16).
D5) Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Pflichten. Die Unmög-
lichkeit kann eine objektive sein, indem Tatsachen eintreten, die die Erfüllung der
gesellschaftlichen Pflichten überhaupt verhindern, oder eine subjektive, indem einem
Gesellschafter, möglicherweise dem Kläger selbst, es persönlich durch Krankheit (auch
eistige) oder aus anderen Unfähigkeitsgründen (längere Gefängnisstrafe, Abwesen-
2 Renaud, C. G. S. 465, Armut, ohne daß Konkurs eröffnet wird, v. Hahn
zu Art. 125 5+ 15, Untergang der einzubringenden Sachen, O.L. G. Frankfurt in
Z3XXXV S. 233) unmöglich wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zu den
subjektiven Gründen gehört auch der Mangel der im Gesellschaftsvertrage voraus-
gesetzten besonderen Geschicklichkeit oder Kenntnis (Z. VIII S. 590). Unter die Fälle