8 133 (Nr. 5—7). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 427
der objektiven Unmöglichkeit gehört, daß die Erreichung des Gesellschaftszweckes
durch objektive Umstände absolut unmöglich oder doch nur mit unverhältnismäßig
großen Opfern möglich wird. War die Gesellschaft z. B. lediglich zum Betriebe
eines Bergwerks #ngegangen und wird dies gänzlich verschüttet, so ist eine Erfüllung
gesellschaftlicher Pflichten ausgeschlossen (Renaud C.G. S. 460). Anders, wenn
weitere Zwecke in Aussicht genommen waren, deren Durchführbarkeit möglich ist.
c) Weitere Gründe. Als solche sind vor allem Umstände zu nennen, die
den gewinnbringenden Betrieb für die Zukunft ausschließen, z. B. die Entstehung
von Konkurrenzunternehmungen, neue Erfindungen, die Eröffnung neuer Verkehrs-
wege, die Erboziung der Einfuhrzölle usw. Vgl. K. in L. S. 07 S. 139, 08, S. 61.
Ist zwar juristisch die Möglichkeit der Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen
auch Dee noch vorhanden, so kann doch keinem der Gesellschafter zugemutet werden,
sein Vermögen oder seine Arbeit einem Unternehmen weiter zuzuwenden, das ihm
einen Ertrag für die Zukunft nicht abwerfen wird. Erscheint insbesondere das
Betriebskapital der Gesellschaft zu gering, um den durch die veränderte Sachlage
geschaffenen Anforderungen gerecht zu werden, so kann die Auflösung betrieben
werden, denn kein Gesellschafter ist verpflichtet, seine Einlage zu erhöhen (Busch II
S. 174, R.O.H.G. XII S. 100). Doch muß der Mangel der Rentabilität ein
dauernder sein, vorübergehende Verluste, die durch wieder eintretende Besserung der
Geschäftslage ausgeglichen werden können, berechtigen nicht, die Auflösung zu
betreiben (Busch XXXIV S. 324). Auch eintretende Verarmung des Gesellschafters
kann unter diesen Gesichtspunkt fallen, insosern der Kredit der Gesellschaft dadurch
erheblich geschädigt wird (v. Hahn zu Art. 125 §. 15).
Weiter kommen Tatsachen in Betracht, die das gedeihliche Zusammenarbeiten
der Gesellschafter für die Zukunft verhindern (Real- und möglicherweise Verbalin-
jurien R. O. HP.G. XXIV S. 310, XI S. 265, Busch VIII S. 213, Bolze XVII
Nr. 525), gehässiges oder unverträgliches Verhalten, sguch mit der Frau des
Gesellschafters (R.O.H. G. XXIV S. 310), unter Umständen grundlos erhobene
Klage auf Auflösung seitens eines anderen Gesellschafters (R. O. H.G. XX S. 268),
Denunziation der Mitgesellschafter beim Staatsanwalt (R.G. in D.J. Z. II S. 325).
Aber auch verbrecherische Handlungen, die sich selbst nicht gegen die Gesellschaft
richten (v. Hahn zu Art. 125 §F 10), ja vielleicht schon leichtsinniger, liederlicher
oder ehrloser Lebenswandel (Busch XV S. 429) können in Frage kommen, auch
Wegzug des Kesealschafters, z. B. wenn der außerhalb Wohnende sich darauf verließ,
daß der am Sitz Wohnende dort bleiben würde (Busch XVI S. 87). Ferner kann
hierher gehören eintretende krankhafte Störung der Geistestätigkeit (R.G. in
Seuffert LXVII Nr. 233 = Warneyer 1912 Nr. 268), eintretende Dispositions-
unfähigkeit eines Gesellschafters, auch Verheiratung des weiblichen Gesellschafters,
insbesondere wenn der Ehemann Widerspruch gegen den gesellschaftlichen Betrieb
erhebt. Vor allem aber kann die Entziehung der Geschäftsführungs= oder Ver-
tretungsbefugnis nach den §§ 117, 127 dem davon betroffenen Gesellschafter das
Recht geben, Auflösung zu beantragen, sofern ihn kein Verschulden trifft, zumal
dann, wenn er der Kapital einlegende Gesellschafter war (Denkschr. II S. 3187).
6. Anfechtung des Gesellschaftsvertrages. Von der Klage auf Auflösung der
Gesellschaft ist die Anfechtung des Gesellschafkspertrages wegen Irrtums oder Be-
truges u scheiden (vgl. oben § 105 Nr. 1, Einleitung zu diesem Titel Nr. 4).
Dahin kann Anfechtung wegen verschwiegener Armut des Mitgesellschafters fallen.
Die erfolgreiche Anfechtung macht den efellschaftsvertrag von Anfang an nichtig
(B.G.B. 85 142). Einer Klage bedarf es diesenfalls nicht, die an die Mitgesellschafter
gerichtete Erklärung genügt (B.G.B. § 143). Wird die Anfechtungsklage gegen die
Mitgesellschafter erhoben, 60— hat das Urteil nur deklarative Kraft. Die Haftung des
anfechtenden Gesellschafters fÜür die durch die Gesellschaft Dritten gegenüber kon-
trahierten Verbindlichkeiten bleibt aber von der Anfechtung unberührt (hierüber bei
§ 105 Nr. 1). Uber die Anwendbarkeit der Rücktrittsgründe für gegenseitige Ver-
träge oben § 109 Nr. 4.
7. Fortsetzung der Gesellschaft. Die durch rechtskräftiges Urteil aufgelöste
Gesellschaft kann 8 Zustimmung aller Gesellschafter fortgesetzt werden. Hatte das
richterliche Urteil die Auflösung erst für einen späteren Zeitpunkt ausgesprochen, so
Nr. 6.
Nr. 7.