Nr. 6.
Nr. 1.
. 7.
sämtlicher Gesellscha
Abf. 2, 3
430 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 135 (Nr. 4—9), 5 136 (Nr.1).
wurde, sei es, daß der Gläubiger nicht zur vollen Befriedigung gelangte (val.
Z. P.O. 5 807). Es genügt aber schon, daß in das Mobiliarvermögen im Sinne
von Z.P.O. 5 803f. fruchtlos exequiert wurde, der Betreibung der Subhastation
in Grundstücke bedarf es nicht, ebensowenig der Ableistung des Offenbarungseides
nach Z.V.O. § 807. Der kündigende Gläubiger wird der Kündigung den Nachweis
solchen fruchtlosen Versuches beizulegen haben, insbesondere burch Urschrift oder
beglaubigte Abschrift des Pfändungsprotokolles.
5. Kündigungsfrist. Die Kündigung hat mit der in 5 132 angegebenen
· Frist bezw. zu dem dort behandelten Zeitpunkt zu erfolgen. Daran kann auch der
Gesellschaftsvertrag nichts ändern (anders die herrschende Meinung, welche Kürzung
der Frist zuläßt). Einer bestimmten Form bedarf sie nicht. Sie richtet sich an
alle Gesellschafter, nicht bloß den Schuldner oder den vertretenden Gesellschafter.
Denn sie gilt den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft.
6. Wirkung der Kündigung. Durch die Kündigung des Gläubigers wird
die Auflösung der Gesellschaft mit dem Ende des betreffenden Geschäftsjahres ipso
jure bewirkt, sofern sie nicht durch Zurücknahme des Gläubigers oder Befriedigung
desselben vor diesem Termin wieder hinfällig wird1) oder sofern nicht umgekehrt
aus einem anderen Grunde, z. B. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
der Gesellschaft, vorherige Auflösung eintritt. Die Auflösung wird verhindert, wenn
die übrigen Gesellschaftter von dem ihnen nach § 141 zustehenden Recht Gebrauch
machen. War der Gesellscha svertrag von Anfang an nichtig, so wird dies auch der
Gläubiger gegen sich gelten lassen müssen, nachträgliche Anfechtung kann das Recht
des Gläubigers nicht beseitigen (K.G. in O.L. G. Rspr. XXI S. 386).
Fortsetzung der Gesellschaft. Die aufgelöste Gesellschaft kann durch Beschluß
gter fortgesetzt werden, wenn der Gläubiger nachträglich befriedigt
wird. Andernfalls bedarf es seiner Zustimmung (5 145 Abf. 2).
8. Uber den Fall, daß die Gesellschaft nur aus zwei Personen bestand, § 142
9. Die Bestimmungen des älteren Rechts, die in Einzelheiten abwichen
(Art. 126), blieben maßgebend für Kündigungen, die vor dem 1. Januar 1900
erfolgten. Ferner kann der Privatgläubiger eines Gesellschafters, der auf Grund
des alten Rechts bereits ein fertiges Recht auf Kündigung erlangt hatte, dasselbe
auch nach dem 31. Dez. 1899 ausüben, selbst wenn er es nach dem neuen Recht
nicht hätte erwerben können. Dagegen können sich die Privatgläubiger eines Ge-
sellschafters nicht auf den bloßen Umstand, daß ihre Forderungen aus der Zeit
vor dem 1. Jan. 1900 herrühren, oder daß die Handelsgesellschaft schon unter der
Herrschaft des alten Rechts bestand, stützen (ogl. K. Lehmann in Z. XXXXVIII
. 104).
§r 136.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung auf-
gelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu
seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung
Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß.
Entw. 1 §5 124, II § 135; Denkschr. I S. 99, II S. 3187, 3188; Komm. Ber.
II S. 3896.
1. 5 136 entspricht dem B.G.B. § 729, nur daß an Stelle der einem Gesell-
schafter übertragenen sschäfteflchrungsbefugnis jede Geschäftsführungsbefugnis
gesetzt ist (im Hinblick auf § 115). ie Bestimmung bezieht sich nur auf die
eigentliche Geschäftsführung als Gesellschafter, nicht auf Aufträge, die einem
1) Hinsichtlich der Befriedi gung des Gläubigers gehen freilich die Ansichten
auseinander. Vgl. Makower 1 S. 362, 363, Staub-Pinner § 135 Anm. 6;
doch ist, wie schon Renaud, C.G. 481 annimmt, die Befriedigung des Gläubigers
auch nach erfolgter Kündigung als die Auflösung beseitigende Tatsache anzusehen.