Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
Nr. 1. 
. 7. 
sämtlicher Gesellscha 
Abf. 2, 3 
430 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 135 (Nr. 4—9), 5 136 (Nr.1). 
wurde, sei es, daß der Gläubiger nicht zur vollen Befriedigung gelangte (val. 
Z. P.O. 5 807). Es genügt aber schon, daß in das Mobiliarvermögen im Sinne 
von Z.P.O. 5 803f. fruchtlos exequiert wurde, der Betreibung der Subhastation 
in Grundstücke bedarf es nicht, ebensowenig der Ableistung des Offenbarungseides 
nach Z.V.O. § 807. Der kündigende Gläubiger wird der Kündigung den Nachweis 
solchen fruchtlosen Versuches beizulegen haben, insbesondere burch Urschrift oder 
beglaubigte Abschrift des Pfändungsprotokolles. 
5. Kündigungsfrist. Die Kündigung hat mit der in 5 132 angegebenen 
· Frist bezw. zu dem dort behandelten Zeitpunkt zu erfolgen. Daran kann auch der 
Gesellschaftsvertrag nichts ändern (anders die herrschende Meinung, welche Kürzung 
der Frist zuläßt). Einer bestimmten Form bedarf sie nicht. Sie richtet sich an 
alle Gesellschafter, nicht bloß den Schuldner oder den vertretenden Gesellschafter. 
Denn sie gilt den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft. 
6. Wirkung der Kündigung. Durch die Kündigung des Gläubigers wird 
die Auflösung der Gesellschaft mit dem Ende des betreffenden Geschäftsjahres ipso 
jure bewirkt, sofern sie nicht durch Zurücknahme des Gläubigers oder Befriedigung 
desselben vor diesem Termin wieder hinfällig wird1) oder sofern nicht umgekehrt 
aus einem anderen Grunde, z. B. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen 
der Gesellschaft, vorherige Auflösung eintritt. Die Auflösung wird verhindert, wenn 
die übrigen Gesellschaftter von dem ihnen nach § 141 zustehenden Recht Gebrauch 
machen. War der Gesellscha svertrag von Anfang an nichtig, so wird dies auch der 
Gläubiger gegen sich gelten lassen müssen, nachträgliche Anfechtung kann das Recht 
des Gläubigers nicht beseitigen (K.G. in O.L. G. Rspr. XXI S. 386). 
Fortsetzung der Gesellschaft. Die aufgelöste Gesellschaft kann durch Beschluß 
gter fortgesetzt werden, wenn der Gläubiger nachträglich befriedigt 
wird. Andernfalls bedarf es seiner Zustimmung (5 145 Abf. 2). 
8. Uber den Fall, daß die Gesellschaft nur aus zwei Personen bestand, § 142 
  
9. Die Bestimmungen des älteren Rechts, die in Einzelheiten abwichen 
(Art. 126), blieben maßgebend für Kündigungen, die vor dem 1. Januar 1900 
erfolgten. Ferner kann der Privatgläubiger eines Gesellschafters, der auf Grund 
des alten Rechts bereits ein fertiges Recht auf Kündigung erlangt hatte, dasselbe 
auch nach dem 31. Dez. 1899 ausüben, selbst wenn er es nach dem neuen Recht 
nicht hätte erwerben können. Dagegen können sich die Privatgläubiger eines Ge- 
sellschafters nicht auf den bloßen Umstand, daß ihre Forderungen aus der Zeit 
vor dem 1. Jan. 1900 herrühren, oder daß die Handelsgesellschaft schon unter der 
Herrschaft des alten Rechts bestand, stützen (ogl. K. Lehmann in Z. XXXXVIII 
. 104). 
§r 136. 
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung auf- 
gelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu 
seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung 
Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. 
Entw. 1 §5 124, II § 135; Denkschr. I S. 99, II S. 3187, 3188; Komm. Ber. 
II S. 3896. 
1. 5 136 entspricht dem B.G.B. § 729, nur daß an Stelle der einem Gesell- 
schafter übertragenen sschäfteflchrungsbefugnis jede Geschäftsführungsbefugnis 
gesetzt ist (im Hinblick auf § 115). ie Bestimmung bezieht sich nur auf die 
eigentliche Geschäftsführung als Gesellschafter, nicht auf Aufträge, die einem 
1) Hinsichtlich der Befriedi gung des Gläubigers gehen freilich die Ansichten 
auseinander. Vgl. Makower 1 S. 362, 363, Staub-Pinner § 135 Anm. 6; 
doch ist, wie schon Renaud, C.G. 481 annimmt, die Befriedigung des Gläubigers 
auch nach erfolgter Kündigung als die Auflösung beseitigende Tatsache anzusehen.
	        
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