Nr. 1.
betrifft jeden Gesell
432 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 137 (Nr. 1—4).
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2, 3 finden auch im Falle der
Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Gesellschafters Anwendung.
Entw. 1 § 123, II § 134; Denkschr. 1 S. 99, II S. 3187, 9188.
1. Abs. 1 entspricht B.G.B. § 727 Abs. 2. Der von ihm ins Auge gefaßte
Fall betrifft vornehmlich, aber nicht bloß den Tod eines geschäftsführenden
esebschafters. Stirbt ein von der Geschäftsführun ausgeschlo ener Gesellschafter,
so sind die Erben desselben ebenfalls zur unverzüglichen Notifikation an die Mit-
gesellschafter verpflichtet und die geschäftsführenden Gesellschafter haben auch dann
die von ihnen zu besorgenden Geschäfte einstweilen fortzuführen. Die Verpflichtung
zur Fortführung der Geschäfte setzt „Gefahr im Verzuge“ voraus, d. h. die
Gefahr eintretenden Schadens für die Gesellschaft, während der Umstand, daß
dadurch ein Gewinn gerettet würde, die Verpflichtung nicht begründet. Die Ver-
pflichtung der Erben zur Notifikation besteht dagegen unter allen Umständen,
auch wenn nicht Gefahr im Verzuge ist. Hat der von der Geschäftsführung aus-
geschlossene Gesellschafter einen Auftrag erhalten, so normiert B.G.B. J 673.
2. Einstweilige Fortführung. Die Verpflichtung zur einstweiligen Fortführun
schefter b#rnng der von # zu besorgenden Goeln 6 beun .
die Erben mit Bezug auf die von dem Erblasser zu besorgenden Geschäfte. Eine
Beschlußfassung sämtlicher Gesellschafter einschließlich der Erben des Verstorbenen
ber ungewöhnliche Handlungen (5 116) fällt aus dem Rahmen des Provisoriums
hinaus. Die gemeinschaftlich zu treffende Fürsorge, von der Satz 1 spricht, gehört
bereits dem Stadium der definitiven Auflösung an. In diesem gilt im Allgemeinen
die Gesellschaft nicht als fortbestehend, innerhalb der Grenzen des Provisoriums gilt sie
dagegen als fortbestehend. Die einzelnen Geschäfte gelten als innerhalb der Geschäfts-
. rung des betreffenden Gesellschafters geschlossene. Was die Vertretung nach außen be-
rifft, so würde selbst Kenntnis des Dritten vom Tode des Gesellschafters insoweit
nicht entgegenstehen, als die Voraussetzungen des § 137 vorliegen, denn die Gesellschaft
soll ja überhaupt als fortbestehend gelten, insoweit würden also die Erben auch
die Vertretungsbefugnis ihres Erblassers haben (vgl. B. G.B. 85 673, 168, ebenso
Staub.- Pinner Anm. 4).
3. Die Geschäftsfortführung der Erben. Die auf den Erben lastenden Ver-
" pflichtungen bestehen streng genommen erst mit dem Moment, wo die Erbenqualität
Nr. 4.
desinitiv feststeht (B.G.BB. § 1943). Insofern ist der Wert der Vorschrift ein zweifel-
hafter. Doch ist es dem einstweiligen Erben unbenommen, Geschäfte des Erblassers
besorgen, eine stillschweigende Annahme der Erbschaft liegt darin noch nicht (vgl.
G.B. § 1959). Schlägt er nachträglich aus, so haftet er dann den wirklichen
Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Den Mitgesellschaftern gegenüber
haften entsprechend dem Grundsatze des Fortbestandes der Gesellschaft die wirklichen
Erben für culpa in concreto (Mot. z. Entw. I d. B.G.B. II S. 623, 601), denn
sie gelten als an die Stelle des Gesellschafters getreten. Die einstweiligen Erben
haften wie Geschäftsführer ohne Auftrag, also für omnis culpa. Bei Mehrheit von
Erben ist jeder zum Handeln berechtigt, falls die Maßregel zur Erhaltung des
Nachlasses notwendig ist, andernfalls haben sie zusammen zu handeln; zur Mit-
wirkung ist jeder verpflichtet, darum haften diejenigen Erben, die durch schuldhaftes
Säumen die Gesellschaft schädigen, den Mitgesellschaftern.
4. Absatz 2 entspricht B.G.B. § 728 Satz 2. Der Kridar hat diesenfalls die
Geschäfte nicht fortzuführen, ebensowenig der Konkursverwalter an seiner Stelle.
Eine Verpflichtung zur botifikation seitens des Kridars oder Konkursverwalters ist
hier nicht vorgeschrieben. An deren Stelle greift K.O. 8 111 ein. Die Verpflichtung
er anderen Gesellschafter zur Fortführung dauert, bis sie mit dem Konkursver-
walter anderweitig Fürsorge treffen können. Nach außen gilt bis zur Eintragung
und Bekanntmachung der Auflösung die Gesellschaft ohnehin dritten Nichtwissenden
gegenüber als fortbestehend, sodaß diese auch den Fortbestand der Vertretungsmacht
des Kridars annehmen können. Vgl. im übrigen K.O. § 28 und dazu Seuffert,
Konkursprozeßrecht S. 237.