Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
434 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 138 (Nr. 2—5), §5 139. 
guaebt wie schon die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der sonst eintretenden Auflösung 
ehrt, und es trifft auch für den Fall zu, daß ein nachträgliches Mitwirken des 
ausscheidenden Gesellschafters unmöglich ist (Fall des Todes), aber im Falle der 
Kündigung seitens eines Gesellschafters ist, wie bei § 132 Nr. 3 bemerkt wurde, 
auch nach der Auflösung eine Vereinbarung dieses Inhaltes zwischen dem Kündi- 
genden und den anderen Gesellschaftern möglich. 
3. Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages muß auf Fortbestand der 
Gesellschaft gerichtet sein. Sie kann dabei eine oder einzelne Eventualitäten ins 
Auge fassen, oder sie kann allgemein lauten, sie kann auch den Fall betreffen, daß 
die b Eventualität bei mehreren Gesellschaftern gleichzeitig eintritt. Bestan 
7 B. die Gesellschaft aus A, B, C,D, E, so kann bestimmt sein, daß wenn A und B 
ündigen, die Gesellschaft zwischen 6, D, E fortbestehen solle. Der Gesellschafts- 
vertrag kann auch von vornherein festsetzen, daß ohne Kündigung von den drei 
Besell chaftern A, B, C der eine nach Ablauf von 3 Jahren ausscheiden und die 
Gesellschaft unter den beiden anderen fortbestehen solle. Es ist auch nicht abzu- 
sehen, weshalb nicht auch der Gesellschaftsvertrag für den Fall des § 135 den Fort- 
bestand unter den übrigen Gesellschaftern soll anordnen können, da dieser Fall dem 
des Konkurses durchaus parallel läuft und sogar in § 141 eine auf Ausschließung 
des Betreffenden gerichtete Beschlußfassung anerkannt wird (anders Goldmann 
S 506 M. akower S. 366, Brand Anm. 3). Stets aber mühssen zwei Gesellschafter 
rig bleiben. 
4. Die Wirkung der Vereinbarung ist, daß in dem Zeitpunkt, an dem die 
Gesellschaft sich sonst aufgelöst hätte, der betreffende Gesellschafter ausscheidet, während 
die Gesellschaft von Bestand bleibt. Das Ausscheiden tritt unmittelbar ein. Eine 
besondere Vereinbarung wird nicht Est etroffen. Ist der Ausscheidende also 
minderjährig, so ist eine obervormundschaftliche Genehmigung zum Ausscheiden 
nicht in Frage stehend (L.G. Breslau bei Kaufmann IX S. 100). Hinsichtlich der 
Firma vgl. 9§ 24 Nr. 2, Über die Auseinandersetzung zwischen dem Ausscheidenden 
und der Gesellschaft s. den Anhang zum fünften Titel, über die Haftung des Aus- 
scheidenden für Schulden der Gesellschaft bei § 159, über die Eintragung des 
Ausscheidenden bei 5 143 Nr. 3 ff. 
5. Der Ausscheidende kann natürlich mit Zustimmung der Gesellschafter nach- 
träglich wieder eintreten. 
6. Das ältere Recht (Art. 127) stimmte überein. 
  
  
§ 139. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines 
Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so 
kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, 
daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines 
Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des 
Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. 
Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des 
Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären. 
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer 
Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle 
der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf 
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 206 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe
	        
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