Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
434 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 138 (Nr. 2—5), §5 139.
guaebt wie schon die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der sonst eintretenden Auflösung
ehrt, und es trifft auch für den Fall zu, daß ein nachträgliches Mitwirken des
ausscheidenden Gesellschafters unmöglich ist (Fall des Todes), aber im Falle der
Kündigung seitens eines Gesellschafters ist, wie bei § 132 Nr. 3 bemerkt wurde,
auch nach der Auflösung eine Vereinbarung dieses Inhaltes zwischen dem Kündi-
genden und den anderen Gesellschaftern möglich.
3. Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages muß auf Fortbestand der
Gesellschaft gerichtet sein. Sie kann dabei eine oder einzelne Eventualitäten ins
Auge fassen, oder sie kann allgemein lauten, sie kann auch den Fall betreffen, daß
die b Eventualität bei mehreren Gesellschaftern gleichzeitig eintritt. Bestan
7 B. die Gesellschaft aus A, B, C,D, E, so kann bestimmt sein, daß wenn A und B
ündigen, die Gesellschaft zwischen 6, D, E fortbestehen solle. Der Gesellschafts-
vertrag kann auch von vornherein festsetzen, daß ohne Kündigung von den drei
Besell chaftern A, B, C der eine nach Ablauf von 3 Jahren ausscheiden und die
Gesellschaft unter den beiden anderen fortbestehen solle. Es ist auch nicht abzu-
sehen, weshalb nicht auch der Gesellschaftsvertrag für den Fall des § 135 den Fort-
bestand unter den übrigen Gesellschaftern soll anordnen können, da dieser Fall dem
des Konkurses durchaus parallel läuft und sogar in § 141 eine auf Ausschließung
des Betreffenden gerichtete Beschlußfassung anerkannt wird (anders Goldmann
S 506 M. akower S. 366, Brand Anm. 3). Stets aber mühssen zwei Gesellschafter
rig bleiben.
4. Die Wirkung der Vereinbarung ist, daß in dem Zeitpunkt, an dem die
Gesellschaft sich sonst aufgelöst hätte, der betreffende Gesellschafter ausscheidet, während
die Gesellschaft von Bestand bleibt. Das Ausscheiden tritt unmittelbar ein. Eine
besondere Vereinbarung wird nicht Est etroffen. Ist der Ausscheidende also
minderjährig, so ist eine obervormundschaftliche Genehmigung zum Ausscheiden
nicht in Frage stehend (L.G. Breslau bei Kaufmann IX S. 100). Hinsichtlich der
Firma vgl. 9§ 24 Nr. 2, Über die Auseinandersetzung zwischen dem Ausscheidenden
und der Gesellschaft s. den Anhang zum fünften Titel, über die Haftung des Aus-
scheidenden für Schulden der Gesellschaft bei § 159, über die Eintragung des
Ausscheidenden bei 5 143 Nr. 3 ff.
5. Der Ausscheidende kann natürlich mit Zustimmung der Gesellschafter nach-
träglich wieder eintreten.
6. Das ältere Recht (Art. 127) stimmte überein.
§ 139.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines
Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so
kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen,
daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines
Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des
Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des
Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle
der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 206
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe