Nr. 2.
436 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 139 (Nr. 1 -2).
Die Vereinbarung muß die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem oder allen
Erben bestimmen. Als Erbe hat nur der zu gelten, der nach bürgerlichem Recht
Erbenqualität besitzt, folglich fallen nicht hierunter Vermächtnisnehmer, ferner im
Zweifel nicht die bloß mit dem Pflichtteil bedachten Pflichtteilsberechtigten (B. G. B.
§ 2304), ferner nicht die Nachfolger in ein Lehn-, Familienfideikommiß oder bäuer-
liches Gut, die nicht zugleich Allodialerben sind, endlich nicht Dritte, die überhaupt
nicht von Todes wegen sukzedieren. Würde der Gesellschaftsvertrag die Bestimmun
enthalten, mit einer solchen Person das Gesellschaftsverhältnis nach dem Tode eine
Gesellschafters fortzusetzen (vgl. z. B. die Entsch. des O. L.G. Colmar bei Kauf-
mann 1910, S. 57), so läge darin einmal die Vereinbarung, daß die Gesellschaft
unter den Uberlebenden fortbestehen folle, sodann die gegenseitige Verpflichtung,
den Dritten als Gesellschafter später aufzunehmen (pactum de societate ineunda
cum tertio vgl. Düringer-Hachenburg IV S. 80 pvgl. bei § 109 Nr. 3). Gleich-
gültig ist, ob der Erbe gesetzlicher, testamentarischer oder Vertragserbe ist, ob ge-
wöhnlicher oder Ersatzerbe, auch der Nacherbe kann darunter fallen. Lautete der
Gesellschaftsvertrag dahin (vgl. den Fall im R.G.. XVI S. 41 ff.), daß die Gesell-
schaft mit dem Vorerben und Nacherben fort esetzt werden soll, so würde die Fort-
setzung sich zunächst auf den Vorerben und erst mit Eintritt des für den Nacherben
in Frage kommenden Zeitpunktes des Anfalls sich auf den Nacherben erstrecken.
Ob der zu jenem Zeitpunkt am Leben befindliche Vorerbe in der Gesellschaft ver-
bleiben oder bei Eintritt des Nacherben ausscheiden solle, wäre Auslegungsfrage.
Dagegen würde eine Vereinbarung, daß nur mit dem Nacherben die Gesellschaft
fortgesetzt werden solle, nur dann wirken, wenn dieser zur Zeit des Todes des Erb-
lassers durch den Fortfall des Vorerben als Ersatzerbe eingerückt wäre (B.G.B.
5 2102 Abs. 1). Wird dagegen der Vorerbe Erbe, so ist eine Fortsetzung ausge-
schlossen, weil der Nacherbe noch nicht Erbe ist (vgl. B.G.B. § 2100), anders für
das ältere Recht Viezens S. 110). Die entgegengesetzte Auffassung (Sames
S. 28) führt dazu, daß der Vorerbe abzufinden ist, der Anteil des Erblassers den
übrigen Gesellschaftern zuwächst, dann nach Jahren der Nacherbe eintritt, die Einlagen
wieder einbringen muß usw., Konsequenzen, bei denen von einer Foortsetzung, mit
dem Nacherben kaum gesprochen werden kann. Die Vereinbarung, daß die Gesell-
schaft, mit den „Erben und Erbeserben“ eines Gesellschafters fortgesetzt werden solle
würde nur mit Bezug auf die Erben wirken, denn die „Erbeserben“ sind nicht
Erben des Gesellschafters (vgl. auch Viezens S. 116, 117).
Die Vereinbarung kann an Bedingungen geknüpft sein, z. B. daß der Erbe
zur Zeit des Todes des Erblassers großjährig oder kaufmännisch vorgebildet #en daß
er männlich, ledig, Inländer, am Orte befindlich sei (Viezens S. 118) oder daß
die überlebenden Gesellschafter einstimmig oder durch Neebeschlu sich für
die Fortsetzung entscheiden (R.G. im Recht 1912 Rr. 1232). Defiziert die Bedingung,
so ist die Geellschan aufgelöst, falls nicht der Fortbestand unter den übrigen
Gesellschaftern für diesen Fall vereinbart war. Die Hinzufügung eines dies a quo
(der Erbe soll nach 5 Jahren eintreten), wäre unzulässig (Sames S. 360).
Nicht fällt unter § 139 die Vereinbarung, daß im Falle des Todes eines
Gesellschafters bessen Erbe das Recht des Eintritts haben soll. Hierin würde
liegen einmal die in § 131 Nr. 4 behandelte Vereinbarung, sodann der Abschluß
eines pactum de ineunda societate zugunsten der Erben.
Ist bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden offenen Handelsgesellschaft
Erbe der überlebende Gesellschafter, so ist natürlich die Gesellschaft aufgelöst
(Düringer-Hachenburg IV S. 181).
2. Wirkung der Vereinbarung. Die Wirkung ist, daß der Erbe mit dem Erb-
anfalle (B. G.B. 895 1922, 1942) Gesellschafter kraft Gesetzes wird (so auch R.G. Z.
XVI S. 56 ff.), demnach mehrere Erben mehrere Gesellschafter (R. G. bei Hold-
heim 05 S. 233). Denn wenn der Erbe befugt sein soll, sein Ausscheiden aus der
Gesellschaft zu erklären, so muß er Gesellschafter geworden sein. Demnach tritt der
Erbe nicht erst dem Geiellschaftsvertra e bei (so Lastig in Endemann's Hdb. 1
S. 413), sondern die Gesellschaft besteht kraft Gesetzes mit ähm gort, Auch die Auf-
fassung wäre unrichtig, daß er als Universalsukzessor in alle Rechte und Pflichten
es Erblassers einrückte, vielmehr wären mehrere Erben lauter selbständige Gesell-
schafter und würden nicht bloß die Person ihrers Erblassers vertreten (so auch