Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 139 (Nr. 2—5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 437 
Vie dens S. 144). Seine Eigenschaft als Erbe ist Voraussetzung der Gesellschafter- 
qualität. Ohnehin ist eine Universalsukzession in die Stellung eines Mitgliedes 
der offenen Handelsgesellschaft ein innerer Widerspruch. 
Aber der Erbe wird Gesellschafter nicht endgültig. Einmal ist klar, daß, wenn 
er die Erbschaft innerhalb der vom Gesetz aufgestellten Frist ausschlägt, er niemals 
Gesellschafter geworden ist. Deshalb liegt ein Schwebezustand (richtiger resolutiv 
bedingter Rechtszustand) vor. Solange der Unsicherheitszustand dauert, werden von 
der Person des Erben abhängige Auflösungsgründe für die Gesellschaft nicht durch 
die anderen Gesellschafter geltend gemacht werden können, z. B. daß der Erbe in 
Konkurs geraten ist. Auch Tod des Erben während der Ausschlagungsfrist würde 
dahin zählen, da dann seine Erben immer noch die Erbschaft ausschlagen können 
(z. T. anders Heine in L3. 09 S. 767). Aber auch, wenn er die Erbschaft annimmt, 
hat er unter gewissen Voraussetzungen das Recht, zu verlangen, daß ihm die 
Stellung als Kommanditist eingeräumt wird, und wenn dies nicht geschieht, das 
Austrittsrecht. Und endlich wird er, ungeachtet er weder von dem einen noch dem 
andern Recht Gebrauch macht, falls die Gesellschaft sich binnen einer bestimmten 
Frist nach dem Tode des Erblassers auflöst, hinsichtlich der Haftung für die 
So5 chulden nur als Erbe behandelt. Alle diese Punkte sind spezieller zu 
etrachten. 
3. Der Erbe schlägt die Erbschaft aus. Durch Ausschlazung der Erbschaft Nr. 3. 
innerhalb der nach bürgerlichem Recht zulässsgen Frist (B.G.B. § 1944 ff.) erzielt 
der Erbe, daß er nie Gesellschafter gewesen ist. Da aber der Erbe nicht mehr 
ausschlagen kann, wenn er einmal die Erbschaft angenommen hat (B.G.B. 5. 1943), 
so wird im konkreten Falle zu prüfen sein, ob er nicht durch Besorgung gesell- 
schaftlicher Geschäfte die Erbschaft angenommen hat. Insbesondere wird dies dann 
zu gelten haben, wenn den Hauptbestandteil der Erbschaft der Anteil des Erblassers 
am Gesellschaftsvermögen bildete. Doch würde jedenfalls in der Fortführung der 
Geschäfte des Erblassers bei Gefahr im Verzuge solche Annahme nie zu erblicken 
sein (vgl. 5 137). Auch in der Stellung des Antrages aus §5 139 Abs. 1 an die 
Übrigen Gesellschafter liegt solche Annahme der Erbschaft noch nicht (a. A. 
Sames S. 26). Fällt derjenige Erbe, mit dem die Gesellschaft fortgesetzt werden soll, 
durch Ausschlagung fort, so ist die Gesellschaft aufgelöst (Viezens S. 123), wenn 
nicht für diesen Fall Fortsetzung unter den übrigen vorzesehen war. Soll allgemein 
der „Erbe“ die Gesellschaft fortsetzen, so tritt an Stelle des Ausschlagenden der 
nächste Anfallsberechtigte, selbst wenn inzwischen der Nachlaßkonkurs über das 
Vermögen des Erblassers eröffnet ist. 
4. Annahme der Erbschaft durch den Erben. Nimmt der Erbe die Erbschaft Nr. 4. 
an, so kann er aus freiem Willensentschluß, ohne die übrigen Gesellschafter zu 
fragen, in der Gesellschaft verbleiben als gewöhnlicher Gesellschafter. Dann 
haftet er für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt nach § 130, auch wenn er 
für die Schulden des Erblassers nur beschränkt haftete. Die unbeschränkte Haftung 
als Gesellschafter, wie die beschränkte als Erbe laufen dann neben einander. 
Wird also der Nachlaßkonkurs eröffnet, so haben die Gesellschaftsgläubiger einerseits 
den Zugriff in das eigene Vermögen des Erben, andererseits den Zugriff in den 
Nachlaß, letzteren freilich nur wegen der vor dem Tode des Erblassers begründeten 
Gesellschaftsschulden. — Da die Ehefrau im gesetzlichen Gütersystem zur Annahme 
der Erbschaft der Zustimmung des Ehemannes nicht bedarf, ist sie durch Annahme 
der Erbschaft in der Lage, ig eingebrachtes Gut für die ererbten Gesellschafts- 
schulden haftbar zu machen. Der Erbe kann aber auch die Mitgesellschafter vor die 
unter 5 zu besprechende Alternative stellen. 
5. Der Erbe enthält sich zunächst jeder Erklärung darüber, ob er die Erbschaft Nr. 5. 
annehme oder ausschlage. Dann kann er die übrigen Gesellschafter vor die Wahl 
stellen, ihm die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen oder ihn aus der Ge- 
sellschaft ausscheiden zu lassen. Dies hat er durch eine an die übrigen Gesellschafter 
(nicht an die Gesellschaft) binnen bestimmter Frist gerichtete (mündliche oder schrift- 
liche) Erklärung zu tun. Die Frist beträgt drei Monate a die scientiae des Erb- 
anfalls, und falls sein Recht zur Ausschlagung der Erbschaft bis dahin nicht ver- 
loren ist, endigt sie erst mit der Ausschlagungsfrist. Ist er geschäftsunfähig oder in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so endigt
	        
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