5 139 (Nr. 2—5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 437
Vie dens S. 144). Seine Eigenschaft als Erbe ist Voraussetzung der Gesellschafter-
qualität. Ohnehin ist eine Universalsukzession in die Stellung eines Mitgliedes
der offenen Handelsgesellschaft ein innerer Widerspruch.
Aber der Erbe wird Gesellschafter nicht endgültig. Einmal ist klar, daß, wenn
er die Erbschaft innerhalb der vom Gesetz aufgestellten Frist ausschlägt, er niemals
Gesellschafter geworden ist. Deshalb liegt ein Schwebezustand (richtiger resolutiv
bedingter Rechtszustand) vor. Solange der Unsicherheitszustand dauert, werden von
der Person des Erben abhängige Auflösungsgründe für die Gesellschaft nicht durch
die anderen Gesellschafter geltend gemacht werden können, z. B. daß der Erbe in
Konkurs geraten ist. Auch Tod des Erben während der Ausschlagungsfrist würde
dahin zählen, da dann seine Erben immer noch die Erbschaft ausschlagen können
(z. T. anders Heine in L3. 09 S. 767). Aber auch, wenn er die Erbschaft annimmt,
hat er unter gewissen Voraussetzungen das Recht, zu verlangen, daß ihm die
Stellung als Kommanditist eingeräumt wird, und wenn dies nicht geschieht, das
Austrittsrecht. Und endlich wird er, ungeachtet er weder von dem einen noch dem
andern Recht Gebrauch macht, falls die Gesellschaft sich binnen einer bestimmten
Frist nach dem Tode des Erblassers auflöst, hinsichtlich der Haftung für die
So5 chulden nur als Erbe behandelt. Alle diese Punkte sind spezieller zu
etrachten.
3. Der Erbe schlägt die Erbschaft aus. Durch Ausschlazung der Erbschaft Nr. 3.
innerhalb der nach bürgerlichem Recht zulässsgen Frist (B.G.B. § 1944 ff.) erzielt
der Erbe, daß er nie Gesellschafter gewesen ist. Da aber der Erbe nicht mehr
ausschlagen kann, wenn er einmal die Erbschaft angenommen hat (B.G.B. 5. 1943),
so wird im konkreten Falle zu prüfen sein, ob er nicht durch Besorgung gesell-
schaftlicher Geschäfte die Erbschaft angenommen hat. Insbesondere wird dies dann
zu gelten haben, wenn den Hauptbestandteil der Erbschaft der Anteil des Erblassers
am Gesellschaftsvermögen bildete. Doch würde jedenfalls in der Fortführung der
Geschäfte des Erblassers bei Gefahr im Verzuge solche Annahme nie zu erblicken
sein (vgl. 5 137). Auch in der Stellung des Antrages aus §5 139 Abs. 1 an die
Übrigen Gesellschafter liegt solche Annahme der Erbschaft noch nicht (a. A.
Sames S. 26). Fällt derjenige Erbe, mit dem die Gesellschaft fortgesetzt werden soll,
durch Ausschlagung fort, so ist die Gesellschaft aufgelöst (Viezens S. 123), wenn
nicht für diesen Fall Fortsetzung unter den übrigen vorzesehen war. Soll allgemein
der „Erbe“ die Gesellschaft fortsetzen, so tritt an Stelle des Ausschlagenden der
nächste Anfallsberechtigte, selbst wenn inzwischen der Nachlaßkonkurs über das
Vermögen des Erblassers eröffnet ist.
4. Annahme der Erbschaft durch den Erben. Nimmt der Erbe die Erbschaft Nr. 4.
an, so kann er aus freiem Willensentschluß, ohne die übrigen Gesellschafter zu
fragen, in der Gesellschaft verbleiben als gewöhnlicher Gesellschafter. Dann
haftet er für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt nach § 130, auch wenn er
für die Schulden des Erblassers nur beschränkt haftete. Die unbeschränkte Haftung
als Gesellschafter, wie die beschränkte als Erbe laufen dann neben einander.
Wird also der Nachlaßkonkurs eröffnet, so haben die Gesellschaftsgläubiger einerseits
den Zugriff in das eigene Vermögen des Erben, andererseits den Zugriff in den
Nachlaß, letzteren freilich nur wegen der vor dem Tode des Erblassers begründeten
Gesellschaftsschulden. — Da die Ehefrau im gesetzlichen Gütersystem zur Annahme
der Erbschaft der Zustimmung des Ehemannes nicht bedarf, ist sie durch Annahme
der Erbschaft in der Lage, ig eingebrachtes Gut für die ererbten Gesellschafts-
schulden haftbar zu machen. Der Erbe kann aber auch die Mitgesellschafter vor die
unter 5 zu besprechende Alternative stellen.
5. Der Erbe enthält sich zunächst jeder Erklärung darüber, ob er die Erbschaft Nr. 5.
annehme oder ausschlage. Dann kann er die übrigen Gesellschafter vor die Wahl
stellen, ihm die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen oder ihn aus der Ge-
sellschaft ausscheiden zu lassen. Dies hat er durch eine an die übrigen Gesellschafter
(nicht an die Gesellschaft) binnen bestimmter Frist gerichtete (mündliche oder schrift-
liche) Erklärung zu tun. Die Frist beträgt drei Monate a die scientiae des Erb-
anfalls, und falls sein Recht zur Ausschlagung der Erbschaft bis dahin nicht ver-
loren ist, endigt sie erst mit der Ausschlagungsfrist. Ist er geschäftsunfähig oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so endigt