Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
Nr. 7. 
438 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 139 (Nr. 5—7). 
sie erst mit dem Ablauf von drei Monaten, nachdem ein gesetzlicher Vertreter bestellt 
oder der Erbe selbst unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist (B.G.B. 5 206). 
(Vgl. hierzu bei § 27 Nr. 5). Ist Erbe eine geshchtsfahrg Ehefrau und gehört 
der Gesellschafisanteil um eingebrachten Gut, so kann sie allein an die Üübrigen 
Gesellschafter die Wahlaufforderung richten, denn es handelt sich um ein jus 
ersonalissimum (Düringer--Hachenburg l S. 69, anders die Überwiegende 
Meinung). Der Inhalt der Erklärung ist, „daß ihm unter Belassung des bisherigen 
Gewinnanteils des Erblassers (bezw. des durch den Gesellschaftsvertrag für dichen 
Fall bestimmten Gewinnanteiles) die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt 
und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommandität- 
einlage anerkannt wird“ 1). Die Mitgesellschafter können sich zustimmend 
und nicht zustimmend verhalten: 
a) Verhalten sie sich ablehnend oder erklären sie sich nicht, so kann 
der Erbe kündigen, nachdem er inzwischen die Erbschaft angenommen hat. Er 
ist dann bis zum Moment der Kündigung Gesellschafter gewesen, darum sind seine 
von ihm als Gesellschafter vorgenommenen Rechtsakte, auch die für die Gesellschaft 
vorgenommenen Vertretungsakte, gültig, nimmt er am Gewinn Anteil usw. Dagegen 
boster er für die bis zu jenem Moment entstandenen Gesellschaftsschulden nur 
nsoweit, als er für die Schulden des Erblassers haften würde (B.G.B. § 1965), 
demnach hat hier der Nachlaß auch Gesellschaftsschulden zu tragen, die erst nach 
dem Tode des Erblassers entstanden sind, alle diese sind Nachlaßverbindlichkeiten. 
Doch werden die Nachlaßgläubiger den Vorrang vor solchen Gesellschaftsgläubigern 
haben. Hatte der Erbe aus seinem Privatvermögen Gesellschaftsschulden bezahlt, 
so kann er sie vom Nachlasse und von der Gesellschaft ersetzt verlangen, dagegen 
hat er keinen Rückforderungsanspruch gegen den befriedigten Gläubiger. VDie Kündi- 
gung braucht er nicht sofort, muß sie aber spätestens bis zum Ablauf der oben 
angegebenen Frist vornehmen. Läßt er die in Abs. 3 normierte Frist ohne Kündi- 
gung verstreichen, so ist er, vorausgesetzt, daß er die Erbschaft nicht ausgeschlagen 
hat, offener Gesellschafter. Verzichtet er vor Ablauf der Frist ausdrücklich auf die 
Kündigung, so ist er definitiver Gesellschafter geworden. Darin würde aber 
zugleich eine Annahme der Erbschaft liegen, denn da das eine ohne das andere 
nicht angeht, so liegt in dem Verbleiben in der Gesellschaft zugleich die Erklärung 
der Erbschaftsannahme. Da er offener Gesellschafter geworden ist, so haftet er 
gemäß § 130 für alle Verbindlichkeiten der Gesellschast und ist er gemäß § 107 zum 
Handelsregister anzumelden. 
b) Nehmen sie dagegen seinen Antrag an, a6 verwandelt sich, falls. 
der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hatte, damit die offene 
Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft. Diese Kommanditgesellschaft 
setzt die alte offene Handelzgesellschaft fort, darum wird bei minderjährigen Gesell- 
schaftern B.G.B. § 1822 Abs. 3 nicht anwendbar sein. Einer besonderen Über- 
tragung des Vermögens an sie bedarf es nicht. Die Gläubiger der früheren offenen 
Handelsgesellschaft sind Gläubiger der neuen Kommanditgesellschaft (Denkschr. II 
S. 3194). Hinsichtlich der Anmeldung zum Handelsregister bei § 162 Nr. 4. Der 
Erbe-Kommanditist haftet für die bis zur Annahme des Antrages entstandenen 
Gesellschaftsschulden nur insoweit, als er für die Schulden des Erblassers haften 
würde, der Nachlaß trägt alle diese Schulden, diese Schulden werden Nachlaßver= 
bindlichkeiten, auf welche sich die §§5 2014, 2015, B.G. B., 782 Z. P.O. beziehen. 
Hatte der Erbe sie bereits bezahlt, so wird er vom Gläubiger das Bezahlte nicht 
kondizieren, wohl aber von dem etwa getrennten Nachlaß Erstattung verlangen 
können. Auch wird man den Nachlaßgläubigern wohl ein Vorzugsrecht vor den 
-—nl deren Forderungen erst nach dem Tode des Erblassers 
  
  
entstanden sind, geben müssen. Für die von nun ab kontrahierten Gesellschafts- 
schulden haftet er dagegen nach Maßgabe der §5 171, 172, 176. Dagegen greift 
§* 173 nicht Platz. Hatte der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen, so 
besitzt die Annahme des Antrages durch die übrigen Gesellschafter in Wahrheit nur 
1) Die von Staub bei Gruchot XIII S. 613 aufgestellte Meinung, es set 
dieses Recht an die Voraussetzung, daß der Erblasser ein Aktivkonto hat, geknüpft, 
ist in der 8 Aufl. des Komm. außzegeben.
	        
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