5 139 (Nr. 7—10). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 439
die Natur einer Offerte zum Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages, der erst
mit Antritt der Er scha perfekt wird. Würde der Erbe nachträglich die Eröschest
ausschlagen, so wäre die Annahme neitens der Gesellschafter ohne Wirkungen. Daß
dies für die übrigen Gesellschafter lästig ist, ist nicht zu leugnen. Aber sie können
ja die Annahme des Antrages verweigern, bis der Erbe ihnen die Annahme der
Erbschaft erklärt hat.
6. Es ist denkbar, daß einer von mehreren Erben, auf die der Gesellschafts-
vertrag Bezug nimmt, die Erbschaft ausschlägt, ein anderer sie annimmi und per-
onlich basten er Gesellschafter bleibt, ein dritter zunächst die Mitgesellschafter vor
ie Wahl stellt, ja daß diese möglicherweise den Antrag des einen Erben annehmen
den des anderen ablehnen. Je nach Lage der Sache kann sich dann das Verh Iltnik
der einzelnen Erben nach innen und nach außen verschieden gestalten. Der eine
kann unbeschränkt haftender Ghehlschafter bleiben, der andere Kommanditist werden,
der dritte ganz ausscheiden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß vor erfolgter Erben-
auseinandersetzung nicht jeder Miterbe für sich frei in der Entschließung ist, sondern
562033 Abs. 2, 5 2040 B.G.B. Platz greift. In der Antragste ung kann eine Ver-
gung über den Nachlaßanteil erblickt werden (Staub-Pinner Anm. 7). Hatte
er Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit allen en des Verstorbenen angeordnet,
so würde durch Ausschlagung nur eines Erben die Fortsetzun unmöglich gemacht.
Kommen Vor- und Nacherben in Frage, so liegt die Entscheidung nur bei den
Vorerben (Staub-Pinner Anm. 4).
7. Löst sich die Gesellschaft innerhalb der Frist des Abs. 3 auf, 1) ohne daß
der Erbe ausgeschieden oder Kommanditist geworden ist, so Lenn er nicht als per-
sönlich haftender Gesellschafter belangt werden, vielmehr haftet er dann nur als Erbe
für die bis dahin entstandenen Gesellscha ssschulden (ebenso nur als Erbe für die
vom Liquidator kontrahierten Verbindlichkeiten (R.G.Z. LXXII S. 121), der Nachlaß
trägt alle diese Schulden. Doch wird diese Bestimmung dann richt anwendbar
en können, wenn der Erbe ausdrücklich erklärt hatte, persönlich haftender Gesell-
chafter sein zu wollen und auf deine ihm nach Abs. 1, 2 zustehenden Rechte ver-
zichtet sante Wenigstens läßt eine Ausdehnung auch auf diesen Fall der ratio
des Gesetzes nach nicht annehmen. Der Umstand, daß bald hernach (vielleicht in-
folge des Todes eines Mitgesellschafters) die Gesellschaft zur Auflösung gelangt,
kann unmöglich allein entscheiden. Der Sinn der Bestimmung ist, daß, wenn un-
entschieden ist, ob der Erbe in der Gesellschaft verbleibt oder nicht, bei eintretender
Auflösung der Gesellschaft das Nichtverbleiben anzunehmen ist. Ist aber ein-
mal das Verbleiben des Erben als persönlich haftenden Gesellschafters ent-
schieden, so ist es gleichgültig, ob die Auflösung der Gesellschaft bald darauf
oder später eintritt.
triftt 8 as die internen Beziehungen des Erben zu den Witgesellschaftern be-
, so gilt:
a) Verbleibt der Erbe als persönlich haftender Gesells after in der Gesellschaft,
4. steht ihm je nach der rechtlichen Lage, wie sie sich zur Zeit des Todes des Erb-
assers darstellt, Geschäftsführungs= bezw. Vertretungsbefugnis zu oder nicht zu
(R.G. bei Holdheim 05 S. 233). Besitzen nämlich alle Gesellschafter solche, ist also der
esetzliche Normalzustand vorhanden, so hat sie auch der Erbe, eine Abänderung des
esellschaftsvertrages würde seiner Zustimmung bedürfen. Hatte dagegen nur ein
Teil der Gesellschafter diese Befugnisse, waren also andere davon ausgeschlossen, so
zählt zu den letzteren auch der Erbe. Ein Recht darauf, daß ihm diese Befugnisse
eingeräumt werden, hat er im Zweifel selbst dann nicht, wenn der Erblasser sie
besaß (a. A. Lastig b. Endemann Hdb. I S. 413), noch weniger sukzediert er in
die Geschäft führungs. uud Vertretungsrechte, die der Erblasser als Gesellschafter
hatte, wie Viezens S. 145 annimmt. Behagt ihm die Stellung eines von der
Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters nicht, so kann er eben die Ein-
räumung der Kommanditistenstellung verlangen. Denkbar ist, daß nur der Erb-
lasser Geschäftsführung und Vertretung hatte. Diesenfalls würde durch dessen Tod
Z !) Die Auflösung kann möglicherweise aus einem in der Person des Erben
liegenden Grund erfolgen, z. B. weil der Erbe in Konkurs geraten ist (5 131 Nr. 5).
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 10.