8§139/(Nr. 12—13),5 140(Nr. 1—3). 1. Abschn. Offene Handelsgesellsch. 4. Titel. 441
fest, ob er nicht noch die Erbschaft ausschlagen wird, und selbst wenn er sie an-
nimmt, kann er ja noch Kommanditist werden oder ganz austreten. Zweckmäßig
dürfte es freilich sein, durch eine Eintragung auf den Schwebezustand hinzuweisen,
besonders wenn nur ein Gesellschafter außer dem Erben in Frage kommt.
11. Dem älteren Recht war die Bestimmung unbekannt. Die Judikatur des
Reichsgerichts (R.G. S. XVI S. 56) nahm an, daß der Erbe, falls der Gesellschaftsver-
trag die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm festgesetzt hatte, von Rechts wegen
Gestuschafler der offenen Handelsgesellschaft werde und als solcher solidarisch und
mit seinem ganzen Vermögen für die Schulden der Eesellschaft hafte, eine Haftung,
der er sich nur durch rechtzeitige Ausschlagung der ganzen Erbschaft entziehen könne.
§ 139 findet auf alle Fälle Anwendung, in denen der Erblasser nach dem Inkraft-
treten des B. . B. gestorben ist (vgl. K. Lehmann in 3. XXXXVIII S. 81 ff.,
dagegen Sames 80 ff., der Art. 170 E.B.G. B. gelten läßt).
§ 10.
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach
§5 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung
der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung
die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen
werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen.
Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem aus-
geschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem
Zeitpunkte maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.
Entw. 1 8 127, II §8 138; Denkschr. 1 S. 101, II S. 3189; A. D. H.G.B. Art. 128.
1. Vorbemerkung. 3 140 geht dem B. G. B. § 737 parallel, weicht aber
in zwei lhungen vom letzteren ab. Nach bürgerlichem Recht ist die Ausschließung
eines Gesellschafters aus in dessen Person liegenden wichtigen Gründen nur dann
estattet, wenn in dem Gesellschaftsvertrage bei Kündigung eines Gesellschafters der
ortbestand der Gesellschaft unter den übrigen vereinbart war. Nach Handelsrecht
gilt diese Beschrän ng nicht. Die Ausschließung des Gesellschafters ist schlechthin
wgelaßen. nicht bloß bei Gesellschaften mit unbestimmter, sondern auch bei solchen
mit bestimmter Dauer, demnach auch dann, wenn freie Kuündigung überhaupt aus-
geschlossen ist. — Nach bürgerlichem Recht erfolgt andererseits die Ausschließung
durch gemeinschaftliche Erklärung der übrigen esellschafter. Dies entspricht dem
Klindigungsrecht, das B.G.B. 8 723 bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes
gewährt. Nach Handelsrecht erfolgt dagegen die Ausschließung durch gerichtliche
etscheidung auf Klage, (Einrede genügt nicht R.G. im Recht 1913 Nr. 2622) der
übrigen Gesellschafter. Dies entsprecht dem § 133.
2. Die Ausschließung aus § 140 ist nur möglich, wenn mindestens zwei
elellschafter übrig bleiben. Waren nur zwei Gesellschafter vorhanden, so ist Aus-
chließung des einen von ihnen nach §5 140 unzulässig (R.O. H. G. XI S. 160,
R.G.Z. VII S. 131). Vielmehr greift dann § 142 Platz. Die Ausschließung scheint
sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur gegen einen einzelnen Gesellschafter richten
u dürfen, so daß, liegen in den Personen Rehrerer Gesellschafter wichtige Gründe
für die Auflösungsklage vor, entweder auf Auflösung nach § 133 zu klagen, oder die
Ausschließung des einen und des andern gesondert zu erzielen wäre. Indessen wird
man das get wohl dahin auszulegen haben, daß in einer Klage die Ausschließung
mehrerer Gesellschafter verlangt werden kann, so daß schließlich nur der Kläger
übrig bleiben könnte, das Resultat also ähnlich § 142 wäre (hierzu Höpker-Aschoff
in D.J.Z. 1910 S. 1076). -
3. Die Ausschließung erfolgt durch rechtskräftige Entscheidung des Prozeß-
gerichts. Die Ausschließungsklage richtet sich gegen den betteffenden Gesellschafter
und wird erhoben von allen übrigen Gesellschostem, nicht etwa von der Gesellschaft
Nr. 13.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.