Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
142 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 140 (Nr. 3—8).
durch einen vertretenden Gesellschafter. Das Urteil hat auch hier konstitutive Kraft.
Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt also der Beklagte Gesellschafter. Doch kann
ihm auch hier durch einstweilige Verfügung Geschäftsführung und Vertretun
entzogen werden. Uber den Gerichtsstand Z. P.O. S§ 22, 17, 13. — Die Klage 57
Ausschließung ist nicht etwa in der Klage auf Auflösung enthalten, der d
das Gericht nach freiem Ermessen statt der Auflösung die Ausschließung eines Gef
schafters aussprechen kann. Denn das Gesetz verlangt einen auf Ausschließung
gerichteten Antrag der übrigen Gesellschafter. Und noch weniger liegt umgekehrt in
der Klage auf Ausschließung die Klage auf Auflösung. Vielmehr ist jedes ein selb-
ständiges, vom andern zu trennendes Rechtsmittel (R.G. Z. XXIV. S. 140). Wohl
aber ist gestattet, die Anträge auf Auflösung und auf Ausschließung äußerlich zu
verbinden, derart, daß, falls das Gericht nicht die Auflösung für gerechtfertigt
erachte, es auf Ausschließung erkennen solle pergl. R.O. H. G. VI Nr. 22). Au
kann ein Gesellschafter auf Auflösung und es können die übrigen au Zusschlichung
dieses Gesellschafters klagen (Klage und Widerklage). Einredeweise Geltendmachung
genügt nicht.
4. Kläger. Die Klage ist von den sämtlichen (geschäftsführenden und nicht
geschäftsführenden) Oesellschaftern zu erheben, oder e,emanffen doch wenigstens .
als Kläger auftretenden die Zustimmung der übrigen dazu erbringen (Keyßner,
Erhaltung S. 44). Weigert sich auch nur einer, den Klageantrag mit zu stellen,
Go bleibt nur die Klage auf Auflösung. Auch kann durch Gesellschaftsvertrag die
sschließung für unzulässig erklärt werden. Dann ist die Klage versagt (anders
im Falle des § 133).
5. Kla eernnd ist das Vorliegen einer justa causa für die Auflösung in der
Person des Beklagten (vgl. hierüber bei § 133 Nr. 4). Daß der Beklagte gerade
in Schuld war, wird auch hier nicht verlangt (so würde z. B. infolge Keistiger
Krankheit eintretende Geschäftsunfähigkeit hierher gehören, Seuffert LII Nr. 33).
Mit Recht hat aber das Reichsgericht auf die schwerwiegende Wirkung gerade dieser
Maßregel hingewiesen und darum einen besonders strengen Maßstab hinsichtlich der
Wichtigkeit des Ausschließungsgrundes empfohlen. Regelmäßig wird es sich also
um eine Verschuldung, und zwar schwere erschuldung des Heklagten egen die
Mitgesellschafter handeln müssen. Dabei wird darauf zu achten sein, welches Ver-
halten sonst unter den Gesellschaftern weie wurde, da möglicherweise eine an
sich die Ausschließung rechtfertigende Tatsache infolge des Verhaltens der übrigen
Gesellschafter, die es auch nicht besser machten, diesen Charakter einbüßen kann.
(R.G.Z. XVIV S. 139, Busch VIII S. 212 ff.). Natürlich kann der Vertrag selbst
Ausschließungsgründe aufstellen. — Nicht mehr auf Ausschließung geklagt werden
kann, wenn die Gesellschaft infolge eines in der Person des Beklagten eintretenden
Grundes bereits aufgelöst ist.
6. Mit der Rechtskraft des die Ausschließung aussprechenden Erkenntniffes
ist der Gesellschafter ausgeschieden. Unter den übrigen Gesellschaftern besteht die
Gesellschaft fort. Hinsichtlich Fortführung der Firma § 24. treng genommen
müßte P die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschlossenen Gesellschafter und
der Gesellschaft der Vermögensstand der Gesellschaft im Moment der Rechtskraft
des Urteils maßgebend sein. Doch nimmt aus Zweckmäßigkeitsgründen ebs 2
den Moment der Klageerhebung als maßgebend an. Demgemäß hat er an dem
Gewinn und Verlust des nachher abgeschlossenen Geschäfts keinen Anteil
(B.G.B. §740).
7. Uber die Wirkung des Ausscheidens nach außen § 143 Abs. 2, 5 15. Ver-
jährung § 159.
8. Löst sich vor der Rechtskraft des die Ausschließung aussprechenden Er-
kenntnisses die Grsehsschalt (z. B. durch Kündigung) auf, so wird die Klage gegen-
enstandslos, a. A. Ritter in Z. HP. R. LXIX, S. 287 ff., Staub-Pinner Anm. 1,
lechtheim in J.W. 1911, S. 176, dagegen wieder Hachenburg ebenda S. 430.
9. Kann der Gell#haftsvertrag bestimmen, daß die Gesell-
schafter selbst einen Ge Alschafter unter den in 3 140 angegebenen
vraussetzungen ausschließen können? Dies ist zweifellos zu bejahen.
(Vergl. auch Renaud, C.G. S. 495). Es ist nicht abzusehen, warum, was im