Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5140 (Nr. 8—9), 5141 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 443 
B. G. B. (5 737) Rechtens ist, nicht nach Handelsrecht vereinbart werden dürfte. 
r darf der Rechtswe nicht ausgeschlossen werden (R. O. H. G. XXI S. gaff., 
R.G.Z. XXVIII S, 121ff. ein Erkenntnis, das aber zu weit geht). Das urteil 
ätte dann keine konstitutive, sondern eine deklaratorische Kraft. A. A. Staub- 
inner §5 140 Anm. 6, Goldmann Anm. 16 u. a. Der Auseinande ung ist 
dann der Moment der Russchluherklärung zugrunde u legen. Umgekehrt kann 
der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters 
negieren, welchenfalls nur die Klage auf Auflösung (5 133) bleiben würde ( 
Pinner §5 140 A. 4, a. A. Alexander-Katz im Z. H.R. LXX S. gaff.) 
10. Der ausgeschlossene Gesellschafter kann natürlich mit Zustimmung der Nr. 9. 
übrigen Gesellschafter wieder eintreten. 
11. Das ältere Recht (Art. 128, 130 Abs. 1) stimmt überein. 
taub- 
8 141. 
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem ihm nach 
8 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter 
auf Grund eines von ihnen gefaßten Beschlusses dem Gläubiger erklären, 
daß die Gesellschaft unter ihnen fortbestehen solle. In diesem Falle 
scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs 
aus der Gesellschaft aus. 
Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen eines Gesellschafters mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter zu erfolgen hat und 
daß der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses 
als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt. 
Entw. 1 5 128, I1 5 139; Denkschr. 1 S. 101, II S. 3189; A.D.H.G.B. Art. 132. 
Das in § 141 anerkannte Recht der übrigen Gesellschafter, bei Aufkündigung 
durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters oder bei Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, 
ist dem bürgerlichen Recht unbekannt. Dieses läßt nur eine Bestimmung des Ge- 
sellschaftsvertrages, die den Fortbestand solchenfalls ausspricht, zu (B.G. B. 
5 736; dazu Düringer-Hachenburg IV S. 244ff). 
1. Voranssetzung des Ausschliebungere ts nach § 141 ist, daß mindestens Nr. 1. 
zwei Gesellschafter Üübrig bleiben; über den Fall, daß nur ein Gesellschafter übrig 
bleibt, handelt § 142 Abs. 2. Die übrig bleibenden Gesellschafter müssen ferner in 
Ermangelung anderer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages den Beschluß ein- 
stimmig fassen. Denn es handelt sich um Forterhaltung einer an sich aufzulösenden 
Gesellschaft. Hatte der Gesellschaftgvertrag den Fortbestand flrr diesen Fall aus- 
gesprochen so bedarf es eines Beschlußses überhaupt nicht weiter (vgl. bei § 138). 
agegen braucht die auf Grund des Beschlusses dem Gläubiger, bezw. Konkurs- 
verwalter gegenüber ergehende Erklärung nur durch einen Gesellschafter mit Zu- 
stimmung der übrigen zu erfollen= — Beschluß und Erllärung, müssen bei Kün- 
digung durch den Privatgläubiger vor Ablauf des betr. Geschäftsjahres, 
also vor Eintritt des Zeitpunktes der Gesellschaftsauflösung erfolgen. Nach einge- 
tretener Auflösung können nur sämtliche Gesellschafter mit Zustimmung des Privat- 
gläubigers die Fortsetzung der Gesellschaft unter Ausscheiden des betreffenden 
Gesellschafters herbeiführen (§ 145 Abs. 2). Bei Konkurs über das Vermögen eines 
Gesellschafters erfolgen Beschluß und Erklärung im Auflösungsstadium der Gesellschaft 
(5 131 Nr. 5). Wann sie hier zu erfolgen haben, ist nicht vorgeschrieben, und es 
wird weder mit Staub.- Pinner Anm. 4 „unverzügliche“ Erklärung zu fordern noch 
mit Makower Anm. II und Ritter Anm. 2 dem Konkursverwalter das Recht 
auf Setzung einer Frist mit dem Präjudiz des Verlustes einzuräumen sein. Man wird
	        
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