Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

S1 (RNr. 44 - 47). 1. Abschnitt. Kaufleute. 25 
keine Anderung schaffen. Sie will, was die Literatur auch früher annahm (Gold- 
schmidt Hdb. S. 550, Behrend S. 106) klarstellen, daß der Ausdruck Ware alle 
beweglichen Sachen umfaßt, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und 
daß an sich alle Arten beweglicher Sachen als Waren gelten sollen (Denkschrift I 
S. 13, II S. 8145). Im einzeluen ergibt sich: 
a)nur bewegliche Sachen kommen in Frage (mercis appellatio ad res 
mobiles tantum pertinet l. 66 D. 50, 16), Grundstücke scheiden also aus. Der ge- 
werbsmäßige Grundstücksspekulant ist nicht Kaufmann im Sinne des 5§ 1. 
8) alle beweglichen Sachent). Jede bewegliche Sache kann Ware sein. Wenn 
Düringer--Hachenburg I S. 111 verlangen, daß die Sache einen in ihr selbst ge- 
legenen Vermögenswert besitze, so mag dies ökonomisch zutreffend sein, ein juristisches 
Kriterium wird man damit nicht gewinnen. Wenn für das ältere Recht hin und 
wieder Negottabilität der beweglichen Sache verlangt wurde, so hat für das neuere 
Recht dieses Requisit keinen Sihn, da der Gewerbebetrieb sich auf Sachen der ver- 
schiedensten Art beziehen kann. Ein Gewerbebetrieb nur mit nichtnegotiablen Sachen 
ist aus der Natur der Sache ausgeschlossen. 
7) Eine bewegliche Sache wird zur Ware erst dann, wenn mit ihr Handels- 
geschafte, geschlossen werden sollen. Terminologisch wird der Ausdruck „Waren“ im 
esetzbuch deshalb stets nur da gebraucht, wo eine bewegliche Sache in ihrer Eigen- 
schaft als Gegenstand des Handelsverkehrs auftritt (vgl. die Ss 1, 55 Abs. 3, 86 Abf. 2, 
93 Abs. 1, 94 Abs. 1, 96, 261 Nr. 1, 373, 376 Abs. 2, 3, 377—381, 383, 400). Wo 
dagegen nicht die bewegliche Sache, sondern ein Werk Gegenstand des Handels- 
Fiich iftes ist (z. B. beim Frachtgeschäft), es sich also nicht um den Umsatz von 
Ütern handelt, wird der Ausdruck vermieden und dafür ein umfassenderer Aus- 
druck (Gut) gewählt. Ebenso wird, wo es sich um die konkrete Rechtslage mit 
Bezug auf eine individuelle Sache handelt, der präzisere Ausdruck „Sache“ oder 
„bewegliche Sache"“ angewendet (5§5 366, 369, 381 abs 2, 406 Absf. 2). 
b) Der Begriff der beweglichen Sachen umfaßt nur die körperlichen 
Gegenstände (B.G.B. § 90). Nicht zu den beweglichen Sachen (Waren) gehören 
Forderungen und andere Rechte, auch dann nicht, wenn sie in Wertpapieren ver- 
körpert sind. Dies ergibt sich klar aus der besonderen Aufführung der Wertpapiere 
an dieser und anderen Stellen (558 93 Abs. 1, 94 Abs. 1, 261 Nr. 1, 369 Abs. 1, 383, 
400; vgl. K.G.Z. LXXIV Nr. 43). Auf Waren und Wertpapiere gemeinsam bezieht 
sich gewöhnlich der Ausdruck „Gut“, „Güter“, welcher auch Sachen umfaßt, die 
einen objektiven Vermögenswert nicht haben, wie Briefe bei Frachtführern (N.G. Z. 
XX Nr. 12), ebenso umfaßt beide der Ausdruck „Gegenstand“2) (vgl. § 369 Abs. 1 3). 
c) Welche Sache beweglich ist, bestimmt sich nach dem B.G. B. (vgl. dessen 
5 94, 95). Als bewegliche Sache erscheint daher auch das Zubehör (B.G.B. 5 97). 
dabei kommt es nicht darauf an, ob die an sich bewegliche Sache in einzelnen Be- 
#ehungen als unbewegliche behandelt wird (z. B. in das Schiffsregister eingetragene 
iffe, vgl. B. G. B. §5 1259f.). 
d) Als bewegliche Sachen erscheinen nach dem B.G.B. auch die nur zu einem 
vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbundenen oder einem Ge- 
bäude eingefügten Sachen, z. B. Schaubuden, ferner Gebäude oder andere Werke 
(Wasserleitungen), die von dem Mieter oder Pächter in Ausübung seines Rechts 
mit dem Grundstück verbunden sind (B.G.B. 5 95 und dazu Planck). Die gewerbs- 
mäßige Anschaffung und Veräußerung solcher fällt also unter Nr. 1. Unter die be- 
weglichen Sachen im Sinne dieses Paragraphen fallen aber auch wirkliche Bestand- 
teile des Grundes und Bodens, wenn sie nicht als solche, sondern mit Rücksicht auf 
ihre Trennung vom Grund und Boden angeschafft und weiterveräußert werden, so 
Ankauf von Früchten auf dem Halm, Holz auf dem Stamm (Busch V S. 341), von 
Gebäuden (8. VIII S.633, R.G. in J.W. 1900, S. 52925 oder Ofen auf Abbruch, von 
Erträgnissen eines Bergwerks (Behrend, §5 26 Anm. 3, Goldschmidt, Hdb. 5 59 
Anm. 25f.). Anders dagegen, wenn das Geschäft sich auf ein Grundstück selbst 
— 
6e: 
1) Wertpapiere werden nur ausnahmsweise unter „Waren“ mitinbegriffen 
Es 360, 362 Abs. 2). 
2) Eine eigentümliche Verwendung des Ausdrucks in § 93. 
Nr. 45. 
Nr. 46. 
Nr. 47.
	        
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