* 143 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 147
g 143.
Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge der Er-
öffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von
sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden.
Das gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der
Gesellschaft.
Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung
oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die
Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer
solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
Entw. I § 130, II § 141; Denkschr. I S. 103, II S. 3189; A. D. H. G. B.
Art. 129.
1. Vorbemerkung. Die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden
eines Gesellschafters gehören zu den in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen
(§ 15), nicht etwa aus dem Gesichtspunkte, der für die Eintragung der Firmen-
ertöschung, 31) maßgebend ist. Denn das Erlöschen der Gesellschaftsfirma findet
erst am usse der Liquidation statt und ist besonders an zumelden (§ 157). Viel-
eefr sind es vornehmlich die Rücksichten auf die durch die Auflösung eintretende
Be eitigung der Vertretungsbefugnis einerseits, der Haftung der Gesellschafter für
nunmehr kontrahierte Verbindlichkeiten andererseits, die zur Publikmachung der
Auflösung drängen. Die Gesellschafter selbst wie das Publikum sind gleichmäßig
daran interessiert, von dieser einschneidenden Veränderung in Kenntnis gesetzt zu
werden. Die gehörige Veröffentlichung erzwingt das Gesetz auf dreifache Art,
einmal durch Androhung privatrechtlicher Nachteile für den sie unterlassenden
Gesellschafter (§ 15), sodann durch Ordnungsstrafen, die der Registerrichter auf-
erlegen kann (§ 14), endlich durch ein Verjährungsprivileg (§ 159).
2. Auflösung der Gesellschaft. Jeder Fall der Gesellschaftsauflösung ist an-
meldungs- und eintragungsbedürftig, glei gütig ob er kraft Gesetzes ohne weiteres
eintritt (§ 131), ob ein gerichtliches Urteil erforderlich ist (§ 133), oder ob eine
Kündigung seitens eines Gesellschafters oder eines Dritten ihn herbeigeführt hat,
gleichg iltig wie sich die Auseinandersetzung vollziehen soll, ob durch Liquidation,
eräußerung des Geschäfts an einen Dritten oder Ubernahme des Geschäfts durch
einen Gesellschafter. Auch dann ist die Auflösung einzutragen, wenn der Auf-
lösungsgrund sich etwa aus dem Register selbst ergeben sollte, z. B. die Zeit abge-
laufen ist, für die die Gesellschaft nach dem Eintragungsvermerk bestehen sollte.
Insbesondere fällt auch § 142 hierunter; diesenfalls hätte die Registerbehörde die
Auflösung der Gesellschaft, nicht das Ausscheiden eines Gesellschafters einzutragen.
Doch würde die inkorrekte Eintragung des Ausscheidens die gleiche Wirkung haben,
wenn nur der wirkliche Tatbestand aus dem Register klar ersichtlich ist (R.O. H.G.
XXI S. 193). Ausgenommen ist allein der Fall der Eröffnung des Gesellschafts-
konkurses, er ist weder anmeldungs- noch eintragungsbedürftig. Er ist nicht an-
meldungebedarftig. demnach kann der Registerrichter die Gesellschafter zur Anmeldung
nicht anhalten. Bze ist aber auch nicht eintragungsbedürftig. Zwar wird eine
Konkurseröffnung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen 32, 6),
aber diese Eintragung hat nicht die Wirkung des § 15, und eine öffentliche Bekannt-
machung der Eintragung! findet nicht statt. Wohl aber hat die Eintragung auch
in diesem Falle die aung des § 159. Dagegen ist der Fall des Konkurses eines
einzelnen Gesellschafters anmeldungs- und eintragungsbedürftig.
Daß die aufgelöste offene Handelsgesellschaft selbst vorher eingetragen
war, ist nicht notwendige Voraussetzung. Es genügt, daß sie bestand. War sie
nicht eingetragen, so ist die Errichtung und dann der Auflösungsvermerr nach-
träglich einzutragen (R. O. H. G. XXII S. 204, XXIII S. 227, K.G. bei Kaufmann
II S. 17, IV S. 15, siehe oben bei § 106 Nr. 6).
Nr. 1.
Nr. 2.