§143(Nr. 5—8),8 144(0Nr. 1—2). 1. Abschn. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 449
Gesellschaft fortsetzen. Dann würde der Dritte sich auf Nichtkenntnis der Auflösung
berufen können (R.O. H. G. XXI S. 374). Jedenfalls genügt es, wenn der Dritte
weiß daß keine Handelsgesellschaft mehr, sondern ein Alleininhaber Kräger der Firma
ist RN.G. —. LXX Nr. 70). Ebenso genil t es, wenn er weiß, daß der Ausgeschiedene
dicht Gesellschafter ist, selbst wenn sein Nichtwissen auf der irrigen Meinung beruht,
er sei nie geellschafter gewesen (O. L.G. Dresden bei Kaufmann VI S. 11). Uber
den Begriff der Kenntnis bei § 15 Nr. 7 (vgl. dazu Busch XXXXI S. 311, anderer-
seits R.G.Z. IV S. 82ff.). — Mit dem Moment der Publikation wirkt dagegen die
uflösung bezw. das Ausscheiden gegenüber dem Dritten. Dieser hat dann zu be-
weisen, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte. Nur hinsichtlich der
Verjährung der Ansprüche aus § 159 hat die Publikation keine besondere Bedeutung.
Hier entscheidet der Tag der Eintragung.
6. Nach innen wirkt die Auflösung bezw. das Ausscheiden mit dem Zeitpunkt, Nr. 6.
wo sie eintraten, darum hört von diesem Moment ab für den Ausscheidenden die Pflichl
zur Buch lhrne auf (R.G.E. in Straff. XIII S. 109). Uber das Erlöschen der
Geschäftsführungsbefugnis bei §§ 136, 137.
7. Beschließen die Gesellschafter nachträglich, die aufgelöste Gesellschaft fortzu- Nr. 7.
Fben oder tritt der ausgeschiedene Gesellschafter wieder ein, so bedarf es, falls die
mmeldung der Auflösung noch nicht erfolgt war, einer Anmeldung der Kuflösung
nicht. Fällt der Beschluß dagegen in die Zeit nach der Anmeldung, so ist die
Anmeldung zurückzuziehen. Ist die Eintragung erfolgt, so ist der Eintragungs-
vermerk zur Löschung zu bringen.
8. Das ältere Recht stimmte im ganzen überein. § 143 ist auf alle Nr. 8.
Anmeldungen, die nach dem 31. Dez. 1899 erfolgen, anzuwenden.
§ 144.
Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr
Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs
aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können
die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Entw. I —, II. § 142; Denkschr. I S. 97, II S. 3186, 3187, 3189, 3190;
A.D. H.G. B. Art. 122.
Literatur: Jaeger, Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft 1897;
Dersehe K.O.; L. Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht 1899 S. 441ff.; Labes
in S.H.N. IXIi S. 115ff.
1. Vorbemerkung. Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft wird vom Nr. 1.
H.G. B. nur in seiner Eigenschaft als Auflösungsgrund berücksichtigt. Die für die
Haftung der Gesellschafter eintretenden Folgen werden ebenso wie das Konkursverfahren
in die Konkursordnung verwiesen. Indessen kann von einer Darstellung dieser Materie
nicht ganz abgesehen werden, da sie in das Handelsrecht tief eingreift.
2. Konkurs über das Lesellschaftsvermögen. Es muß zunächst eine offene Nr. 2.
H.G. da sein. War eine Firma als offene H.G. eingetragen, deren Inhaber in
Wahcrheit ein Einzelkaufmann ist, #0 ndet Konkurs über das Vermögen des
Einzelkaufmanns statt (O. L.G. Naumburg in O.L.G. Rspr. XIX S. 230). ar der
Gesellschaftsvertrag nichtig, so wird man entsprechend dem in § 105 Nr. 1 aus-
gesprochenen Grundgedanken zu Gunsten der redlichen Gläubiger die Bestimmungen
über den Geelschastskonkurs anwenden müssen.— Uber das Gesellschaftsvermögen
findet ein selbständiger Konkurs statt. Dieser Konkurs, der eine Eigentimülichteit der
Handelsgesellschaft gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft ist (a. A. L. Seuffert S. 72)
ergreift nicht das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter, sondern nur das
Gestlschaftsvermögen (Sonderkonkurs) und zwar nur das Vermögen dieser Handels-
gesellschaft, nicht etwa einer aus denselben Gesellschaftern bestehenden anderen
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 29