Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
450 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 144 (Nr. 2—4). 
Lesellschaft (R. O. K. G. XXIV S. 164). Er ergreift das ganze Vermögen der 
Hand Flsge esellschaft, ein Sonderkonkurs lides das — en einer einzelnen Nieder- 
lassung ist nur im Falle der K.O. ulässig. Gesellschaftsvermögen 
grern dabei auch die W;. der hrr auf geache rückständiger Einlagen 
gür die bürgerliche Gesellschaft bestritten vgl. Düringer- Hachenburg IV S. 122), 
en nicht die Passiokonten der Gesells scaster — Kridare find die sämtli "ni 
schafter loben §+ 128 Nr. 7). Sie unte tehen den Zwangsvorschriften 
55 100, 101, haben den Offenbarungseid zu leisten (K.O. 125 snee 
* sie Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis Paben oder jeder 
Gesellschafter hat ein selbständiges Fese hinsichtlich der im Seder 
termin zangemelbeten Forderungen (oben § 128 Nr 
Eröffuung des Konkurses. Der Konkurs umn cn werden während 
des Baichrol der Gesellschaft und nach eingetretener *# ingen K##a 6 20 so 
lange no 1 Gesellschaftsvermögen da ist (c s. 2). Ist 
dagegen die zugezeihen völlig vollzogen, aleine es durch Ee des * ens 
unter die Gesellschafter, sei es durch Ubernahme des Geschäfts nach § 1492, so ift 
für die Eröffnung des aheclerterbe kein Raum mehr. Insbesondere wäre 
mit der vollzogenen Übernahme des Gesch äfts nur noch Konkurs über das Ver- 
mögen des Übernehmers einerseits, Üüber das der Üübrigen chemalig en Gesellschafter 
andererseits mö Ilich. Denn die Handelsgesellschaft Iisttert Sct einmal als 
Liquidationsgesellschaft mehr. 
Voraussetzung der Eröffnung ist lungsunfäh, keiti) der offenen 
Handelsgesellf aft (K. O. § 209 Abf. 1). #lapun chuldung der Schleiuce genügt nicht 
und ist andererseits nicht erforderlich, ebensowenig Zahlun pht der einzelnen 
Gesellschafter. Vielmehr ist der Gesellschaftskonkurs nicht notwendig vom Privat- 
konkurs, noch notwendig letzterer vom ersteren begleitet oder abhängig. 
Die Eröffnung 4es O##nkurses geschieht durch das Amtsgertcht des Sitzes der 
Handelsge ellschaft (K vgl. dazu das oben bei §5 106 Nr. 2 Bemerkte, für 
ausländische at ee vgl. K.O. 5# 238). Sie geschieht nicht von Amts 
wegen, sondern auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschaftsgläubiger (auch 
wenn er zuglei GCesellschaftr ist) n jeder einzelne Gesellschafter oder * uidator 
(K.O. § 210 Abs. 1). Eine Verpflichtung zur Antragstellung hestht zui aeger 
S. 55—57). Beantragt ein Gläubi iger die Seeer sfunn son der n ag nur 
dann zuzulassen, wenn der Antragsteller seine Forderung und die ahlungvu ähigkeit 
der üGesellschaft glaubhaft macht. Hierauf hat das Gericht die sämtlichen Gesellschafter 
und Liquidatoren Über die Vermögensla sese e der Gesellschaft zu hören. Räumen * 
die Zahlungsunfähigkeit ein, so Ist das Felsche davon Überzeugt ist, dem 
Antrag stattzugeben, r—“ sine die erforderlichen Ermittelungen arüber 
anzuordnen (K. O. 5 105 Ab §* 210 Abs. 2). Beantragt nur ein Teil der 
Gesellschafter oder der Liquidatoren die Konkurseröffnung, so gilt das Feiiche nur 
daß das Requisit der Glaubhaftmachung der Forderung hier wegfällt. Beantragen 
dagegen alle Gesellschafter (bezw. alle Liquidatoren) die zegscit eoer * 
haben sie nach K.O. He10t ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner und eine Überst t 
der Vermögensmasse einzureichen. Ist das Gericht von der Zahlungsunfäht keit der 
Gesellschaft überzeugt, so hat es den Konkurs zu eröffnen, an derenfalle ann es 
weitere Ermittelungen hinsichtlich dieses Punktes anordnen (K. § 75 
4. Teilnahme an dem Konkurse. An dem Konkurse der Handeisgesellschalt 
können nur die Gesellschaftsgläubiger teilnehmen und auch diese nur innerhalb der 
von der K.O. gezogenen allgemeinen Grenzen (K.O. § 3, 5 63), demnach nicht die 
Privatgläubiger eines einzelnen Gesellschafters. „Gessuschaft läubiger können die 
Gesellschafter sein, insoweit sie als Dritte mit der Gesellschaft kontrahiert haben 
o er Rechtsnachfoiger Dritter sind (R.O.H.G. V S. 206, anders A. Wieland in 
H.R. LIXIV 113), dagegen sind die Gesellschafter, (seweet es sich um ihren 
24 d auf den Kapitalanteil handelt, ebensowenig Gesellschaftsgläubiger, als 
soweit Ersatzansprüüche aus § 110 in Frage stehen. Denn auch hier Varsche nen sie, 
wie Gierke (Genossenschaftstheorie S. 564 Anm. 2) mit Recht betont, als Mitglieder 
1) Des Nachweises der Sahlungsunfäht keit bedarf es indessen nicht in dem 
besonderen Falle der K. O. § 238 Abt. 3 g rf sf 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.