5 144 (Nr. 4 -5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 451
der Gesellschaft und haben als solche niemals die Rolle von Gesellschaftsgläubigern
im Konkurse zu spielen (a. A. Jaeger S. 96, Komm. 5 209, 5J 210 Anm. 15, z. T. auch
Staub-Pinner 5§ 131 Anm. 13, Ritter § 110 Anm. 5, Brand §5 124 Anm 3,
Düringer-Hachenburg § 110 Anm. 12). Ausgeschiedene Gesellschafter sind hin-
sichtlich ihres Lukemandel-ngt uthabens dagegen wahre Konkursgläubiger (B.G.B.
5 738, R.O. G. H. X S. 61, R.G. Z. VII S. 95, XI S. 130, 131). Selbftverständlich
können Gesellschafter auch Aussonderun Srechte haben, z. B. bei Einlagen quoad
usum (9.G.B. 55 732, 738, K.O. S#s 43ff.0.
5. Haftung der Gesellschafter. Die Haftung der Gesellschafter für die Nr. 5.
Verbindlichkeiten der Gesellschaft (5 128) bleibt nach neuem Recht von der Er-
öffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich unberührt. Die
Gesellschaftsgläubiger können jeden Gesellschafter nach wie vor als Gesamtschuldner
peimär in Muspruch nehmen (O.L. G. Colmar im Recht 06 S. 385). Die Anmeldung
er Forderung im Gesellschaftskonkurse unterbricht die Verjährung der Forderung
gegen die Gefeschaft (B.G.B. § 209 Abs. 2 Nr. 2) und damit zugleich gegen die
zu ihr gehörigen, nicht dagegen gegen die vor der Auflösung ausgeschiedenen
Gesellschafter (val oben § 128 Nr. 4). Ist die Eröffnung des Konkurses in das
Handelsregister eingetragen, so beginnt gegenüber den St die fünfjährige
Verjährung des § 159. Befriedigt ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubiger zum
Teile, so kann dieser trotzdem die ganze Forderung im Gesellschaftskonkurse bis zur
vollen Befriedigung geltend machen. (K.O. § 68).
Eine Besonderheit gilt nur inbezug auf denjenigen Gesellschafter,i) über
dessen Privatvermögen der Konkurs eröffnet ist. In dem Privatkonkurse
können die Gesellschafter Defriedigung nur wegen des Ausfalls im Gesellschafts-
konkurse suchen (K. O. § 212), deshalb auch nur insoweit aus einer Privatschuld
geenbbe dem betreffenden Gesellschafter aufrechnen (Seuffert LI Nr. 118, a. A.
G. bei Holdheim VII S. 167). Damit wird ihr Anspruch gegen den Kridar
nicht zu einem befristeten, noch zu einem bedingten —— XXXVII S. 267:
suspensiv bedingte obligatio“, vgl. dagegen R.G. Z. V S. 560), auch nicht zu einem
subsidiären, etwa nach Art des Anspruches gegen den Bürgen, (s. R.O. H. G. XVII
S. 352, Jaeger, S. 124, 125) sondern wie Oetker (Konkursrechtliche Grund-
bepri e I S. 184) richtig bemerkt, nur zu einem gegenständlich beschränkten.
Die Anmeldung der Gesellschaftsforderung zum Privatkonkurse findet zum vollen
Betrage statt (K. O. § 64), und die Klage auf Feststellung bei Bestreitung geht zum
vollen Betrage (K.O. 5 146 Abs. 1, 2, 4), die Wirkung der Aufrechnung wird so
lange binausgeschohen, bis feststeht, wievlel der Gläubiger aus dem Gesellschafts-
konkurse erhalten hat (R.G.8. LVI S. 365). Die gegenständliche Beschränkung
fällt fort, falls der Konkurs über das Gesellschaftsvermögen eingestellt (K. O. § 202)
oder infolge Zwangsvergleichs aufgeco en ist (Jaeger S. 131). Sie gilt selbst-
verständlich nicht, soweit der Gesellschafter nicht als solcher, fordern als Dritter,
z. B. als Indossant eines von der GHellschaft akzeptierten Wechsels haftet
Hore XVI. Nr. 500), sie gilt endlich nicht, soweit der Gesellschaftsgläubiger auf
Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen verzichtet (K.O. 88 212, Abf. 3, 64).
Als Verzicht gilt aber nicht bloße Nichtteilnahme am Gesellschaftskonkurse.
Die gegenständliche Beschränkung ergibt dem Betrage nach der Ausfall, den
der Gläubiger im Gesellschaftskonkurse erleidet. So lange dieser Betrag nicht fei
steht, ist der volle Betrag der Forderung zunächst in Ansatz zu bringen und sind
die Anteile zurückzubehalten (K. O. 5 212 Absf. 2), event. über die Zeit der Aufhebung
des Privatkonkurses hinaus (K.O. 5 169), sodaß es dann zu einer Nachtrags
verteilung kommen kann (K.O. § 166, vgl. Jaeger S. 147, 148). Bezüglich des
Stimmrechts in der Gläubigerversammlung K.O. s§ 96.
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1 Zu diesen Gesellschaftern zählt die herrschende Ansicht (so auch Seuffert
S. 44 A. 9) auch die ausgeschiedenen (R.O. H.G. XV S. 207, R.G. S. XIXXV
S. 11). Indessen mit Unrecht (ogl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 561 A. 4,
auch O. L.G. Hamburg in H. G. Z. 1898 S. 49 ff., Hinsberg in Z. XLVI S. 70ff.).
Der Gegensat von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen, von dem K.O. 5 212
spricht, trifft hier gar nicht Zu- Uber die strafrechtliche Verantwortung ausgeschiedener
Gesellschaften R.G. Str. XILI S. 426.
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