Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 144 (Nr. 4 -5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 451 
der Gesellschaft und haben als solche niemals die Rolle von Gesellschaftsgläubigern 
im Konkurse zu spielen (a. A. Jaeger S. 96, Komm. 5 209, 5J 210 Anm. 15, z. T. auch 
Staub-Pinner 5§ 131 Anm. 13, Ritter § 110 Anm. 5, Brand §5 124 Anm 3, 
Düringer-Hachenburg § 110 Anm. 12). Ausgeschiedene Gesellschafter sind hin- 
sichtlich ihres Lukemandel-ngt uthabens dagegen wahre Konkursgläubiger (B.G.B. 
5 738, R.O. G. H. X S. 61, R.G. Z. VII S. 95, XI S. 130, 131). Selbftverständlich 
können Gesellschafter auch Aussonderun Srechte haben, z. B. bei Einlagen quoad 
usum (9.G.B. 55 732, 738, K.O. S#s 43ff.0. 
5. Haftung der Gesellschafter. Die Haftung der Gesellschafter für die Nr. 5. 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft (5 128) bleibt nach neuem Recht von der Er- 
öffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich unberührt. Die 
Gesellschaftsgläubiger können jeden Gesellschafter nach wie vor als Gesamtschuldner 
peimär in Muspruch nehmen (O.L. G. Colmar im Recht 06 S. 385). Die Anmeldung 
er Forderung im Gesellschaftskonkurse unterbricht die Verjährung der Forderung 
gegen die Gefeschaft (B.G.B. § 209 Abs. 2 Nr. 2) und damit zugleich gegen die 
zu ihr gehörigen, nicht dagegen gegen die vor der Auflösung ausgeschiedenen 
Gesellschafter (val oben § 128 Nr. 4). Ist die Eröffnung des Konkurses in das 
Handelsregister eingetragen, so beginnt gegenüber den St die fünfjährige 
Verjährung des § 159. Befriedigt ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubiger zum 
Teile, so kann dieser trotzdem die ganze Forderung im Gesellschaftskonkurse bis zur 
vollen Befriedigung geltend machen. (K.O. § 68). 
Eine Besonderheit gilt nur inbezug auf denjenigen Gesellschafter,i) über 
dessen Privatvermögen der Konkurs eröffnet ist. In dem Privatkonkurse 
können die Gesellschafter Defriedigung nur wegen des Ausfalls im Gesellschafts- 
konkurse suchen (K. O. § 212), deshalb auch nur insoweit aus einer Privatschuld 
geenbbe dem betreffenden Gesellschafter aufrechnen (Seuffert LI Nr. 118, a. A. 
G. bei Holdheim VII S. 167). Damit wird ihr Anspruch gegen den Kridar 
nicht zu einem befristeten, noch zu einem bedingten —— XXXVII S. 267: 
suspensiv bedingte obligatio“, vgl. dagegen R.G. Z. V S. 560), auch nicht zu einem 
subsidiären, etwa nach Art des Anspruches gegen den Bürgen, (s. R.O. H. G. XVII 
S. 352, Jaeger, S. 124, 125) sondern wie Oetker (Konkursrechtliche Grund- 
bepri e I S. 184) richtig bemerkt, nur zu einem gegenständlich beschränkten. 
Die Anmeldung der Gesellschaftsforderung zum Privatkonkurse findet zum vollen 
Betrage statt (K. O. § 64), und die Klage auf Feststellung bei Bestreitung geht zum 
vollen Betrage (K.O. 5 146 Abs. 1, 2, 4), die Wirkung der Aufrechnung wird so 
lange binausgeschohen, bis feststeht, wievlel der Gläubiger aus dem Gesellschafts- 
konkurse erhalten hat (R.G.8. LVI S. 365). Die gegenständliche Beschränkung 
fällt fort, falls der Konkurs über das Gesellschaftsvermögen eingestellt (K. O. § 202) 
oder infolge Zwangsvergleichs aufgeco en ist (Jaeger S. 131). Sie gilt selbst- 
verständlich nicht, soweit der Gesellschafter nicht als solcher, fordern als Dritter, 
z. B. als Indossant eines von der GHellschaft akzeptierten Wechsels haftet 
Hore XVI. Nr. 500), sie gilt endlich nicht, soweit der Gesellschaftsgläubiger auf 
Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen verzichtet (K.O. 88 212, Abf. 3, 64). 
Als Verzicht gilt aber nicht bloße Nichtteilnahme am Gesellschaftskonkurse. 
Die gegenständliche Beschränkung ergibt dem Betrage nach der Ausfall, den 
der Gläubiger im Gesellschaftskonkurse erleidet. So lange dieser Betrag nicht fei 
steht, ist der volle Betrag der Forderung zunächst in Ansatz zu bringen und sind 
die Anteile zurückzubehalten (K. O. 5 212 Absf. 2), event. über die Zeit der Aufhebung 
des Privatkonkurses hinaus (K.O. 5 169), sodaß es dann zu einer Nachtrags 
verteilung kommen kann (K.O. § 166, vgl. Jaeger S. 147, 148). Bezüglich des 
Stimmrechts in der Gläubigerversammlung K.O. s§ 96. 
–—– 
  
  
  
  
1 Zu diesen Gesellschaftern zählt die herrschende Ansicht (so auch Seuffert 
S. 44 A. 9) auch die ausgeschiedenen (R.O. H.G. XV S. 207, R.G. S. XIXXV 
S. 11). Indessen mit Unrecht (ogl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 561 A. 4, 
auch O. L.G. Hamburg in H. G. Z. 1898 S. 49 ff., Hinsberg in Z. XLVI S. 70ff.). 
Der Gegensat von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen, von dem K.O. 5 212 
spricht, trifft hier gar nicht Zu- Uber die strafrechtliche Verantwortung ausgeschiedener 
Gesellschaften R.G. Str. XILI S. 426. 
29°
	        
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