Nr. 1.
454 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8144 (Nr. 8), 8146 (Nr. 1).
erfährt im Liquidationsstadium die Scheidung zwischen Gesellschaftern und Gesell-
schaft eine Steigerung. Ist während der Dauer der Gesellschaft ein vom Richter
eingesetzter Geschäftsführer regelmäßig unzulässig, so ist er jetzt möglich; es gibt
nicht nur geborene oder gekorene, sondern auch gerichtlich bestellte Geschäftsführer,
die zwar einstimmigen Beschlüssen der Gesellschafter Folge zu leisten haben (5 152),
aber von Anordnungen des einzelnen Hesellschafters unabhängig sind. Die Ein-
mischung der Behörden in das interne Verhältnis der Gesellschafter ist eine weiter-
gehende als während des Bestandes der Gesellschaft. Ja sogar Dritten ist eine
Mitwirkung bei der Liquidation unter gewissen Voraussetzungen vom Gesetze ein-
eräumt (§§ 146 Abs. 2, 3, 147, 152). Doch wäre es zu weitgehend, die Liqui-
ation mit dem Konkurse zu vergleichen. Während der Konkurs ein gerichtliches
Verfahren darstellt, ist die Liquidation eine außergerichtliche Abwicklung; während
im Konkurs der Wille der Gesellschafter durch den der Konkursorgane ersetzt wird
bleibt hier normaliter der einheitliche Wille der Gesellschafter maßgebend, er geht
dem der Liquidatoren vor. Demgemäß tritt die Liquidation grundsätzlich nicht ein
wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbaren (5 145
Abs. 1), und sie können grundsätzlich auch nachträglich die Liquidation wieder ab-
brechen. Selbst wo Dritte zur Mitwirkung berechtigt sind, steht es den Gesellschaftern
frei, durch Ausschließung des betr. Mitgliedes die Gesellschaft fortzuerhalten. —
Die Steigerung der Scheidung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft hat ähren
Grund in der Möglichkeit der Spannung unter den Gesellschaftern selbst, nicht in
Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung" an dem einheitlichen Willen der Gesell-
schafter findet sie ihre Schranke. Die Liquidation wird den Gesellschaftern aicht
vom Staate aufgedrängt, sie wird nicht von Amts wegen eingeleitet, und das Gericht
kann ihren Eintritt nicht verlangen.
§s 145.
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt,
sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern
vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs er-
öffnet ist.
Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesell-
schafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustim-
mung des Gläubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben.
Art ntn. 1 V 131, II § 143; Denkschr. I S. 108, 104, I11 S. 3190; A.D. H.G.B.
Die Liquidation ist ein nach Auflösung der offenen Handelsgesellschaft kraft
dispositiven Gesetzes eintretendes Auseinandersetzungsverfahren. Sie tritt also ein:
1. Nach, d. h. mit Auflösung der Gesellschaft. Gleichgültig ist der Auf-
lösungsgrund (auch Sinken bes meeereieuch - den Umfang des Klein-
gewerbes fällt darunter, K.G. in Entsch. F. G. XI S. 42). Nur bei der Eröffnung
des Konkurses über die Gesellschaft tritt keine Liquidation ein, wohl aber kann
solche neben dem Konkurse einhergehen (z. B. wenn Vermögen, das nicht dem
Konkurse unterfällt, da ist), oder sie kann nach beendetem Konkurse eintreten (vgl.
bei § 144 Nr. 7). Stets muß es sich um wirkliche Auflöosung, nicht um Aus-
schließung eines Gesellschafters handeln, letzterenfalls findet Auseinandersetzun
zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft statt. Nicht notwendig ist, da
die Auflösung tatsächlich eingetreten ist. Es genügt, daß der Auflösungsgrund
vorhanden ist (vgl. indessen bei ös 136, 137). Noch weniger ist notwendig, d
die Auflösung angemeldet oder eingetragen ist. Gleichgültig ist auch, ob die Gesell-
schaft selbst eingetragen war oder nicht (R.O. H. G. XXII -. 204), tofern nur eine
offene Handelsgesellschaft wirklich bestand (unten Nr. 5).