Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 48. 
Nr. 49. 
Nr. 50. 
26 I. Buch. Handelsstand. § 1 (Nr. 47—500. 
unmittelbar bezieht (Pachtung eines Grundstücks nicht Anschaffung der Früchte, 
Pachtung eines Steinbruchs nicht Anschaffung der Steine, Pachtung einer Mineral= 
quelle nicht Anschaffung des Mineralwassers (Adler-Clemens Nr. 1475), Kauf eines 
Waldes auf Abholzung nicht Kauf der einzelnen Bäume, Ubernahme eines Grund- 
stücks zum Austorfen nicht Anschaffung des Torfes (Busch XI S. 246), weil in 
allen diesen Fällen Gegenstand des Geschäftes das Grundstück und nicht die beweg- 
lichen Sachen sind. ann der eine, wann der andere Fall vorliegt, ist Tatfrage 
(ogl. R.G.Z. VI Nr. 2; O.L. G. München bei Seuffert LXVII Nr. 220). 
e) Die beweglichen Sachen können vertretbare und nicht vertretbare, verbrauch- 
bare (insbesondere bei einem Warenlager) und nicht verbrauchbare sein. Sie können 
der Gattung nach bestimmt sein und in specie als Anschaffungsgegenstand auf- 
treten (z. B. beim Gemäldehändler). Es kann sich um eine einzelne Sache und um 
Sachinbegriffe (z. B. Warenlager, Bibliotheken), dagegen nicht um ein ganzes Ver- 
mögen handeln. Gegenstand des Gewerbes können Waren derselben Art oder ver- 
schiedener Art sein (Warenhäuser). 
7. Wertpapiere. An Stelle der älteren Aufzählung von Staatspapieren, 
Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Wertpapieren ist der einfache 
Begriff der Wertpapiere gesetzt worden. Einer Begriffsbestimmung des Wertpapiers 
ermangelt sowohl das H. G.B. wie das B.G.B. Indessen ergibt sich, daß an Ur- 
kunden gedacht ist, die, sei es als Träger des verbrieften Rechts, sei es sonst für 
die Verwertung des verbrieften Rechts von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung 
sind (Brunner in Endemann's Hdb. II S. 147; E. Jacobi, Wertpapiere 1901; 
Lehmann, H. R. § 118), gleichgültig, ob sie auf Inhaber, Order oder Namen 
lauten (vgl. auch B.G.B. 8 234). Mit diesem Begriffe deckt sich der in § 1 gemeinte 
Begriff nicht ganz, vielmehr ist er enger. Gemeint sind nur solche Wertpapiere, die Gegen- 
stand des Handelsverkehrs sein können (vgl. Denks ritt I S. 13, II S. 3145), dahin ge- 
ören stets Inhaberpapiere, indossable Urkunden, selbst wenn das Indossament wie 
ei Reichsbankanteilscheinen keine materiellrechtliche Bedentung hat. Dagegen ge- 
hören nicht ohne weiteres dahin reine Rektapapiere (vgl. R.G.ZS. LIXVII S. 91), z. B. 
Hypothekenbriefe, auch dann nicht, wenn es sich um Aktien oder Staatspapiere 
handelt, z. B. die vinkulierte Namensaktie (55 180, 212; a. A. Staub.- Bondi 8 1, 
Anm. 40). Doch ist nicht ausgeschlossen, daß auch Rektapapiere hierhin gehören, 
1. Versicherungspolizen. Im übrigen ist es gleichgültig, ob das Wertpapier 
Mitgliedschaftsrechte (Aktien, Kuxe, vgl. über Kuxe R.G.3. LIV S. 351, dingliche Rechte 
(Grundschuldbriefe auf den Inhaber) oder Forderungen verbrieft, ob es über eine 
abstrakte (Wechsel) oder individuelle (Bodmereibrief, Lagerschein, Konossement, 
Lotterielos, vgl. R.O. H. G. XXIII Nr. 74, L. G. Erfurt im Zentralbl. II S. 7221)), eine 
Forderung auf Geld oder auf Quantitäten von Fungibilien oder auf eine sonstige 
Leistung (Fahrkarten, Theaterbillets) lautet, ob es Hauptpapier oder Neben- 
papier (Zins-, Renten-, Gewinnanteilschein) ist. Auch indossable oder auf den In- 
haber lautende Schecks gehören hierher. Gleichgültig ist auch, ob die Wertpapiere 
verbrauchbare (Banknoten) oder nicht verbrauchbare sind, ob fie in genere oder in 
specie angeschafft und veräußert werden, ob sie marktgängig sind (Effekten) oder 
nicht, ob zum Börsenhandel zugklassen sind oder nicht (§& 261 Nr. 1, 400). 
Nicht hierher gehören einfache Beweisurkunden über Forderungen. 
8. Die sogenannten res incorporales, Forderungen, Autorrechte, Patent- 
rechte, Bezugsrechte auf Aktien (Adler-Clemens Nr. 579), Rechte auf Warenzeichen, 
Firma, Monopole (vgl. R.G.Z. XXVI S. 45), ferner tatsächliche Chancen (z. B. Kund- 
schaft), endlich das ganze Vermögen (z. B. Erbschaften, unfreies Kindesvermögen, 
Gesell chasssvoermege) gehören ebenfalls nicht unter § 1. Der gewerbsmäßige Erb- 
schaftskäufer (B.G.B. 5 2371 ff.) ist deshalb ebensowenig Kaufmann im Sinne 
des § 1, wie der gewerbsmäßige Spekulant mit zweifelhaften Forderungen oder 
Patentrechten. 
1) Der Lotteriekollekteur kann deshalb Kaufmann nach Nr. 1 sein, wenn er 
ein selbständiges Gewerbe betreibt, kraft dessen er Lose anschafft und weiterveräußert. 
Ist er dagegen ein staatlicher Beamter oder Angestellter, so gilt dies nicht. Hierzu 
Osann, Die rechtl. Stellung des Lotterie-Kollekteurs, Diss. 1908 S. 62 ff., Roßbach 
in D.J.. 06 S. 1015. Abweichend O.L.G. Dresden in O.L.G.Rspr. XII S. 435, 
Brand Anm. 134. 
 
	        
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