Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
456 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 146 (Nr. 1). 
Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Er- 
nennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke 
die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle 
Personen zu Liquidatoren zu ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern 
gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des 
§ 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. 
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, 
so tritt der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters. 
Entw. 1 § 132, II +5 144; Denkschr. I S. 104, II S. 3190; A.D. H.G. B. 
Art. 133. 
Drei Arten von Liquidatoren werden in § 146 unterschieden: Liquidatoren 
Kot Gesetzes, Liquidatoren kraft Bestellung und Liquidatoren kraft richterlicher 
rnennung. 
1. Liquidatoren kraft Gesetzes. Dies sind die sämtlichen Gesellschafter, wie 
auch nach dürgerlichem Recht die Geschäftsführung von der Auflösung an den 
Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht (B.G.B. 5§ 730 am Ende). Gleichgültig ist, 
ob während der Dauer der Gesellschaft alle Gesellschafter Geschäftsführungsbefugnis 
hatten oder nicht, und aus welchem Grunde die Auflösung eingetreten ist. Auch 
dann, wenn die Gesellschaft durch Kündigung seitens des Privatgläubigers eines 
Gesellschafters aufgelöst ist (s 135), ist der Gesellschafter, nicht der kündigende 
Gläubiger, gesetzlicher Liquidator, während der Gläubiger freilich als Beteiligter 
ein gewisses Mitwirkungsrecht hat (58 146, 147, 152). Anders beim Konkurse über 
das Vermögen eines Gesellschafters. Hier wird der Konkursverwalter anstelle des 
Kridars Liquidator (Abs. 3). Dies gilt sowohl von dem Falle, daß der Privat- 
konkurs den Auflösungsgrund bildet, als daß er nach eingetretener Auflösung 
eröffnet wird. Im letzteren Falle hört mit der Bestellung des Konkursverwalters 
der Kridar auf, gesetzlicher Liquidator zu sein. 
Die Eigenschaft als Liquidator ist eine Folge der Eigenschaft als Gesellschafter. 
Kein Gesellschafter kann deshalb sich dieser Eigenschaft einseitig entledigen. Es ist 
Recht und Pflicht eines jeden, die Liquidatorentätigkeit auszuüben. r kann sie 
auch nicht einseitig einem andern übertragen etwa dadurch, daß er seine Rechte 
auf die Liqidationsquote abtritt, noch darf er sich weigern, die ihm obliegenden 
Handlungen vorzunehmen, sonst würde er sich schadensersatzpflichtig machen. Der 
hinsichtlich der Geschäftsführung in § 114 Abs. 1 ausgesprochene Grundsatz findet 
auf § 146 entsprechende Anwendung (vgl. auch Staub-Pinner § 146 Anm. 5 
ggen Renaud, C.G G. S. 540, Behrend 8 81 Anm. 23, Wimpfheimer S. 37ff.). 
Wie weit er an andere Vollmachten erteilen kann, ist bei § 150 zu erörtern. 
Ist ein Gesellschafter geschäftöfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
so ist sein gesetzlicher Vertreter für ihn Liquidator. Bei Mehrheit von Vormündern 
kann das Vormundschaftsgericht einem derselben die Liquidatorentätigkeit für den 
Gesellschafter ausschließlich zuweisen (B.G.B. § 1797 Abs. 2), andernfalls haben sie 
jusammen zu handeln (B.G.B. ) 1797 Abs. 1), sie gelten dann aber nur als ein 
iquidator, nicht als mehrere Liquidatoren (wichtig für § 150 Absf. 1). Ist ein 
Gesellschafter verstorben oder stirbt er während der Liquidation, so tritt sein Erbe 
an seine Stelle. Mehrere Erben haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, 
d. h. es kann jeder Gesellschafter von ihnen verlangen, daß sie durch einen Vertreter 
(sei es aus ihrer Mitte, sei es einen Dritten) ihre Mitwirkung ausüben, und kann 
anderenfalls ihnen die Zulassung versagen, bezw. den Antrag auf Bestellung eines 
richterlichen Liquidators stellen Ceyner in Z. X S. 335, Makower la 1, 
Staub--Pinner Anm. 4). Sind dagegen die Gesellschafter mit der Zulassung 
ämtlicher Erben einverstanden, so gilt auch dies. Ist mit den Erben die Gesell- 
chaft zunächst fortgesetzt und tritt dann Liquidation ein, so ist jeder Erbe für sich 
gesetzlicher Liquidator (a. A. Renaud, C.G. S. 540). 
urch Vereinbarung kann einem Teil der Gesellschafter die Liquidatoren- 
eigenschaft genommen werden. Solche Vereinbarung ist während der Dauer und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.