Nr. 1.
Nr. 3.
Nr. 4.
erfolgen. Sind diese mit den Liquidatoren identisch, so melden sie sich
460 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 148 (Nr. 1—4).
1. Aumeldung aller Liquidatoren. Während durante societate nur abnorme
Vertretungsverhältnisse anmeldungspflichtig sind (s 125 Abs. 4), schreibt § 148 vor,
daß die Versonen der Liquidatoren schlechthin anzumelden seien. Dies hat also auch
in dem Falle zu gelten, wo der gesetzliche Zustand, daß sämtliche Gesellschafter
Liquidatoren sind, eine Anderung nicht erfahren hat. Die hier in Betracht
kommenden Möglichkeiten, daß auch Nichtgesellschafter gesebliche Liquidatoren sein
können (bei Auflösung durch Tod eines Gesellschafters der Erbe, bei Eröffnuug
des Privatkonkurses der Konkursverwalter), zwingen zur Klarstellung, wer Liquidator
sei. Dies gilt um so mehr, als bei der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
der Auflösungsgrund nicht notwendig angegeben wird (siehe bei 5+ 143 Nr. 2).
Darum schreibt das Gesetz schlechthin Anmeldung der Liquidatoren zum Handels-
register vor, gleichgültig ob die Liquidatoreneigenschaft durch Gesetz oder Vertrag
begründet ist. Nur, wenn der Liquidator durch den Registerrichter bestellt wird,
geschieht die Eintragung von Amts wegen.
2. Anmeldende. Die Anmeldung hat von sämtlichen Ges ellschaftern zu
elbst an.
Ist einer der Gesellschafter verstorben, so haben dessen Erben mitzuwirken, und zwar
sämtlich. Doch gestattet das Gesetz, wenn der Mitwirkung besondere Hindernisse
entgegenstehen, davon abzusehen, falls anzunehmen ist, „daß die Aumeldung den
Tatsachen entspricht". Diese Worte machen Schwierigkeiten. Die Verweisung der
Denkschrift auf § 143 ruft die Frage hervor, wer der von den mehreren Erben zu
bestellende Vertreter (§ 146 Abs. 1) dann sein solle, wenn die Ermittelung der Erben
oder eines Teiles derselben schwierig ist. Man wird sich hier mit der Mitwirkung
durch diejenigen, die notorisch Erben sind, begnügen müssen und es ihnen überlassen
können, einen Antrag auf richterliche Ernennung eines Liquidators zur Wahrnehmung
ihrer Interessen zu Srcllen. — Bei Konkurs über das Privatvermögen eines Gesell-
schafters nimmt die Anmeldung statt des Gesellscha ters der Konkursverwalter vor
(5 146 Abs. 3, anders Goldmann Anm. 8 und Marcus bei Holdheim 1913,
S. 106, die den Kridar für anmeldungspflichtig halten). Nicht anmeldungspflichti
ist der Gläubiger eines Gesellschafters, der von der Befugnis des § 135 Gebrau
gemacht hat. —
Die Liquidatoren als solche haben bei der Anmeldung dagegen nicht mitzuwirken.
3. Die Anmeldung hat zu den Handelsregistern des Sitzes der Gesellschaft
und der Zweigniederlassungen zu geschehen (5 13). Steht die Tatsache der Auf-
lösung jest, so wird der Registerrichter die Gesellschafter auffordern können, sich
binnen bestimmter Zeit zu erklären, ob sie eine andere Art der Auseinandersetzung
vereinbart haben und sie bei Ausbleiben der Erklärung durch Ordnungsstrafe zur
Anmeldung der Liquidatoren anhalten können (5 14). Weigert sich einer der An-
meldungspflichtigen mitzuwirken, weil er eine andere Regelung der Liquidatoren-
funktionen behauptet, so ist die Differenz im Prozeßwege zu erledigen und dann
nach § 16 vorzugehen (R.O. H. G. X S. 437).
Anzumelden sind die Personen der Liquidatoren und von den gesetzlichen
Bestimmungen abweichende Regelungen der Vertretung, insbesondere die Zuteilung
der Ganzvertretung (5 150 Abs. 1). Auf welchem Titel die Liqutddatorenstellung
beruht, ist nicht anzumelden, ebensowenig die Tatsache, daß von der Liquidation
gewisse Gesellschafter ausgeschlossen sind. —
Die Anmeldung hat zu erfolgen, auch wenn die Auflösung der Gesellschaft,
ja selbst, wenn die Handelsgesellschaft (im Falle des § 1) nicht eingetragen war.
Herhalich wird sie gleichzeitig mit der Anmeldung der Auflösung nach §5 143
erfolgen.
4. Folgen der unterlassenen Eintragung oder Bekanntmachung. Unterbleibt
die Bekanntmachung, wer als Liquidator eingetragen ist, so bestehen zwar die
Liquidatoren als solche rechtlich, aber der Dritte, dem die vom Gesetz abweichende
Regelung nicht bekannt ist, darf den gesetzlichen Zustand, daß sämtliche Gesellschafter
und nur diese Liquidatoren mit Kollektivbefugnis seien (55 146, 150), als bestehend
annehmen, es kann ihm z. B. nicht entgegengehalten werden, daß durch Verein-
barung der Gesellschafter oder richterliche Ernennung weitere Liquidatoren bei-
geordnet seien (R. G. im Recht 04, S. 580 Nr. 2564.).