§148(Nr. 5—8),5 149 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 461
5. Anderungen in den Personen der Liquidatoren, sei es, daß neue hinzu-= Nr. 5.
kommen oder alte durch neue ersetzt werden, sind von den Gesellschaftern gleichfalls
anzumelden. Der Zeitpunkt des Ausscheidens eines Liquidators ist nicht eintragungs-
fähig (K.G. in Entsch. F. G. XII S. 217).
6. Das gleiche gilt von jeder Anderung in der Vertretungsmacht, z. B. Er. Nr. 6.
satz der gewährten Ganzvertretung durch Kollektivvertretung. Wird ein zweiter
Liquidator neben dem bisher alleinigen bestellt, so bedarf es einer besonderen Ein-
tragung der Umänderung von Einzelvertretung in Kollektivvertretung nicht. Viel-
mehr tritt solche kraft Rechtssatzes ein. Das umgekehrte, daß beide Ganzvertretung
haben, müßte eingetragen und bekannt gemacht werden.
7. Daß die Liquidatoren (auch die gerichtlich ernannten) Firma nebst Namens= Nr. 7.
unterschrift bei dem Gericht zu zeichnen haben, rechtfertigt sich aus § 153. Die
Firma ist als Liquidationsfirma schon jetzt anzugeben. Vgl. im übrigen bei § 153.
8. 5 148 findet sofortige Anwendung. Nr. 8.
8 149.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und
die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können
sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb
ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Entw. I § 135, II §. 147; Denkschr. I S. 105, 106, II S. 3190, 3191;
A. D. H. G. B Art. 137. «
1. Rechtliche Stellung der Liquidatoren im allgemeinen. 5 149 enthält Nr. 1.
zweierlei Bestimmungen. Die eine betrifft die Aufgabe der Liquidatoren. Sie
haben gleich den Liquidatoren einer Körperschaft (B.G.B. § 49) „die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld
umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen.“ Die andere erklärt sie für Vertreter
der Gesellschaft innerhalb ihres Geschäftskreises. Jene weist den Liquidatoren die
Geschäftsführung, diese die Vertretung zum Zwecke der Liquidation zu. Es be-
gegnet hier somit eine ähnliche Scheidung zwischen innerer und äußerer Seite, wie
wir sie bei den Gesallschaftern kennen gelernt haben. Indessen ergeben sich bei
näherem Zusehen doch erhebliche Abweichungen. Zunächst ist offenbar der Zu-
sammenhang zwischen Geschäftsführung und Vertretung hier ein viel engerer, als
es während der Dauer der Gesellschaft für die Gesellschafter der Fall war. Freilich
ist auch für die Liquidatoren der offenen Handelsgesellschaft der Satz des B.G. B.
unanwendbar, daß im Zweifel der Umfang der Vertretungsbefugnis eines Gesell-
schafters nach der Geschäftsführungsbefugnis zu bestimmen sei (B.G.B. F 714).
Vielmehr kann jener größer sein als dieser, wie die Vergleichung der §8§ 152, 151
ergibt, und bis zu einem gewissen Grade besitzt auch hier die Vertretungsbefugnis
einen absoluten Umfang (§ 151). Aber wie es keinen Liquidator ohne Vertretungs-
befugnis gibt, so läßt sich die Vertretungsbefugnis ohne Geschäftsführung nicht
denken, hinter jener muß diese stehen, und wenn auch die Anordnungen der Be-
teiligten für die Zusübung der Geschäftsführung bestimmt sind, so bleibt doch stets
der Liquidator Geschäftsführer, ein jeder Geschäftsführung entkleideter Liquidator
wäre in Wahrheit kein solcher.
» Den Gesellschaftern steht Geschäftsführung und Vertretung kraft Gesetzes zu,
sie kann freilich dem einen genommen sein oder der Umfang kann durch Vertrag
eingeengt werden (Kollektivvertretung). Immer aber bleibt es das eigene Recht,
auf das sich der Gesellschafter stützt. Bei den Liquidatoren kann es das Gesetz sein,
auf dem ihre Befugnisse beruhen, es kann aber auch ein Vertrags- oder quasi
Vertragsverhältnis zu den Gesellschaftern vorliegen. Je nachdem das eine oder
andere der Fall ist, ergeben sich verschiedene Folgen für die Diligenzpflicht, Ab-
berufung, Geschäftsführung, ja selbst für Vertretung. So kann denn auch bei
S-