149 (Nr. 8—4). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 463
3. Einjiehung der Fek#en. Die Liquidatoren haben die während der
Liquidation bereits zur Fälligkeit gediehenen Forderungen einzuziehen (auch die
litigiösen R.O. H. G. XXI S. 128). Durch den Eintritt der Liquidatton wird aber
die Fälligkeit noch nicht begründet (R.G.Z. IX S. 14). Unter Einziehung würde
auch Einklagung fallen, Protesterhebung bei Wechselforderungen, Befriedigung durch
Verkauf des Pfand- oder Retentionsgutes (§ 374), auch Aufrechnung. Die Forde-
rung kann auf jede vermögenswerte Leistung gehen (R.G.Z. XLIV S. 84: kauf-
weise Uberlassung von Grundstücken). Die Forderungen können sich r*— Dritte
und einzelne Gesellschafter richten und letzterenfalls 4 en solche in ihrer Eigenschaft
als Dritte oder als Gesellschafter. Wird der Gese chafter als Dritter belangt, so
kann er nicht mit der Einlage aufrechnen, er muß sie während der Dauer der
Liquidation in dem Gesellschaftsvermögen lassen (Bolze XIX Nr. 619). Was den
Gesellschafter als solchen betrifft, so find die Liquidatoren namens der Gesellschaft
berechtigt, fällige insagen, sei es in Geld oder anderen Inhalts (Erfüllung einer
Grundstücksillation, R.O. H. G. XII S. 39, Verpflictung zur Ubernahme eines
Inventars: K.G. in O.L.G. Rspr. XIX S. 314), von den Gesellschaftern einzutreiben
(ogl. R.O. H.G. XXII S. 136, XXV S. 165, R.G.3. IV S. 67), denn sie gehören
zum Gesellschaftsvermögen (R.G.Z. LXXVI Nr. 71), desgl. die Ansprüche auf Zinsen
und Schadensersatz nach 111 (vgl. Bolze I Nr. 1179, O. L.G. Hamburg in
H. G. S. XV (1894) S. 300, O.L.G. Celle im Recht 05, S. 22 Nr. 118). Dies gilt auch
dann, wenn die Gesellschaft aus nur zwei Gesellschaftern bestand (Renaud, C. G.
S. 567, Busch III S. 114). Auch Ansprüche auf Herausgabe von Geschäftsbüchern
und sonstigen Schriftstücken der Gesells est gehören hierher (R.O. H. G. XXI S. 142).
Dagegen können die Liquidatoren die Gesfellschafter nicht dazu anhalten, noch nicht
fällige Einlagen aus dem Grunde zu entrichten, weil die Gesellschaft in Liqutdation
getreten und der Betrag zur Deckung der Schulden nötig sei, ebenso wenig über
den Betrag des versprochenen Beitrags Zuschüsse an die Gesellschaft zu machen.
Der Gesellschafter würde sich hiergegen auf B.G. B. § 707 stltzen (R.O. H. G. XXV
S. 159 ff.). Nicht steht B.G. B. § 735 im Wege (über diesen DüringerHachen-
burg IV S. 231), denn die hieraus sich ergebenden Rechte müssen die Gesellschafter
egen einander mit der actio pro socio geltend machen (R.O. H. G. V S. 390).
as von Forderungen gilt, ist auf andere Rechte entsprechend anzuwenden, z. B.
Geltendmachung des Eigentums durch Erhebung der Vindikation.
Wie weit der Schuldner Einreden vorbringen kann, entscheidet sich nach all-
gemeinen Grundsätzen. Insbesondere gilt hinsichtlich des Aufrechnungseinwandes
as bei § 124 Nr. 8 Bemerkte. Die besonderen Grundsätze der K.O. 5 54 greifen
hier nicht Platz. Von praktischer Bedeutung kann vor allem der Einwand werden,
daß die noch nicht fällige Verbindlichkeit nur unter der Voraussetzung des Fort-
bestandes der Gesellschaft eingegangen war. Solchen Fall behandelt R.G. Z. IV.
S. 66 (ein Dritter hatte sich verpflichtet, zu Gunsten eines Gesellschafters ein „ver-
antwortliches“ Kapital einzuschießen, und aus den begleitenden Umständen des
konkreten Falles entnahm das R.G., daß nach dem Willen beider Parteien solche
Voraussetzung vorlag, vgl. ferner O. L.G. Hamburg in O.L.G. IX S. 260, O.L.G.
Stuttgart im Recht 07, S. 1134 Nr. 2716). Wegen des mit der offenen Handels-
gesellschaft assozierten stillen Gesellschafters bei § 340.
.4. Verfilberung des Vermögens. Der Liqudidator hat das ganze Heselllchasts.
vermögen in Geld umzusetzen (anders im bürgerlichen Recht, wo das Gesellschafts-
vermögen nur „soweit erforderlich“ zu versilbern ist, B.G.B. 733 Abs. 3; hierzu
Düringer. Hachenburg IV S. 224 ff.), doch können natürlich die sämtlichen
Gesellschafter einstimmig eine andere Anordnung treffen, z. B. Realteilung oder
Zuweisung eines Gegenttandes an einen von ihnen oder an sie beide zu gemein-
samem Recht vorschreiben. So können Ehegatten, die Gesellschafter sind, bei
Gütergemeinschaft Gegenstände des Gesellschaftsvermögens wieder zu Gesamtgut
machen (vgl. O. L. G. Darmstadt im Recht 04, S. 198 Nr. 994). Dann muß der
Liquidator der Anordnung Folge leisten (§ 152). Die Vorschriftbezieht sich natürlich nicht
auf die quoad usum inferierten Gegenstände, diese sind dem Inferenten zurückzu-
geben (B. G. B. § 732). Im bbrigen bezieht 2 sich auf alle Vermögensobjekte der
esellschaft, sofern eine Versilberung möglich ist (nicht auf die Geschäftsbücher,
nicht auf jura personalissima). Auch Forderungen, deren Einziehung nicht möglich
Nr. 4.