Nr. 5.
Nr. 6.
464 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 149 (Nr. 4—0).
oder z. Z. nicht realisierbar ist, gehören dahin (vgl. B.G.B. 5 754, Keyßner in
Z. X S. 381). Die Art der Versilberung steht mangels einstimmiger Anordnung
durch die Gesellschafter den Liquidatoren frei. Sie können privatim veräußern oder
öffentlich versteigern lassen. Dies gilt auch für Grundstücke (anders im älteren
Recht). Soweit Hilfsgeschäfte zur Versilberung dienen, z. B. Miete eines Lokales
Transportgeschäfte, können sie natürlich auch solche eingehen. Aber man wird mit
Staub. Pinner Anm. 18 weitergehend alle Geschäfte zulassen, die der Verwertung
der Gesellschaftsgegenstände dienen (Tauschgeschäfte, Erwerb von Grundstücken
behufs Rettung von Hypotheken).
5. Befriedigung der Esellschaftsglänbiger. Auch in dieser Beziehung ist darauf
hin zuweisen, daß auch bei Auflösung der Gesellschaft eine nicht fällige Schuld nicht
zu einer fälligen wird (anders im Konkurse, K.O. § 65). Wohl aber haben sie für
nicht fällige oder für streitige Schulden das zur Berichtigung Erforderliche zurück-
zubehalten (§ 155 Abs. 2). Als Gesellschaftsgläubiger können nicht bloß Nichtgesell-
schafter, sondern auch Gesellschafter in Frage kommen, letzteres jedenfalls inso-
weit sie als Dritte in rechtliche Beziehung zur Gesellschaft getreten find, z. B. als
Darlehnsgeber (dahin gehören auch die Ansprüche ausgeschiedener Gefellschafter).
Aber auch soweit es sich um ihre Stellung als Gesellschafter handelt, kommen sie
in Frage, doch haben sie hier den Dritten nachzustehen 1). Die Befriedigung kann
durch Barzahlung, Aufrechnung oder eine andersartige Erfüllung geschehen. Hin-
sichtlich der Aufrechnung gilt das bei §5 124 Nr. 8 Bemerkte auch #isr Denkhdar ist,
daß eine Schuld von der Gesellschaft oder gegenüber der Gesellschaft unter der
Voraussetzung der Nichtauflösung eingegangen wurde. Wann das vorliegt, ist
Tatfrage (vgl. z. B. R.G. im Recht 08 Nr. 148, O. L. G. Jena bei Seuffert
LXVIII Nr. 131, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. IX S. 260, oben Nr. 3).
Für die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger gelten nicht die konkursrecht-
lichen Vorschriften. Aber andererseits besteht eine Pflicht der Liquidatoren, alle
Gläubiger zu befriedigen. Insbesondere haben sie kein Recht, die Befriedigung
eines Gläubigers deshalb zu unterlassen, weil ein Gesellschafter seinen Pkichten
gegen die Gesellschaft nicht nachgekommen ist (O.L.G. Braunschweig in O.L. G.
finrt XXIV S. 136). Ebensowenig dürfen sie sich vorweg als Gläubiger be-
riedigen.
6. Ein ehe neuer Geschäfte. Die Gesellschafter können nur zur Beendigung
schwebender e chähte neue eingehen. Gleichgültig ist, ob dadurch die Beendigung
irekt herbeigeführt werden (Vergleich) oder nur sicher gestellt werden soll (Verpfändung,
Bürgenstellung), ob das neue Geschäft sich unmittelbar oder mittelbar (Darlehns-
aufnahme behufs Tilgung von Verbindlichkeiten, R.G. . IV S. 65) auf die Beendi-
gung des schwebenden Geschäfts beziehen soll, ob es unbedingt notwendig war
oder nicht (Busch XXXVIII S. 235), ob es sich um Erwerb oder Veräußerung
von Rechten handelt und ersterenfalls, ob um ein lukratives oder oneroses Geschäft.
Es genügt schon, daß das Geschäft in tatsächlichem Zusammenhang steht mit einem
vor Eintritt des Auflösungsgrundes begonnenen Geschäft (Wimpfheimer S. 161).
Im übrigen aber dürfen sie nicht neue Geschäfte eingehen. Dahin wird z. B. regelmäßig
die Beteiligung der Liquidationsgesellschaft an einer neu begründeten Gesellschaft
Phören (K.G. in O.L.G. Rspr. III S. 67), doch kann es auch anders liegen (O.L.G.
resden im Recht 05, S. 169 Nr. 771, wo die Beteiligung einer liquidierenden
Aktiengesellschaft an einer G. m. b. H. als Abwicklungsgeschäft angesehen wurde).
Sie dürfen keine Prokura und Generalhandlungsvollmacht erteilen, denn der
Prokurist, wie der Gemeralhandiungsbevollmechtigte oll ein Handelsgewerbe betreiben
und der werbende Betrieb hat sein Ende gefunden R.G.3. LXXII S. 123). Die
bts dayin tätigen Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten können
höchstens als Handlungsbevollmächtigte innerhalb des Rahmens der Liquidations-
zwecke fortwirken. Dagegen können sie Spezialhandlungsvollmachten erteilen
(anerkannt im § 150 Abs. 2), auch Handlungsgehilfen engagieren. Denn kauf-
männische Dienste sind auch im Liquidationsstadium erforderlich.
#4da) Solchen Fall behandelt R.G.8. XXIX S. 15, 16, eine Entscheidung, die
sich allerdings zu weitgehend ausdrückt.