Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 10. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
466 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 149 (Nr. 9—10), §J 150 (Nr. 1—3). 
Im Proze, den die Liquidatoren fhren, stellen sie auch keineswegs die Partei 
dar, wie das R.O. H.G. X S. 356, XII S. 216 annimmt, vielmehr vertreten sie nur 
die Partei. Sie haben zwar die Eide namens der Liguidationsgesecht aft zuzuschieben 
und zurückzuschieben, aber zu schwören sind die Eide von den Gesellschaftern (anders 
die herrschende Ansicht, vgl. dagegen Gierke, Genossenschaftstheorie S. 601). Zur 
Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses Üüber das Gesellschaftsvermögen 
ist jeder Liquidator befugt (K.O. § 210). 
10. Das ältere Recht (Art. 137) gestattete, die Veräußerung von unbeweglichen 
Sachen ohne Zustimmung der Gesellschafter nur im Wege der öffentlichen Versteigerung 
vorzunehmen. Die Beschränkung zessierte vom 1. Jan. 1900 ab. 
§ 1850. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur 
Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern 
nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung 
ist in das Handelsregister einzutragen. 
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die 
Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder 
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegen- 
über eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 
Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. . 
ZFUUUI § 136, II § 148; Denkschr. I S. 105, 106, II S. 3191; A.D.H.G.B. 
1. Mehrere Liquidatoren, gleichgültig welcher Art, haben Gesamtgeschäfts- 
ührung und Gesamtvertretung. Deshalb muß, wenn einer von mehreren 
iquidatoren gegen die ua datensip Klage erheben will, an seiner Stelle ein 
anderer Liquidator für die Firma bestellt werden (R.G.Z. XLVII Nr. 6). Dasselbe 
wird man anzunehmen haben, wenn die Liqudidationsfirma durch die Liquidatoren 
gegen einen der Liquidatoren auf Zahlung eingezogener Beträge an die Kasse der 
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Art. 1 
ellschaft klagen will (ogl. K. G. in O. L. G. Rspr. VII S. 151, O.L. G. Braunschweig in 
.L. G. Rspr. XXI S. 388, unzutreffend O.L.G. Kiel in O. L.G. Rsp. XIXS#315). Doch 
können die Beteiligten ein anderes beschließen, se es, daß sie jedem der Liquidatoren 
Ganzvertretung einräumen, sei es, daß sie dem einen Ganzuvertretung, dem andern nur 
Kollektivvertretung gewähren. Ebenso kann der Richter ein anderes anordnen. Jede 
von dem normalen Zustand abweichende Regelung ist einzutragen und bekannt zu 
machen (darüber bei § 148 Nr. 3). Ist nur ein Aauidator da, so hat er selbitver- 
ständlich Alleinvertretung. Mit der Einsetzung eines zweiten Liquidators würde sich 
aber kraft Gesetzes die Ganzvertretung in Kollektivvertretung verwandeln. Eines 
besonderen Hinweises darauf bedarf es in der Bekanntmachung nicht. Soll sie als 
Ganzvertretung andauern, so muß dies ausdrücklich bestimmt und kundgegeben 
werden. Ebensowenig bedarf es einer besonderen Hervorhebung der Kollektiv- 
vertretung, wenn nur die Personen der Liquidatoren wechseln. rr 
2. Gefahr im Verzuge. Hinsichtlich der Gesamtgeschäftsführung und der 
Gesamvertretung gilt guludssruch das in den §§ 115 Nr. 2, 125 Nr. dof, Bemerkte. 
Nur darf hier nicht einmal bei Gefahr im Verzuge der einzelne Liquidator als solcher 
selbständig handeln, vielmehr läge auch dann eine Geschästssührung ohne Auftrag 
vor. So wird z. B. die Entlassung eines Handlungegebil en auch bei justa causa 
nicht einem einzelnen Liquidator zustehen (anders R.G. in Holdheim 1900, S. 125). 
3. Ganzgeschäftsführung. Hat von mehreren Liquidatoren jeder Ganzgeschäfts. 
führung, so fragt es sich, ob § 115 Abs. 1 unter ihnen zur Anwendung kommt. Dies 
wird grundsätzlich zu verneinen sein, weil nach § 152 der Liquidator nur den von 
den Beteiligten einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu leisten hat. Der trotz 
Widerspruchs eines anderen Gesellschafters handelnde Liquidator würde sich nur 
insoweit regreßpflichtig machen, als ihn ein Verschulden trifft. 
 
	        
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