Nr. 10.
Nr. 2.
Nr. 3.
466 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 149 (Nr. 9—10), §J 150 (Nr. 1—3).
Im Proze, den die Liquidatoren fhren, stellen sie auch keineswegs die Partei
dar, wie das R.O. H.G. X S. 356, XII S. 216 annimmt, vielmehr vertreten sie nur
die Partei. Sie haben zwar die Eide namens der Liguidationsgesecht aft zuzuschieben
und zurückzuschieben, aber zu schwören sind die Eide von den Gesellschaftern (anders
die herrschende Ansicht, vgl. dagegen Gierke, Genossenschaftstheorie S. 601). Zur
Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses Üüber das Gesellschaftsvermögen
ist jeder Liquidator befugt (K.O. § 210).
10. Das ältere Recht (Art. 137) gestattete, die Veräußerung von unbeweglichen
Sachen ohne Zustimmung der Gesellschafter nur im Wege der öffentlichen Versteigerung
vorzunehmen. Die Beschränkung zessierte vom 1. Jan. 1900 ab.
§ 1850.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur
Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern
nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung
ist in das Handelsregister einzutragen.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die
Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegen-
über eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125
Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. .
ZFUUUI § 136, II § 148; Denkschr. I S. 105, 106, II S. 3191; A.D.H.G.B.
1. Mehrere Liquidatoren, gleichgültig welcher Art, haben Gesamtgeschäfts-
ührung und Gesamtvertretung. Deshalb muß, wenn einer von mehreren
iquidatoren gegen die ua datensip Klage erheben will, an seiner Stelle ein
anderer Liquidator für die Firma bestellt werden (R.G.Z. XLVII Nr. 6). Dasselbe
wird man anzunehmen haben, wenn die Liqudidationsfirma durch die Liquidatoren
gegen einen der Liquidatoren auf Zahlung eingezogener Beträge an die Kasse der
e
O
Art. 1
ellschaft klagen will (ogl. K. G. in O. L. G. Rspr. VII S. 151, O.L. G. Braunschweig in
.L. G. Rspr. XXI S. 388, unzutreffend O.L.G. Kiel in O. L.G. Rsp. XIXS#315). Doch
können die Beteiligten ein anderes beschließen, se es, daß sie jedem der Liquidatoren
Ganzvertretung einräumen, sei es, daß sie dem einen Ganzuvertretung, dem andern nur
Kollektivvertretung gewähren. Ebenso kann der Richter ein anderes anordnen. Jede
von dem normalen Zustand abweichende Regelung ist einzutragen und bekannt zu
machen (darüber bei § 148 Nr. 3). Ist nur ein Aauidator da, so hat er selbitver-
ständlich Alleinvertretung. Mit der Einsetzung eines zweiten Liquidators würde sich
aber kraft Gesetzes die Ganzvertretung in Kollektivvertretung verwandeln. Eines
besonderen Hinweises darauf bedarf es in der Bekanntmachung nicht. Soll sie als
Ganzvertretung andauern, so muß dies ausdrücklich bestimmt und kundgegeben
werden. Ebensowenig bedarf es einer besonderen Hervorhebung der Kollektiv-
vertretung, wenn nur die Personen der Liquidatoren wechseln. rr
2. Gefahr im Verzuge. Hinsichtlich der Gesamtgeschäftsführung und der
Gesamvertretung gilt guludssruch das in den §§ 115 Nr. 2, 125 Nr. dof, Bemerkte.
Nur darf hier nicht einmal bei Gefahr im Verzuge der einzelne Liquidator als solcher
selbständig handeln, vielmehr läge auch dann eine Geschästssührung ohne Auftrag
vor. So wird z. B. die Entlassung eines Handlungegebil en auch bei justa causa
nicht einem einzelnen Liquidator zustehen (anders R.G. in Holdheim 1900, S. 125).
3. Ganzgeschäftsführung. Hat von mehreren Liquidatoren jeder Ganzgeschäfts.
führung, so fragt es sich, ob § 115 Abs. 1 unter ihnen zur Anwendung kommt. Dies
wird grundsätzlich zu verneinen sein, weil nach § 152 der Liquidator nur den von
den Beteiligten einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu leisten hat. Der trotz
Widerspruchs eines anderen Gesellschafters handelnde Liquidator würde sich nur
insoweit regreßpflichtig machen, als ihn ein Verschulden trifft.