Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

51500Nr. 4-5), 151 (Nr. 1-2),5 152(Nr. 1). 1. Abschn. Offene Handelsges. 5. Titel. 467 
4. Unter einander werden die Liquidatoren verpflichtet sein zur gegenseitigen Nr. 4. 
Mitwirkung, soweit sie Gesellschafter sind (O. L.G. Celle in L.8. 1913. G. 402). 
Insoweit wird jeder gegen den anderen klageweise auf Mitwirkung zur Verteilu g 
derMassevotehenkonnencR.G.Z.xl-Vll.19).Jmübrigenstehensieinkeinem 
direkten rechtlichen Verhältnis zu einander. Nur die Gesellschaft kann giden zur 
Erfüllung seiner Pflichten anhalten (anders O. L.G. Kiel in O.L.G. Rspr. XIX 
S. 315) oder es kann ein einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft seinen Anspruch 
darauf, daß durch sie die ordnungeme ige Verteilung herbeigeführt werde, geltend 
machen. Doch werden die Gesellschafter zusammen gegen den Liquddator vor- 
gehen können (oben § 149 Nr. 9). 
5. Der dem älteren Recht unbekannte Abs. 2 findet auf Geschäfte und Rechts- Nr. 5. 
handlungen Anwendung, die nach dem 31. Dez. 1899 vorgenommen werden. 
151. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren 
ist Dritten gegenüber unwirksam. « 
Entw.l§137,ll§149;Denkschr.lS.106,llS.3191;D.A.H.G.B.Art.138. 
Die Bedeutung dieses Paragraphen ist weit geringer als die der §§ 50, 126. 
Denn der Umfang der Vertretungsmacht, wie er sch aus § 149 ergibt, entbehrt jenes 
esten und klar erkennbaren Maßstabes, den er bei Prokura und Vertretungsmacht 
es Gesellschafters besitzt. Immerhin ergibt sich aus ihm, daß selbst einstimmig 
von den Beteiligten gefaßte Beschlüsse, die den Umfang der Vertretungsbefugnis des 
Liquidators gegenüber § 149 einschränken, nach außen nicht wirken, soweit nicht die 
Voraussetzungen betrügerischer Kollusion vorliegen (vgl. bei § 126 Nr. 2). Abweichend 
von jenen Vollmachten bezieht sich die Vertretungsmacht des Liquidators auch stets 
auf das ganze Geschäft. Die Beschränkung auf eine Zweigniederlassung ist Dritten 
gegenüber unwirksam. Im einzelnen gilt: 
1. Nur Beschränkungen der Vertretungsmacht sind nach außen unwichsamn, Nr. 1. 
nicht Erweiterungen, letztere regeln sich nach den Grundsätzen der einfachen Voll- 
machten. Eine Eintragung in das Handelsregister wird nicht vorgenommen. 
2. Worin die Beschränkung besteht, ist gleichgüttig. Es fallen hlemunter sowohl 
Beschränkungen mit Bezug auf Geschäfte, als solche mit Bezug auf Zeit und Ort, 
als endlich solche, die die Mitwirkung von Nichtliquidatoren gebieten. 
3. Nur Dritten Legenüber sind Deschränkungen unwirksam, dagegen können Nr. 2. 
se im Verhältnis der Beteiligten (5 146 Abs. 2, 3) unter einander sowie gegenüber 
em betreffenden Liquidator selbst volle Wirkung haben. Das letztere ergibt sich 
chon aus § 152 (a. A. Goldmann Anm. 3, Ritter Anm. 1). Anders mit 
ezug auf # itliquidatoren, die nicht Gesellschafter sind. Diese können, falls sie 
als Dritte mit der Liquidationsgesellschaft in rechtliche Beziehungen treten, sich auf 
5 151 berufen. 
4. Vgl. im übrigen bei 5 126. 
5. Das ältere Recht (Art. 138) stimmte überein. 
  
§ 152. 
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten haben die 
Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen 
Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung 
einstimmig beschließen. 
Entw. 1 § 138, II § 150; Denkschr. I S. 106, II S. 3191; A.D.H.G.B. Art. 140. 
1. 1 152 hat, wie seine Fassung ergibt, nur die interne Seite der Liquidatoren. Nr. 1. 
funktion im Auge. Er macht alle Liquidatoren vom einstimmigen Willen der 
eteiligten abhängig. Praktisch wichtig wird dieser Satz nur für Liquidatoren, die 
30°“
	        
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