5 166 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 471
tigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Gesellschaft unter die
Gesellschafter. Ihren Namen haben sie nicht von dieser Distributionstätigkeit, sondern
von der Tätigkeit der Süüssigmochung des Gesellschaftsvermögens und der efriedigung
der Gesellschaftsgläubiger. Schon hieraus ergibt sich, daß der Schwerpunkt ihrer
Funktion in diesem, nicht in dem von §+ 155 behandelten Teil liegt. Ihre Stellung
mit Bezug auf die Verteilung des Vermögens unter die Gesellsch er ist der Natur
der Sache nach ja eine diffizile. Im Grunde handelt es sich ei der internen Ver-
teilung nicht um eine Fortwirkung der Gesellschaftsidee. cht die Abwickelungs-
gesellschoft ist es, die hier durch die Liquidatoren zur Darstellung gebracht wird, sondern
ie Gesellschafter setzen sich auseinander, Individuum mit Individuum. Eine
folgere te urchführung dieser Auffassung würde dahin führen, die Liquidatoren
ediglich auf die „Liqguidation“, d. h. Klarstellung des Nettovermögens, zu beschränken
und sie mit Erreichung dieses Zieles abtreten zu lassen. Allein Rücksichten zweierlei
Art drängen zur Abweichung hiervon. Einmal ist es nicht angemesen, die Aufteilung
des Geldes bis zur endgültigen Herstellung des Nettoergebnisses zu verschieben.
Die Liquidation kann sich unter umständen Jahre hinziehen, z. B. wenn große
Grundstückskomplexe zu veräußern sind. Das Interesse der Beteiligten verlangt
Auskehrung der entbehrlichen Gelder. Wem anders kann vor Durchführung der
Üssigmachung die Distribution entbehrlicher Gelder zugewiesen werden, als den
iquidatoren? Aber auch die Schlußverteilung wird zweckmäßig in die Hände
der Liquidatoren gelegt, weil damit der letzte Rest der Liquidations esellschaft getilgt
wird. Wie § 158 klar ersehen läßt, bleibt — # lange ungeteiltes Gese oafts
vermögen vorhanden ist — nach außen die Abwicklungsgesellschaft bei Bestand.
Indem die Liquidatoren die Schlußverteilung vornehmen, | ren sie das Ende der
Liquidationsgesellschaft herbei, sie zerstören die letzten Außerungen der Gesellschafts-
idee nach außen, sie haben nunmehr ihre Liquidatorenfunktion eingebüßt.
Erklärt sich hieraus, daß das Gesetz den Liquidatoren die Verteilung des Ver-
mögens zuweist, so ist damit andererseits das Maß der ihnen zustehenden ätigkeiten
eng umgrenzt. Sie haben zunächst nicht schied srichterliche Aufgaben hinsichtlich
der Verteilung. Entsteht unter den Beteiligten Streit über die Verteilung, so
paben diese den Streit gegen einander auszufechten, der Liquidator ist bis zur Ent-
cheidung des Streites nicht in der Lage, die Verteilung vorzunehmen (§ 155 Abs. 3
vgl. R.G.Z. XLVII S. 19, LIX S. 59). Ebensowenig hat er Streitigkeiten unter den
esellschaftern zu entscheiden (OL. Braunschweig in O.L.G. Rspr. XXIV. S. 136,
K.G. ebenda XIX S. 314). Denn es handelt sch nicht um ein Rechtsverhältnis
der Gesellschafter zur Gesellschaft, sondern um ein solches der Gesellschafter zu
einander. Natürlich können die Gesellschafter sich seinem Schiedsspruch unterwerfen.
(Puchelt--Förtsch zu Art. 142 Nr. 1).
Sie haben ferner nur die Verteilung des vorhandenen Gesellschaftsver-
mögens. eder steht ihnen zu, die Gesellschafter zu Zuschüssen über ihren Beitrag
inaus anz alten (darüber bei § 149 Nr. 3), noch die interne Distribution der Fehl-
eträge bei Insuffizienz des Gesellschaftsvermögens oder die Geltendmachung der
Regreßansprüche von Gesellschaftern gegen einander (vgl= B. G. B. 5 735) durch-
zuführen!). Dies ist vielmehr Sache der Gesellschafter selbst. Doch kann der Ge-
sellschaftsvertrag ihnen auch diese Aufgabe zuweisen. (R.G. in L. Z. 1914, S. 1030).
Noch weniger haben sie im Namen der Gläubiger die Ersellschafter zu verklagen,
denn sie vertreten nicht die Gläubiger. Sobald Aktiva im Gesellschaftsvermögen
nicht mehr da sind, treten sie ab, mögen die Passiva noch so groß sein.
2. Einlagen quoad usum. Hat ein Gesellschafter in die Gesellschaft Einlagen
zugoac usum inferiert, so sind ihm die Gegenstände je nach der Sachlage sofort mit
ntritt der Liquidation oder bei deren Ende (hierzu Düringer-Hachenburg lV
S. 212ff.) zurückzugeben und zwar Fleichgülti , ob die Schulden der Gesellschaft
berichtigt sind oder nicht. Der Liquidator darf diese Gegenstände weder versilbern
noch sonst darüber verfg gen. Ist der Gegenstand durch Zufall unterge angen oder
verschlechtert, so trägt der Inferent den Schaden (B.G.B. 8 732). Be 6 dhaftem
1) Regelmäßig wird solche Regreßklage erst nach beendeter Liquidation mlässig
sein, da sich erst dann das ganze Rechtsverhältnis klar überblicken läßt (R.O. H.G.
XXIII S. Maff Bolze VII Nr. 633, R.G. in L. Z. 08, S. 534, anders R.O. H.G. XII
S. 274 und R.G.3. XI. S. 31ff..
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