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b) Deckung noch nicht fälliger und streitiger Verbindlichkeiten. Daß durch Nr. 6.
Eintritt der Auflösung die Fälligkeit einer Verbindlichkeit nicht herbeigeführt ist, ist
bei § 149 Nr. 3 bemerkt worden. Zurückzubehalten wird hier der ganze Betrag
sein unter Abzug der Zwischenzinsen.
J) Sicherung der bei der Schlußverteilung den Gesellschaftern zukommenden Nr. 7.
Beträge. Hierunter sind, wie Abs. 1 ergibt, nur die Kapitalanteile der Gesellschafter
zu vehtaben diese aber, wie sie sich za Grund der Schlußbilanz darstellen werden,
also unter Berücksichtigung des auf die Gesellschafter während der Auflösung ent-
fallenden Gewinns bezw. Verlustes. Die Höhe der für die einzelnen Gesellschafter
zurückzubehaltenden Summen ist der im Liquidationsstadium nach der letzten Bilanz
eingetretenen oder zukünftig eintretenden Verschiebung der Konten anzupassen. Die
Sicherung ist hier eine Sicherung des einen Gesellschafters gegenüber dem anderen.
Es soll verhütet werden, daß durch vorläufige Verteilung der eine sich auf Kosten
des anderen grundlos bereichert.
d) Die vorläufige Verteilung erfolgt auf Grund der letzten Bilanz, die nicht Nr. 8.
notwendig die Eröffnungsbilanz ist, sondern eine möglicherweise nachher auf Anord-
nung der Beteiligten (§ 152) angefertigte Bilanz.
e) Die vorläufige Verteilung ist nicht bloß dem Ermessen der Liquidatoren Nr. 9.
anheimgestellt, sondern jeder der Beteiligten hat Anspruch darauf und kann diesen
auch klageweise gegen die Liquidatoren verfolgen (vgl. die zwar nicht direkt hierher
ehörige Entscheidung des R.O. H.G. III S. 336 und Seuffert XXIII Nr. 158),
sieen er die Voraussetzungen — Entbehrlichkeit des Geldes und Vorhandensein
es notwendigen Deckungsbetrages nachweist (Staubs zu Art. 141 §5 1). Der
Anspruch ist auch Übertragbar (B.G.B. 5 717 Schluß) und exequierbar. Im Falle
des § 135 hat ihn der kündigende Gläubiger. Bei grundloser Weigerung der
Liquidatoren besteht Schadensersatzanspruch, auch Vorgehen nach § 147. Weigern
nur einige Liquidatoren die Verteilung, so kann gegen diese auf Mitwirkung zur
Verteilung Klage erhoben werden (R.G. . XILVII S. 19).
lDagegen kann kein Gesellschafter sonst Geld aus der Kasse erheben. § 122
Abs. 1 ist im Liquidationsstadium nicht anwendbar.
8) Hat durch vorläufige Verteilung ein Gesellschafter mehr erhalten, als ihm
zukommt, so hat er es nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung
zurückzuzahlen und zwar vor vollendeter Liquidation an die Liquidatoren, nachher
an die verkürzten Beteiligten. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesellschafter etwas
nicht breausgegeben hat, was mit zur Auseinandersetzung hätte herangezogen
werden sollen (R.G. bei Holdheim 05, S. 263, 48).
6. Die Schlußverteilung ist die nach Berichtigung aller Schulden erfolgende Nr. 10.
Verteilung des Reinaktivvermögens unter die Gesellschafter. Sie erfolgt auf Grund
der Schlußbilanz nach Verhältnis der darin berechneten Kapitalkonten der einzelnen
Gesellschafter. Diese Kapitalkonten können dadurch eine ganz andere Höhe als
bisher erreichen, weil die wahren (nicht die bisherigen buchmäßigen) Werte des
Gesellschaftsvermögens nun die Grundlage bilden, möglicherweise auch der Wert
des Geschäftes selbst (die Veräußerung) den Betrag erhöht. An diesem Mehrbetrag
nehmen die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligung Anteil. Ergibt sich nach
der Schlußbilanz für einen Teil der Gesellschafter ein Passivkonto, so erhalten diese
nichts von dem zu Verteilenden (v. Hahn z. Art. 142 5 1, Renaud, C. G. S. 579).
Andererseits beschränkt sich die Aufgabe der Liquidatoren nur auf die Verteilung
des Reinaktivvermögens an die Ingebrr der Aktiovkonten. Nicht steht es ihnen zu,
die Inhaber von Passivsalden zur Zahlung des auf sie entfallenden Verlustanteiles
an die Mitgesellschafter anzuhalten. Dies ist Sache der Gesellschafter selbst
(R.O. H. G. V S. 391, oben Nr. 1).
7. Die Verteilungen sind überhaupt ausgeschlossen, wenn das Gesellschafts= Nr. 11.
vermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht. Wird hier nicht
der Konkurs erbffnet, so ist mit der Aufstellung der Schlußbilanz die Aufgabe der
Liquidatoren erle igt. Die Gläubiger können sich an jeden der Gesellschafter nach-
träglich halten. Das interne Verhältnis der Gesellschafter bestimmt sich nach B. G. B.
§9 735, die Liquidatoren haben keine Kompetenz, die interne Ausgleichung auszuführen.
8. Stellen sich nachträglich Aktiven heraus, so kann jeder der Gesellschafter Nr. 12.
die Wiederaufnahme der Liquidation verlangen (Behrend § 82 Anm. 32, K.G. in