Nr. 13.
Nr. 1.
474 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 155 (Nr. 12—13), § 156 (Nr. 1).
O.L.G. Rspr. IX S. 261). Haben fie sich auch für die Zukunft auseinandergesetzt, so-
kann eine einfache Gemeinschaft nach Bruchteilen vorliegen (R.G. bei Hold-
heim 05, S. 263, K.G. in O.L. G. Rspr. XIV S. 132).
9. Das alte Recht enthielt einige abweichende Bestimmungen:
a) Es bestimmte in Art. 143, daß Einlagen quoad sortem nach dem vertrags-
möbig, übernommenen Wert, eventl. nach dem objektiven Wert z. Z. der Illation
dem Gesellschafter gut gebucht werden sollten. Diese Bestimmung hätte auf Gesell-
schaften, die aus der Zeit des alten Rechts stammen, Anwendung zu finden, auch.
nach dem 31. Dez. 1899. Doch pflegte die kaufmännische Praxis bereits früher den
in §5 155 vorgeschriebenen Modus zu befolgen.
b) Die Praxis des alten Rechts gestattete den Gesellschaftern, die sogen.
sesten Zinsen der alten Art. 106, 108 Abs. 2 auch während der Lquidation zu
entnehmen. Dies wird für die vor dem 1. Jan. 1900 begonnenen Liquidationen
zu gelten haben, nicht dagegen für Liquidationen, die nach dem Inkrafttreten des
neuen H. G. B. beginnen, enn es handelt sich um einen Bestandteil des Liquida-
tionsverfahrens.
« §156.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das
Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der
Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur
Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem
Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
Entw. 1 § 142, II 8 164; Denkschr. IS. 108, II S. 3192; A. D. H.G.B. Art. 144.
1. Liquidationsgesellschaft. Was das B. G. B. für juristische Personen (§5 49
Abs. 2) ausspricht, daß trotz eingetretener Auflösung das Rechtsgebilde zu Zwecken
der Liquidation als fortbestehend gelte, besagt auch § 156. dem er die Bestim-
mungen über die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander und zu Dritten
auch für das Liqutdationsstodium zur Anwendung gelangen läßt, erklärt er, daß
die in Liquidation getretene offene Handels esellschaft nach innen und nach außen
als fortbestehend gelten solle, d. h. es ist die alte Gesellschaft, die fortbesteht
(Identitätstheorie, vgl. Lehmann H. RK. § 62). Indem er andererseits die Ein-
schränkung macht, daß jene Destimmungen nur insoweit verwendbar seien, als sich
nicht aus den positiven Vorschriften über die Liquidation oder dem Zwecke der
Liquidation ein anderes ergebe, begrenzt er die Geltung des Fortbestandes nur auf
Liquidationszwecke. Eigentümlich und praktisch wertvoll nur ist die Form, in der
diese Sätze auftreten. Als Regel werden die Vorschriften des zweiten und dritten
Titels Lingestellt. Die Ausnahme bilden die für die Liquidation aufgestellten oder
sich aus ihrem Zweck ergebenden Sondervorschriften. Das Gesetz will danach
möglichste Erhaltung des für die lebende Gesellschaft geltenden Rechtes für die
Sautdanoneggesellschaft. nicht in dem Sinne, daß es eine Präsumtion für solche
Erhaltung aufstellt, wohl aber in dem Sinne, daß es den Richter anwesst soweit
nicht der Wortlaut des Gesetzes oder der Zweck der Liquidation ein anderes not-
wendig mache, die Gesellschaft wie eine lebende zu behandeln. Die Auffassung
des Gesetzes ist somit jedenfalls nicht die, daß die Anwendbarkeit der im zweiten
und dritten Titel aufgestellten Sätze nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn nach
genauer Untersuchung sich ergebe, daß die Liquidationszwecke sie erfordern (so bei
er bürgerlichen Gesellschaft, B.G.B. 5 730 Abs. 2, dazu Mot. z. Entw. I des
B. G. B. II S. 626), sondern umgekehrt die, daß die Liquidation ihrer Natur nach
möglichst weite Anwendung jener Sätze mit sich bringe, und daß die Nichtanwendung
nur da geboten erscheine, wo der positive Satz oder der Zweck der Liquidation die
Anwendung ausschließe. Selbstverständlich ist, daß dies nicht bloß von den Vor-
schriften des zweiten und dritten Titels des H.G.B., sondern auch von denen des
B. G. B. gilt soweit sie jene Vorschriften ergänzen.
Mit Recht hat daraus das R.G. den Schluß gezogen, daß von der Gesellschaft
im Liquidationsstadium wegen Verletzung ihrer Rechte vorgenommene Anspruchs-